{"id":24958,"date":"2013-04-17T19:03:05","date_gmt":"2013-04-17T17:03:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24958"},"modified":"2013-04-17T19:03:05","modified_gmt":"2013-04-17T17:03:05","slug":"durchschnittssatzgewinnermittlung-nach-%c2%a7-13a-estg-nicht-fur-reinen-weinbaubetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/durchschnittssatzgewinnermittlung-nach-%c2%a7-13a-estg-nicht-fur-reinen-weinbaubetrieb\/","title":{"rendered":"Durchschnittssatzgewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG nicht f\u00fcr reinen Weinbaubetrieb"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittss\u00e4tzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen geh\u00f6ren. F\u00fcr Betriebe, deren T\u00e4tigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschr\u00e4nkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu ermitteln.<\/p>\n<h3>BFH-Urteil vom 13.12.2012, IV R 51\/10 (ver\u00f6ffentlicht am 17.4.2013)<\/h3>\n<p>EStG \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a013a<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009, 5\u00a0K\u00a01593\/08 (EFG 2011 S. 791 = SIS 11 04 05)<\/p>\n<p><em>I. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) unterhielt im Streitjahr 2005 einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Die Eigentumsfl\u00e4chen seines Betriebs bestanden ausschlie\u00dflich aus 4,55\u00a0a Hof- und Geb\u00e4udefl\u00e4che. Die Weinbaufl\u00e4chen von 46,14\u00a0a hatte der Kl\u00e4ger zugepachtet.<\/em><\/p>\n<p><em>Im April 2006 gab der Kl\u00e4ger eine &#8222;Vereinfachte Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr Arbeitnehmer&#8220; auf dem amtlichen Vordruck ESt\u00a01\u00a0V f\u00fcr das Jahr 2005 bei dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) ab. Gegen den erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df ergangenen Einkommensteuerbescheid legte der Kl\u00e4ger rechtzeitig Einspruch ein und machte geltend, es seien noch Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft zu ber\u00fccksichtigen. Mit Schreiben vom 24.8.2006 legte der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung des Einspruchs eine Anlage\u00a0L zur Einkommensteuererkl\u00e4rung vor, der Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2004\/2005 &#8222;Anteil 2005 (Beginn 01.01.05)&#8220; und 2005\/2006 beigef\u00fcgt waren. In beiden Jahren waren danach keine Betriebseinnahmen entstanden. Die Betriebsausgaben und zugleich Verluste betrugen 2.401,91\u00a0\u20ac (2004\/2005) bzw. 6.410,89\u00a0\u20ac (2005\/2006). Mit Ausnahme der Angaben zum Wirtschaftsjahr in Zeile\u00a01 und der Verluste in Zeilen\u00a02 und 3 des Vordrucks enthielt die Anlage\u00a0L keine weiteren Eintragungen. Einer weiteren Anlage waren Herstellungskosten einer seit Anfang 2005 errichteten Halle zu entnehmen.<\/em><\/p>\n<p><em>Das FA erbat daraufhin die Vorlage von Pachtvertr\u00e4gen und der EU-Weinbaukartei sowie die Abgabe einer vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllten Anlage\u00a0L. Wegen fehlender Fl\u00e4chenangaben sei nicht ersichtlich, ob es sich um einen Antrag nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a02 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele. Unter dem 17.11.2006 antwortete der Kl\u00e4ger und legte eine Anlage\u00a0L mit Angaben zu den Betriebsfl\u00e4chen vor. Das FA errechnete einen Ausgangswert f\u00fcr eine Sondernutzung i.S. des \u00a7\u00a013a EStG von 1.337\u00a0DM und kam zu dem Ergebnis, der Gewinn sei nach \u00a7\u00a013a EStG zu ermitteln, weil kein wirksamer Antrag nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a02 EStG gestellt worden sei.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl\u00e4ger vertrat die Ansicht, mit Abgabe der Anlage\u00a0L einschlie\u00dflich beigef\u00fcgter Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG sei der Antrag nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a02 EStG fristgem\u00e4\u00df gestellt worden, weil zuvor wegen der fehlenden Anlage\u00a0L noch keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben worden sei. Das FA folgte dem nicht und erlie\u00df eine Einspruchsentscheidung, aus deren Anlage sich Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft von 547\u00a0\u20ac ergeben, die infolge des Freibetrags nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a03 EStG nicht zu einer Erh\u00f6hung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte f\u00fchren.<\/em><\/p>\n<p><em>Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, f\u00fcr das der Veranlagung auch zugrunde liegende Wirtschaftsjahr 2005\/2006 sei der Antrag nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a02 EStG rechtzeitig gestellt worden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791 abgedruckt.<\/em><\/p>\n<p><em>Mit der Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung des \u00a7\u00a013a Abs.\u00a02 Satz\u00a03 EStG. Der Kl\u00e4ger habe bereits im April 2006 eine wirksame Steuererkl\u00e4rung abgegeben und deshalb sp\u00e4ter einen Antrag nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG nicht mehr wirksam stellen k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend nach \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/em><\/p>\n<p>II. Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs 2005\/2006 auf der Grundlage von \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG ermittelt.<\/p>\n<p>1. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Durchschnittssatzgewinnermittlung nach \u00a7\u00a013a EStG sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG ist der Gewinn f\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittss\u00e4tzen zu ermitteln, &#8222;wenn<\/p>\n<ol>\n<li>der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, und<\/li>\n<li>die selbst bewirtschaftete Fl\u00e4che der landwirtschaftlichen Nutzung &#8230; ohne Sonderkulturen &#8230; nicht 20\u00a0Hektar \u00fcberschreitet und<\/li>\n<li>die Tierbest\u00e4nde insgesamt 50\u00a0Vieheinheiten &#8230; nicht \u00fcbersteigen und<\/li>\n<li>der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz\u00a05 nicht mehr als 2\u00a0000\u00a0Deutsche Mark je Sondernutzung betr\u00e4gt&#8220;.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Durchschnittssatzgewinn ist nach Abs. 3 der Vorschrift &#8222;die Summe aus<\/p>\n<ol>\n<li>dem Grundbetrag (Absatz 4),<\/li>\n<li>den Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sondernutzungen (Absatz 5),<\/li>\n<li>den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen,&#8230;&#8220;.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die H\u00f6he des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fl\u00e4che (Abs.\u00a04 Satz\u00a01 der Vorschrift). Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500\u00a0DM \u00fcbersteigen, ist f\u00fcr jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512\u00a0\u20ac zu machen (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a03 EStG).<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass f\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittss\u00e4tzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen geh\u00f6ren (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14.4.2011 IV\u00a0R\u00a01\/09, BFH\/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14.4.2011 IV\u00a0B\u00a057\/10, BFH\/NV 2011, 1331). Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren T\u00e4tigkeit sich auf eine Sondernutzung beschr\u00e4nkt. F\u00fcr diese Betriebe gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze, so dass der Gewinn mangels Buchf\u00fchrungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0141 der Abgabenordnung nach dem \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben zu ermitteln ist (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG), sofern der Steuerpflichtige nicht den Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 EStG ausdr\u00fccklich w\u00e4hlt. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, auch wenn der allein aus einer Sondernutzung folgende Gewinn nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a03 EStG mit einem pauschalen Zuschlag von 512\u00a0\u20ac abgegolten w\u00e4re (BFH-Urteil in BFH\/NV 2011, 1331).<\/p>\n<p>c) Nach den Feststellungen des FG bewirtschaftete der Kl\u00e4ger keine landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen, sondern ausschlie\u00dflich Weinbaufl\u00e4chen. Weinbau gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a01 EStG i.V.m. \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0c des Bewertungsgesetzes als Sondernutzung i.S. des \u00a7\u00a013a EStG. Die Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb des Kl\u00e4gers waren danach nicht nach Durchschnittss\u00e4tzen zu ermitteln.<\/p>\n<p>2. Da der Kl\u00e4ger nicht zur F\u00fchrung von B\u00fcchern verpflichtet war und auch freiwillig keine B\u00fccher gef\u00fchrt und Abschl\u00fcsse aufgestellt hat, sind die Eink\u00fcnfte im Wege der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zu ermitteln. Nach dieser Methode hat der Kl\u00e4ger den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2005\/2006 auch tats\u00e4chlich ermittelt. Die H\u00f6he dieses Gewinns betr\u00e4gt unstreitig und vom FG festgestellt .\/.\u00a06.411\u00a0\u20ac, wovon die H\u00e4lfte auf das Streitjahr entf\u00e4llt. Der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2004\/2005 ist vom FG nicht festgestellt worden, weil es seiner Berechnung &#8211; von seinem Standpunkt aus zutreffend &#8211; den Gewinn nach Durchschnittss\u00e4tzen von 512\u00a0\u20ac zugrunde gelegt hat. Im Revisionsverfahren ist nicht zu pr\u00fcfen, ob der im Wege einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zu ermittelnde Gewinn entsprechend den Angaben in der Steuererkl\u00e4rung niedriger als 512\u00a0\u20ac war, denn der Kl\u00e4ger hat das Urteil des FG nicht angefochten. Damit sind mindestens Eink\u00fcnfte in H\u00f6he des vom FG ermittelten Betrags anzusetzen.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Einkommensteuer ist h\u00f6chstens nach dem vom FG zugrunde gelegten zu versteuernden Einkommen zu bemessen, so dass die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen ist. Auf die bislang allein streitige Frage, ob der Antrag auf Nichtanwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung rechtzeitig gestellt worden ist, kommt es danach nicht an. Der Senat entscheidet deshalb ungeachtet des beiderseitigen Verzichts auf m\u00fcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a090a Abs.\u00a01 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittss\u00e4tzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen geh\u00f6ren. F\u00fcr Betriebe, deren T\u00e4tigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschr\u00e4nkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu ermitteln. 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