{"id":24871,"date":"2012-08-10T10:25:07","date_gmt":"2012-08-10T08:25:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24871"},"modified":"2013-04-17T10:25:43","modified_gmt":"2013-04-17T08:25:43","slug":"steuerliche-behandlung-von-erstattungszinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-behandlung-von-erstattungszinsen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen"},"content":{"rendered":"<p>OFD Magdeburg v. 10.08.2012 &#8211; S 2252 \u2013 117 \u2013 St 214<\/p>\n<h2>Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen; \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010<\/h2>\n<p>Zinsen i. S. v. \u00a7 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), geh\u00f6ren bislang unabh\u00e4ngig von der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen gem. \u00a7 12 Nr. 3 EStG zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 15.06.2010 \u2013 VIII R 33\/07 , BStBl 2011 II S. 503, ist der BFH von seiner langj\u00e4hrigen Rechtsprechung abgewichen und hat festgestellt, dass Erstattungszinsen beim Empf\u00e4nger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.<\/p>\n<p>Der BFH h\u00e4lt zwar an seiner Rechtsprechung fest, dass der \u00f6ffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine \u201asonstige Kapitalforderung jeder Art\u2019 i. S. v. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist und die Erstattungszinsen nach \u00a7 233a AO auch als Gegenleistung daf\u00fcr gezahlt werden, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus Kapital zur Nutzung \u00fcberlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Damit k\u00f6nnen Erstattungszinsen beim Empf\u00e4nger grunds\u00e4tzlich der Besteuerung gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen.<\/p>\n<p>Das gilt jedoch nicht, wenn die (Einkommen-)Steuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gem. \u00a7 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind. Diese gesetzgeberische Entscheidung strahlt auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der Einkunftsarten des \u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zuflie\u00dfen. Erstattungszinsen teilen als steuerliche Nebenleistungen das \u201aSchicksal\u2019 der Hauptforderung mit der Folge, dass sie von \u00a7 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden.<\/p>\n<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (Verk\u00fcndung am 14.12.2010 im BGBl. 2010 Teil 1 Nr. 62, S. 1768) ist der \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG neu in das Gesetz aufgenommen worden. Danach stellen nunmehr Erstattungszinsen nach \u00a7 233a AO Ertr\u00e4ge i. S. d. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar (klarstellende Gesetzes\u00e4nderung). Die \u00c4nderung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist in allen F\u00e4llen anzuwenden, in denen die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt worden ist (\u00a7 52a Abs. 8 ESG).<\/p>\n<p>Die vorgenannte Anwendungsvorschrift hat somit zur Folge, dass die Gesetzes\u00e4nderung nicht nur f\u00fcr zuk\u00fcnftige Kalenderjahre, sondern auch f\u00fcr vorangegangene Kalenderjahre zu beachten ist. Erstattungszinsen sind daher wie bislang bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen. Die Gesetzes\u00e4nderung bewirkt quasi, dass das o. g. Urteil des BFH \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden kann.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur Frage der \u2013 generellen \u2013 Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ist beim BFH unter dem Az. VIII R 36\/10 ein Revisionsverfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat das FG M\u00fcnster entschieden, dass die durch das JStG 2010 r\u00fcckwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen verfassungsgem\u00e4\u00df sei ( Urteil vom 16.12.2010 \u2013 5 K 3626\/03 E ). Gegen diese Entscheidung hat der Kl\u00e4ger Revision beim BFH eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 1\/11 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit zwei weiteren Urteilen vom 10.05.2012 \u2013 2 K 1947\/00 E und 2 K 1950\/00 E . hat das FG M\u00fcnster (jedoch der 2. Senat) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass Erstattungszinsen ungeachtet der durch das JStG 2010 eingef\u00fcgten Neuregelung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht steuerbar sind. Dies gilt nach Auffassung des FG auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeitr\u00e4umen angefallen sind. in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FG in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 15.06.2010 \u2013 VIII R 33\/07 . a. a. O.. aus, dass Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in \u00a7 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob die durch das JStG 2010 als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH neu eingef\u00fcgte Regelung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die Erstattungszinsen ausdr\u00fccklich den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zuordne, auch r\u00fcckwirkend auf die Streitjahre Anwendung finde, komme es nicht an. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sei keine Spezialregelung gegen\u00fcber \u00a7 12 Nr. 3 EStG. Vielmehr gehe \u00a7 12 Nr. 3 EStG als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift \u00a7 20 Abs. 1 EStG vor.<\/p>\n<p>Die Revisionsverfahren werden beim BFH unter den Aktenzeichen VIII R 28\/12 und VIII R 29\/12 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Einspr\u00fcche, die in vergleichbaren F\u00e4llen auf die vorgenannten Verfahren gest\u00fctzt werden, ruhen kraft Gesetzes gem. \u00a7 363 Abs. 2 Satz 2 AO.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 22.12.2011 \u2013 VIII B 190\/11 , hat der BFH entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 der Steuer unterliegen. In einem weiteren Verfahren zu im Kalenderjahr 2009 zugeflossene Erstattungszinsen hat der BFH seine Rechtsauffassung best\u00e4tigt ( Beschluss vom 09.01.2012 \u2013 VIII B 95\/11 ). Die Zweifel bestehen nach Auffassung des BFH insbesondere wegen der r\u00fcckwirkenden Anwendung der Vorschrift (\u00a7 52a Abs. 8 Satz 2 EStG), sodass diese auf alle F\u00e4lle anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt ist. In vergleichbaren F\u00e4llen ist daher auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OFD Magdeburg v. 10.08.2012 &#8211; S 2252 \u2013 117 \u2013 St 214 Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen; \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 Zinsen i. 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