{"id":24814,"date":"2013-04-17T09:52:16","date_gmt":"2013-04-17T07:52:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24814"},"modified":"2013-04-17T09:52:16","modified_gmt":"2013-04-17T07:52:16","slug":"zuwendungen-an-eine-unterstutzungskasse-als-betriebsausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuwendungen-an-eine-unterstutzungskasse-als-betriebsausgaben\/","title":{"rendered":"Zuwendungen an eine Unterst\u00fctzungskasse als Betriebsausgaben"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 2448\/10<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 01.03.2012<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 10 K 2448\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, I B 49\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. in welcher H\u00f6he die Kl\u00e4gerin Zuwendungen an eine Unterst\u00fctzungskasse als Betriebsausgaben abziehen darf.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p>4F\u00fcr die Jahre 2004 bis 2006 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Betriebspr\u00fcfung statt. Dabei stellte der Pr\u00fcfer unter anderem fest (wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.5 des BP-Berichts vom 30. Januar 2009 Bezug genommen):<\/p>\n<p>5Die Kl\u00e4gerin hat ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer am 01.Oktober 1994 eine r\u00fcckgedeckte Pensionszusage erteilt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 13. November 2006 beschloss sie, die aus der Pensionszusage resultierende Verpflichtung auf den A Unterst\u00fctzungskasse e.V. (A) zu \u00fcbertragen. Mit dem A wurde am 20.11.2006 eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung sollte die Kl\u00e4gerin als Tr\u00e4gerunternehmen dem A die f\u00fcr die Erbringung der Versorgung erforderlichen Geldmittel innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Aufforderung zahlen. Eine Zuwendung an den A erfolgte jedoch nicht. Vielmehr \u00fcbernahm die Versorgungskasse B e.V. (B) mit Vertrag vom 15. Dezember 2006 die Verpflichtung zur Erf\u00fcllung der Versorgungszusage von dem A und mit Vertrag vom selben Tag trat die Kl\u00e4gerin auch dem B bei. Aufgrund der \u00dcbernahme der Versorgungszusage h\u00e4tte die A einen entsprechenden Geldbetrag an den B zu leisten gehabt. Diesen hat sie jedoch tats\u00e4chlich nicht gezahlt. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin die Geldmittel unmittelbar zur Verf\u00fcgung gestellt. Es sind folgende Zahlungen geleistet worden:<\/p>\n<p>6Einmalpr\u00e4mie in H\u00f6he von 241.000,&#8211; \u20ac im Jahr 2006 durch \u00dcbertragung bestehender R\u00fcckdeckungsversicherungen der Kl\u00e4gerin bei der C-Versicherung und bei der D-Versicherung,<\/p>\n<p>7weitere laufende Zuwendungen in den 3 nachfolgenden Jahren von insgesamt 52.851,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4gerin l\u00f6ste die zum 31.12.2005 bestehende Pensionsr\u00fcckstellung in H\u00f6he von 241.506,&#8211; \u20ac gewinnerh\u00f6hend in 2006 auf. Der aktivierte Versicherungsanspruch wurde aufgrund der \u00dcbertragung auf die Unterst\u00fctzungskasse gewinnmindernd mit 120.424,08\u00a0\u20ac ausgebucht.<\/p>\n<p>9Der Pr\u00fcfer vertrat die Auffassung, dass die Gewinnminderung wegen \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG nicht erfolgen durfte und rechnete deshalb den Betrag dem Gewinn wieder hinzu.<\/p>\n<p>10Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung und erlie\u00df am 18. Februar 2009 einen erstmaligen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid, in dem er als \u201esonstige nichtabziehbare Aufwendungen\u201c den Betrag von 120.424,&#8211; \u20ac erfasste. Daraus ergab sich als Folge, dass ein vortragsf\u00e4higer Verlust zum 31.12.2006 nicht mehr bestand. Au\u00dferdem zog der Beklagte entsprechende Folgen bei der Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>11W\u00e4hrend des hiergegen eingelegten Einspruchsverfahrens erlie\u00df der Beklagte am 30.\u00a0April 2010 einen \u00c4nderungsbescheid, in dem die K\u00f6rperschaftsteuer insgesamt zwar gemindert wurde, die \u201esonstige nichtabziehbare Aufwendung\u201c nunmehr aber mit 241.506,&#8211; \u20ac angesetzt wurden. Bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns machte der Beklagte sowohl die Gewinnerh\u00f6hung aus der Ausbuchung der R\u00fcckstellung als auch die Gewinnminderung aus der Ausbuchung des Versicherungsanspruchs r\u00fcckg\u00e4ngig.<\/p>\n<p>12Anschlie\u00dfend wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.\u00a0Juni 2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>13Mit der Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>14Entgegen der Auffassung des Beklagten sei in ihrem Fall nicht Buchstabe c des \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden, sondern vielmehr Buchstabe d. Danach sei der Betrag als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig. Im vorliegenden Fall sei in einem ersten Schritt eine Ausgliederung der Versorgungsverpflichtung auf die A vorgenommen worden. Zuwendungen f\u00fcr diesen Vorgang seien nicht vorgenommen worden. Erst im zweiten Schritt sei eine \u00dcbernahme der Versorgungsverpflichtung durch den B erfolgt. Hinsichtlich der H\u00f6he der m\u00f6glichen Zuwendung nach Buchstabe d gebe weder das Gesetz noch irgendeine Verwaltungsanweisung eine Gr\u00f6\u00dfe vor. Die erstverpflichtete Unterst\u00fctzungskasse werde dem \u201eanderen Versorgungstr\u00e4ger\u201c ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcbernahme der zuk\u00fcnftigen Versorgungsverpflichtung zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>16unter \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide die K\u00f6rperschaftsteuer und die Gewerbesteuer mit der Ma\u00dfgabe neu festzusetzen, dass die Hinzurechnung von 241.506,&#8211; \u20ac bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird und demensprechend die Bescheide \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Verlusts bzw. Gewerbeverlusts zum 31.12.2006 ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>17Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>18die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>19hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>20<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>21Die zul\u00e4ssige Anfechtungsklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -.<\/p>\n<p>23Die Ausbuchung des R\u00fcckdeckungsanspruchs durfte nicht den Gewinn mindern.<\/p>\n<p>24Zwar sind die Voraussetzungen des \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 erf\u00fcllt. Danach d\u00fcrfen Zuwendungen an eine Unterst\u00fctzungskasse abgezogen werden, soweit sie den Betrag nicht \u00fcbersteigen, den die Kasse an einen anderen Versorgungstr\u00e4ger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>25Diese Vorschrift ist im Streitfall aber wegen \u00a7 42 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013 nicht anzuwenden. Vielmehr ist \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 einschl\u00e4gig, der einen Betriebsausgabenabzug untersagt, wenn nicht j\u00e4hrliche Betr\u00e4ge gezahlt werden, d.h. mit anderen Worten, ein Einmalbetrag ist nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>26Nach \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 AO darf durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgegangen werden. Nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt.<\/p>\n<p>27H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Versorgungszusage unmittelbar auf den B \u00fcbertragen, w\u00e4re die Ausbuchung des R\u00fcckdeckungsanspruchs nicht erfolgsmindernd zu ber\u00fccksichtigen gewesen. Dann w\u00e4re unzweifelhaft \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG einschl\u00e4gig gewesen. Nur dadurch, dass zun\u00e4chst der Umweg \u00fcber die A gew\u00e4hlt wurde, konnte es zu dem gewinnmindernden Abzug eines Einmalbetrages kommen. F\u00fcr diese Umweggestalltung sind keine vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde erkennbar. Vielmehr ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs davon auszugehen, dass von Anfang an die \u00dcbertragung der Versorgungsanspr\u00fcche auf den B hin geplant war. Auch hat die Kl\u00e4gerin selber die Mittel f\u00fcr den B zur Verf\u00fcgung gestellt. Es handelt sich nicht um Zahlungen der A an den B.<\/p>\n<p>28Die Kl\u00e4gerin hat keine Argumente daf\u00fcr vorgetragen warum nicht unmittelbar die \u00dcbertragung auf den B vorgenommen wurde. Ihre Ausf\u00fchrungen beziehen sich nur allgemein und, in diesem Sinne vollkommen richtig, auf die Frage der Auslagerung von Pensionszusagen.<\/p>\n<p>29Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 2448\/10 Datum: 01.03.2012 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 10. 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