{"id":24848,"date":"2012-12-30T10:08:57","date_gmt":"2012-12-30T08:08:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24848"},"modified":"2013-04-17T10:11:18","modified_gmt":"2013-04-17T08:11:18","slug":"aufrechnung-im-insolvenzverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufrechnung-im-insolvenzverfahren\/","title":{"rendered":"Aufrechnung im Insolvenzverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Aufrechnung im Insolvenzverfahren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ger\u00e4t ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht f\u00fcr das Finanzamt oft nur dann eine aussichtsreiche M\u00f6glichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsanspr\u00fcche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuer\u00fcberh\u00e4ngen in anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen) aufrechnen kann. Die Insolvenzordnung l\u00e4sst eine solche Aufrechnung im Insolvenzverfahren (und damit eine abgesonderte Befriedigung eines Insolvenzgl\u00e4ubigers) zwar grunds\u00e4tzlich zu. Sie verbietet sie jedoch, soweit der Insolvenzgl\u00e4ubiger dem Schuldner erst nach Er\u00f6ffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist. Das war nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht der Fall &#8211; eine Aufrechnung war also zul\u00e4ssig -, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar steuerrechtlich erst w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens entstanden war, jedoch auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenser\u00f6ffnung erfolgten Steuerfestsetzung beruhte, insbesondere etwa einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichwerden des Entgelts. Der BFH hat jetzt diese Rechtsprechung in 2 Urteilen aufgegeben. Eine Aufrechnung ist nur noch dann zul\u00e4ssig, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, wie es bei der Berichtigung von Vorsteuerbetr\u00e4gen zu Lasten des Insolvenzschuldners h\u00e4ufig der Fall sein wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In beiden entschiedenen F\u00e4llen klagte der Insolvenzverwalter einer jeweils in 2002 insolvent gewordenen GmbH. Im ersten Fall war eine Umsatzsteuerberichtigung zu Gunsten der GmbH erforderlich geworden, weil deren Gesch\u00e4ftspartner nach Insolvenzer\u00f6ffnung ebenfalls insolvent und das Leistungsentgelt somit uneinbringlich geworden war. Das beklagte Finanzamt hatte die Aufrechnung mit seinen unbefriedigten Anspr\u00fcchen aus M\u00e4rz, April und September 2001 erkl\u00e4rt. Der Insolvenzverwalter vertrat die Ansicht, eine Umsatzsteuerforderung sei erst dann entstanden, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht sei. Dies sei hier erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, so dass eine Aufrechnung gesetzlich verboten sei. Der BFH gab dem Insolvenzverwalter Recht. Im zweiten Fall hatte die seit 2002 insolvente GmbH in 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die aufgrund hoher Vorsteuern in allen Monaten zu Verg\u00fctungen f\u00fchrten. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest und meinte, die in den Anmeldungen Januar bis August 2001 ber\u00fccksichtigten Vorsteuern seien aufgrund des Insolvenzer\u00f6ffnungsantrags im Sch\u00e4tzwege durch einen prozentualen Abschlag zu berichtigen. In entsprechenden Umbuchungsmitteilungen aus Dezember 2001 und Februar 2002 verrechnete das Finanzamt die Umsatzsteuerforderungen mit den f\u00fcr September bis November 2001 und Dezember 2001 angemeldeten Verg\u00fctungsforderungen. Nach Einwendungen des Insolvenzverwalters hiergegen erlie\u00df das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid und stellte das Erl\u00f6schen der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche fest. Diesmal gab der BFH dem Finanzamt Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Im ersten Fall wurde eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu Gunsten der insolventen GmbH deshalb erforderlich, weil dessen Gesch\u00e4ftspartner (nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH) ebenfalls in Insolvenz geraten und das von diesem geschuldete Leistungsentgelt damit uneinbringlich geworden war. Gegen den dadurch ausgel\u00f6sten Umsatzsteuererstattungsanspruch des Unternehmers durfte das Finanzamt Insolvenzforderungen nicht verrechnen. Im zweiten Fall urteilte der BFH, einer Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens erkl\u00e4rten Aufrechnung bed\u00fcrfe es dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung im selben Besteuerungszeitraum entstanden und deshalb nach der Rechtsprechung des BFH gegeneinander zu verrechnen seien (sog. Saldierung). Hier seien die Aufrechnungsverbote nicht zu beachten. Da diese Saldierung in einem Steuerfestsetzungsbescheid nicht mehr vorgenommen werden k\u00f6nne, wenn vor Ablauf des betreffenden Steuerjahres das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist, greife jene Verrechnung gleichsam automatisch; ein Streit \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer zuvor vom Finanzamt erkl\u00e4rten Aufrechnung sei damit erledigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung darf k\u00fcnftig nur noch mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn der Berichtigungstatbestand vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufrechnung im Insolvenzverfahren Kernaussage Ger\u00e4t ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht f\u00fcr das Finanzamt oft nur dann eine aussichtsreiche M\u00f6glichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsanspr\u00fcche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuer\u00fcberh\u00e4ngen in anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen) aufrechnen kann. 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