{"id":24857,"date":"2012-12-30T10:13:23","date_gmt":"2012-12-30T08:13:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24857"},"modified":"2013-04-17T10:16:11","modified_gmt":"2013-04-17T08:16:11","slug":"bildung-von-ruckstellungen-wegen-zukunftiger-betriebsprufungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bildung-von-ruckstellungen-wegen-zukunftiger-betriebsprufungen\/","title":{"rendered":"Bildung von R\u00fcckstellungen wegen zuk\u00fcnftiger Betriebspr\u00fcfungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bildung von R\u00fcckstellungen wegen zuk\u00fcnftiger Betriebspr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Betriebe, die wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe mit regelm\u00e4\u00dfigen Betriebspr\u00fcfungen rechnen m\u00fcssen, d\u00fcrfen auch dann R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Kosten k\u00fcnftiger Betriebspr\u00fcfungen bilden, wenn eine Pr\u00fcfungsanordnung noch nicht ergangen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH war als sogenannter Gro\u00dfbetrieb anzusehen. Daher musste sie aufgrund der\u00a0Betriebspr\u00fcfungsordnung\u00a0damit rechnen, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres durch eine Betriebspr\u00fcfung kontrolliert wird. Weil sie insoweit von Mitwirkungspflichten betroffen ist, bildete die GmbH R\u00fcckstellungen f\u00fcr Beratungskosten. Diese R\u00fcckstellungen erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Die Bildung solcher R\u00fcckstellungen sei erst ab dem Zeitpunkt zul\u00e4ssig, in dem die n\u00e4chste Pr\u00fcfung angeordnet sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei das Entstehen der Kosten hinreichend sicher. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg; die Bildung der R\u00fcckstellung war zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht die\u00a0Betriebspr\u00fcfungsordnung\u00a0vor, dass sich bei Gro\u00dfbetrieben der n\u00e4chste durch Au\u00dfenpr\u00fcfung zu kontrollierende Zeitraum unmittelbar an den letzten Pr\u00fcfungszeitraum anschlie\u00dfen soll. Daher sei aus Sicht der GmbH hinreichend sicher gewesen, dass sie in der Zukunft im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung Beratungskosten w\u00fcrde zahlen m\u00fcssen. Es gen\u00fcge, dass die Verpflichtung mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines bestimmbaren und dem Belieben des Steuerpflichtigen entzogenen Zeitraums zu erf\u00fcllen sei. Diese Kosten seien auch wirtschaftlich dem zu pr\u00fcfenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen. Daher l\u00e4gen die Voraussetzungen einer R\u00fcckstellungsbildung vor. Es sei insoweit nicht erheblich, dass eine Pr\u00fcfungsanordnung noch nicht ergangen sei. Der erfolgswirksamen Bildung der R\u00fcckstellung stehe auch nicht entgegen, dass Steuern das Ergebnis nicht mindern d\u00fcrfen. Bei den durch R\u00fcckstellung abgebildeten Aufwendungen handele es sich nicht um Steuern, sondern um Kosten der steuerlichen Beratung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gro\u00dfbetriebe m\u00fcssen aufgrund der\u00a0Betriebspr\u00fcfungsordnung\u00a0damit rechnen, dass jedes Wirtschaftsjahr einer Au\u00dfenpr\u00fcfung unterzogen wird. Weil die Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, ist auch der Bedarf steuerlicher Betreuung im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung hinreichend konkretisiert. Daher d\u00fcrfen Gro\u00dfbetriebe in jedem Jahr erfolgswirksam R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Beratung im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebspr\u00fcfung noch nicht angeordnet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bildung von R\u00fcckstellungen wegen zuk\u00fcnftiger Betriebspr\u00fcfungen Kernaussage Betriebe, die wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe mit regelm\u00e4\u00dfigen Betriebspr\u00fcfungen rechnen m\u00fcssen, d\u00fcrfen auch dann R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Kosten k\u00fcnftiger Betriebspr\u00fcfungen bilden, wenn eine Pr\u00fcfungsanordnung noch nicht ergangen ist. Sachverhalt Die klagende GmbH war als sogenannter Gro\u00dfbetrieb anzusehen. 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