{"id":24959,"date":"2013-04-17T17:40:24","date_gmt":"2013-04-17T15:40:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24959"},"modified":"2023-08-25T09:55:37","modified_gmt":"2023-08-25T07:55:37","slug":"verbindlichkeiten-des-insolvenzschuldners-aus-dem-steuerschuldverhaltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verbindlichkeiten-des-insolvenzschuldners-aus-dem-steuerschuldverhaltnis\/","title":{"rendered":"Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"<h2>Umsatzsteuer; Vereinnahmung des Entgelts in der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung von bereits vor oder w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigten Ums\u00e4tzen<\/h2>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 12. April 2013 \u00e4ndert Abschnitt 17.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:<\/p>\n<p>\u201cUngeachtet der besonderen Berichtigungspflichten im Insolvenzverfahren wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgr\u00fcnden (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 11 bis 13 UStAE) finden die grunds\u00e4tzlichen Regelungen des \u00a7 17 UStG weiterhin Anwendung. Wie die sich hieraus ergebende Steuerverbindlichkeit im Insolvenzverfahren zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Grunds\u00e4tzen der Insolvenzordnung \u2013 InsO \u2013 und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Umsatzsteuer; Vereinnahmung des Entgelts in der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung von bereits vor oder w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigten Ums\u00e4tzen (PDF, 43,2 KB)<\/p>\n<p>Bundesfinanzministerium (BMF)<\/p>\n<h2>Vereinnahmung des Entgelts von bereits vor oder w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigten Ums\u00e4tzen<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7330 \/ 09 \/ 10001:001 vom 12.04.2013<\/h3>\n<p>Ungeachtet der besonderen Berichtigungspflichten im Insolvenzverfahren wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgr\u00fcnden (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 11 bis 13 UStAE) finden die grunds\u00e4tzlichen Regelungen des \u00a7 17 UStG weiterhin Anwendung. Wie die sich hieraus ergebende Steuerverbindlichkeit im Insolvenzverfahren zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Grunds\u00e4tzen der Insolvenzordnung &#8211; InsO &#8211; und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten. Es handelt sich insoweit um Verbindlichkeiten, die w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung begr\u00fcndet wurden. Die neue Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Er\u00f6ffnung ab dem 1. Januar 2011 beantragt wurde. \u00a7 55 Abs. 4 InsO findet ausschlie\u00dflich auf den sog. schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter Anwendung (vgl. auch Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2012 &#8211; IV A 3 &#8211; S-0550 \/ 10 \/ 10020-05 (2012\/0042691), BStBl I S. 120).<\/p>\n<p>Werden im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren Entgelte aus Ums\u00e4tzen durch den schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt, die vor der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung durch den (sp\u00e4teren) Insolvenzschuldner nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigt wurden, sind die hierauf entfallenden Steuerbetr\u00e4ge (erneut) zu berichtigen. Diese auf Grund der Vereinnahmung entstehende Steuerberichtigung begr\u00fcndet eine sonstige Masseverbindlichkeit nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO. Denn der sich aus \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergebene Steueranspruch ist erst mit der Vereinnahmung vollst\u00e4ndig verwirklicht, mithin im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren.<\/p>\n<p>Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO liegen auch dann vor, wenn die Berichtigung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung erfolgt und das Entgelt durch den schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt wird.<\/p>\n<p>Von diesen Berichtigungen nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit aus sonstigen Gr\u00fcnden (z. B. Zahlungsunf\u00e4higkeit des Entgeltschuldners, vgl. auch Abschnitt 17.1 Abs. 16 neu) w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung sind die Berichtigungen auf Grund der Uneinbringlichkeit aus Rechtsgr\u00fcnden (d. h. Insolvenz des Unternehmers) abzugrenzen. Uneinbringlichkeit aus Rechtsgr\u00fcnden tritt (erst) mit Er\u00f6ffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 11 UStAE) bzw. mit Bestellung des starken vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters (Abschnitt 17.1 Abs. 12 UStAE) ein.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis nach \u00a7 22 Abs. 1 InsO \u00fcbergegangen ist (sog. starker vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter). Die sich aus der Berichtigungspflicht nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergebende Umsatzsteuer begr\u00fcndet jedoch eine sonstige Masseverbindlichkeit nach \u00a7 55 Abs. 2 InsO (vgl. auch Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2012, a. a. O.). Diese Vorschrift findet &#8211; im Gegensatz zu \u00a7 55 Abs. 4 InsO &#8211; bereits mit Inkrafttreten der InsO zum 1. Januar 1999 Anwendung.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird Abschnitt 17.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2013 &#8211; IV D 3 &#8211; S-7346 \/ 12 \/ 10001 (2013\/0323753) ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Absatz 13 S\u00e4tze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;<sup>3<\/sup>F\u00fcr Steuerbetr\u00e4ge aus Ums\u00e4tzen, die nach der Bestellung des sog. starken vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters erbracht worden sind, kommt keine Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG in Betracht.\u00a0<sup>4<\/sup>Diese Steuerbetr\u00e4ge gelten mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als sonstige Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.&#8220;<\/p>\n<p>2. Folgender Absatz 14 wird eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8222;(14)\u00a0<sup>1<\/sup>Ungeachtet der Berichtigungspflichten im Insolvenzverfahren wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgr\u00fcnden (vgl. Abs\u00e4tze 11 bis 13) findet \u00a7 17 UStG weiterhin Anwendung, wenn der Steuerbetrag bereits vor der Bestellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden (z. B. wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit des Entgeltschuldners, vgl. auch Absatz 16) nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigt wurde und der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters das Entgelt im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren vereinnahmt.\u00a0<sup>2<\/sup>Dann ist der hierauf entfallende Steuerbetrag (erneut) nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.\u00a0<sup>3<\/sup>Diese auf Grund der Vereinnahmung entstehende Steuerberichtigung begr\u00fcndet bei Bestellung eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters eine sonstige Masseverbindlichkeit nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO.\u00a0<sup>4<\/sup>Wird hingegen vom Insolvenzgericht ein sog. starker vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter nach \u00a7 22 Abs. 1 InsO eingesetzt, liegen insoweit sonstige Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 55 Abs. 2 InsO vor.\u00a0<sup>5<\/sup>Denn der sich aus \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergebende Steueranspruch ist erst mit der Vereinnahmung vollst\u00e4ndig verwirklicht, mithin im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren.\u00a0<sup>6<\/sup>Das gilt auch, wenn die Berichtigung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung erfolgt und das Entgelt durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt wird.\u00a0<sup>7<\/sup>Dieser Steueranspruch ist ebenfalls als sonstige Masseverbindlichkeit nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO oder bei Bestellung eines starken vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters nach \u00a7 55 Abs. 2 InsO zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Beispiel:<br \/>\n<sup>1<\/sup>U hat offene Forderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen in H\u00f6he von 119.000 Euro gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger S.\u00a0<sup>2<\/sup>U hat diese Ums\u00e4tze in den entsprechenden Voranmeldungszeitr\u00e4umen angemeldet.\u00a0<sup>3<\/sup>\u00dcber das Verm\u00f6gen des S wird am 15.07.2000 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.\u00a0<sup>4<\/sup>Auf Grund eines zul\u00e4ssigen Insolvenzer\u00f6ffnungsantrages \u00fcber das Verm\u00f6gen des U wird vom Insolvenzgericht mit Wirkung zum 15.08.2000 ein sog. schwacher vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt.\u00a0<sup>5<\/sup>U vereinnahmt mit Zustimmung des schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters am 15.09.2000 noch Forderungen gegen\u00fcber S (bzw. dem Insolvenzverwalter des S) in H\u00f6he von 59.500 Euro.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>U hat die in den offenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG in H\u00f6he von 19.000 Euro unbeschadet einer m\u00f6glichen Insolvenzquote in voller H\u00f6he sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen des S zu berichtigen (vgl. Absatz 16 S\u00e4tze 1 und 2).\u00a0<sup>7<\/sup>Die Berichtigung ist f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 durchzuf\u00fchren.\u00a0<sup>8<\/sup>Nach Vereinnahmung eines Teils der Forderungen im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren ist eine erneute Berichtigung der Steuerbetr\u00e4ge nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG durchzuf\u00fchren.\u00a0<sup>9<\/sup>Die Berichtigung ist f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum September 2000 vorzunehmen.\u00a0<sup>10<\/sup>Die hieraus resultierende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 9.500 Euro stellt mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eine sonstige Masseverbindlichkeit nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO dar, da es sich insoweit um Verbindlichkeiten des U aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis handelt, die von einem schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind.&#8220;<\/p>\n<p>3. Die bisherigen Abs\u00e4tze 14 und 15 werden die neuen Abs\u00e4tze 15 und 16.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer; Vereinnahmung des Entgelts in der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung von bereits vor oder w\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigten Ums\u00e4tzen Das BMF-Schreiben vom 12. April 2013 \u00e4ndert Abschnitt 17.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: \u201cUngeachtet der besonderen Berichtigungspflichten im Insolvenzverfahren wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgr\u00fcnden (vgl. 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