{"id":25017,"date":"2013-04-18T10:03:02","date_gmt":"2013-04-18T08:03:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25017"},"modified":"2013-04-18T10:03:02","modified_gmt":"2013-04-18T08:03:02","slug":"banken-haftung-ruckvergutung-fur-die-vermittlung-einer-kapitalanlage-filmfonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/banken-haftung-ruckvergutung-fur-die-vermittlung-einer-kapitalanlage-filmfonds\/","title":{"rendered":"Banken Haftung: R\u00fcckverg\u00fctung f\u00fcr die Vermittlung einer Kapitalanlage (Filmfonds)"},"content":{"rendered":"<h2>Verj\u00e4hrung wegen verschwiegener R\u00fcckverg\u00fctung<\/h2>\n<p>Leitsatz:<br \/>\nWei\u00df ein Anleger, dass die ihn beratende Bank f\u00fcr den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine R\u00fcckverg\u00fctung erh\u00e4lt, deren H\u00f6he ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so h\u00e4ngt der Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener R\u00fcckverg\u00fctung nicht von der Kenntnis der genauen H\u00f6he der R\u00fcckverg\u00fctung ab.<br \/>\nGesetze<br \/>\nBGB \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2<\/p>\n<p>Instanzenzug<br \/>\nLG Frankfurt am Main v. 02.06.20102-12 O 311\/08<br \/>\nOLG Frankfurt am Main v. 08.11.20119 U 54\/10<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1 Der Kl\u00e4ger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen Aufkl\u00e4rungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Filmfonds V. 3 in Anspruch.<br \/>\n2 Der Kl\u00e4ger zeichnete nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten am 15. September 2003 eine Beteiligung an dem Filmfonds (im Folgenden: V 3) im Nennwert von 100.000 \u20ac zuz\u00fcglich Agio in H\u00f6he von 5.000 \u20ac. Davon erbrachte er 65.000 \u20ac aus eigenen Mitteln und weitere 40.000 \u20ac durch ein Darlehen der Beklagten. Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungssumme sowie das Agio zur Eigenkapitalvermittlung durch die V. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte \u00fcbertragen. Die Beklagte erhielt eine Vertriebsprovision in H\u00f6he von 8,25% der Zeichnungssumme. Dies wurde dem Kl\u00e4ger im Beratungsgespr\u00e4ch nicht offengelegt.<br \/>\n3 Der Kl\u00e4ger begehrt unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler, darunter auch die unterbliebene Aufkl\u00e4rung \u00fcber die von der Beklagten bezogene Vertriebsprovision, die Erstattung des eingesetzten Kapitals, der aufgewendeten Kreditzinsen und von Steuernachzahlungen in H\u00f6he von insgesamt 79.852 \u20ac nebst Zinsen Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Beteiligung. Au\u00dferdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehen keine Anspr\u00fcche zustehen, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der \u00dcbertragung der Beteiligung.<br \/>\n4 Das Landgericht hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist weitgehend erfolglos geblieben. Mit ihrer &#8211; vom Senat zugelassenen &#8211; Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n5 Die Revision der Beklagten ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<br \/>\nI.<br \/>\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung, soweit f\u00fcr das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\n7 Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kl\u00e4ger darauf hinzuweisen, dass sie von der V. AG eine R\u00fcckverg\u00fctung in H\u00f6he von 8,25% der Zeichnungssumme erhalten habe. Diese Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft verletzt und sich insoweit auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden.<br \/>\n8 Die unterbliebene Aufkl\u00e4rung \u00fcber die vereinnahmte R\u00fcckverg\u00fctung sei kausal f\u00fcr die Anlageentscheidung des Kl\u00e4gers gewesen. Zwar greife die Vermutung aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens nicht ein, wenn sich der Anleger bei geh\u00f6riger Aufkl\u00e4rung in einem Entscheidungskonflikt befunden h\u00e4tte. Die Beklagte habe die Kausalit\u00e4tsvermutung jedoch nicht widerlegt. Das Landgericht habe auf der Grundlage der Vernehmung eines Angestellten des Kl\u00e4gers und des Anlageberaters der Beklagten sowie der Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die fehlerhafte Beratung der Beklagten kausal f\u00fcr die Anlageentscheidung des Kl\u00e4gers gewesen sei. Selbst wenn der Kl\u00e4ger von einem hohen Anteil weicher Kosten im Strukturvertrieb Kenntnis gehabt habe, spreche dies nicht dagegen, dass er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte nicht mehr als einen Anteil am Agio erhalte. Ohne die genaue H\u00f6he der Zuwendungen an die Beklagte zu kennen, habe er deren Interessenkollision jedoch nicht einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger habe die Problematik der R\u00fcckverg\u00fctungen erkannt, da er sich im Falle einer Aufkl\u00e4rung gefragt h\u00e4tte, inwieweit die Beklagte im eigenen Interesse handelt, was f\u00fcr ihn \u201ealles sehr in Frage gestellt\u201d h\u00e4tte. Dies habe das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise ausreichen lassen, um die Vermutung aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens als nicht widerlegt anzusehen.<br \/>\n9 Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf Verj\u00e4hrung berufen, denn sie habe nicht dargelegt, dass der Kl\u00e4ger bereits im Jahre 2003 erkannt gehabt habe, dass die Beklagte Provisionen in einer H\u00f6he erhalten habe, die f\u00fcr den Kl\u00e4ger Zweifel an einer seinen Interessen entsprechenden Beratung begr\u00fcndet h\u00e4tten. Selbst wenn der Kl\u00e4ger angenommen habe, dass die Beklagte einen Teil des Agios erhalte, sei er davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls nicht mehr erhalte. Der Kl\u00e4ger habe die Pflichtverletzung der Beklagten, nicht auf das Ma\u00df ihres Eigeninteresses hinzuweisen, deshalb nicht erkannt gehabt. Er habe nicht sicher gewusst, dass die Beklagte eine ihm nicht offen gelegte Provision erhalten habe, sondern nur gedacht, dass die Beklagte vielleicht 2 bis 3% des Agios bekomme.<br \/>\nII.<br \/>\n10 Diese Ausf\u00fchrungen halten revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.<br \/>\n11 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem &#8211; nicht mehr im Streit stehenden &#8211; Beratungsvertrag nach den Grunds\u00e4tzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12\/93, BGHZ 123, 126 , 128 ) folgende Pflicht, den Kl\u00e4ger \u00fcber die ihr zuflie\u00dfende Provision in H\u00f6he von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzukl\u00e4ren, schuldhaft verletzt hat.<br \/>\n12 a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, \u00fcber die von ihr vereinnahmte R\u00fcckverg\u00fctung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzukl\u00e4ren. Aufkl\u00e4rungspflichtige R\u00fcckverg\u00fctungen in diesem Sinne sind &#8211; regelm\u00e4\u00dfig umsatzabh\u00e4ngige &#8211; Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlageverm\u00f6gen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschl\u00e4gen und Verwaltungsverg\u00fctungen gezahlt werden, deren R\u00fcckfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem R\u00fccken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung \u00fcber die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. M\u00e4rz 2011 &#8211; XI ZR 191\/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262\/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).<br \/>\n13 b) Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat f\u00fcr die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufkl\u00e4rungspflichtige R\u00fcckverg\u00fctungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. M\u00e4rz 2011 &#8211; XI ZR 191\/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262\/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers \u00fcber diese R\u00fcckverg\u00fctungen durch die \u00dcbergabe des streitgegenst\u00e4ndlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empf\u00e4ngerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. M\u00e4rz 2011 &#8211; XI ZR 191\/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262\/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).<br \/>\n14 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers \u00fcber diese R\u00fcckverg\u00fctung durch die Beklagte nicht im Beratungsgespr\u00e4ch erfolgt ist.<br \/>\n15 Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kl\u00e4ger zwar \u201egedacht\u201d, dass die Beklagte einen Teil des Agios erh\u00e4lt; die H\u00f6he der Provision der Beklagten war ihm jedoch nicht bekannt. Dar\u00fcber ist bei der Anlageberatung nicht gesprochen worden. Nach der Senatsrechtsprechung muss von der anlageberatenden Bank aber auch die H\u00f6he der R\u00fcckverg\u00fctung ungefragt offen gelegt werden (Senatsbeschluss vom 9. M\u00e4rz 2011 XI ZR 191\/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 &#8211; XI ZR 56\/05 , BGHZ 170, 226 Rn. 24 und vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262\/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22).<br \/>\n16 3. Schlie\u00dflich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschl\u00fcsse vom 29. Juni 2010 &#8211; XI ZR 308\/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191\/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262\/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25, jeweils mwN).<br \/>\n17 4. Das Berufungsurteil h\u00e4lt revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung auch insofern stand, als das Berufungsgericht die Kausalit\u00e4t der Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung f\u00fcr den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kl\u00e4ger bejaht hat.<br \/>\n18 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr ihre Behauptung tr\u00e4gt, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte die Beteiligung auch bei geh\u00f6riger Aufkl\u00e4rung \u00fcber die R\u00fcckverg\u00fctung erworben.<br \/>\n19 aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufkl\u00e4rungspflichten verletzt hat, beweispflichtig daf\u00fcr, dass der Schaden auch eingetreten w\u00e4re, wenn er sich pflichtgem\u00e4\u00df verhalten h\u00e4tte, der Gesch\u00e4digte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen h\u00e4tte. Diese sogenannte \u201eVermutung aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens\u201d gilt f\u00fcr alle Aufkl\u00e4rungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn R\u00fcckverg\u00fctungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr f\u00fchrende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262\/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN).<br \/>\n20 bb) Soweit die Revision entgegen der Annahme des Berufungsgerichts geltend macht, beim Kl\u00e4ger habe auch bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Aufkl\u00e4rung ein Entscheidungskonflikt bestanden, weswegen die Beweislastumkehr nicht eingreife, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der Senat hat seine fr\u00fchere Rechtsprechung, nach der die Beweislastumkehr zulasten der beratenden Bank davon abhing, dass f\u00fcr den Anleger vern\u00fcnftigerweise nur eine M\u00f6glichkeit aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens bestand, die geh\u00f6rige Aufkl\u00e4rung beim Anleger also keinen Entscheidungskonflikt ausgel\u00f6st h\u00e4tte, mit Urteil vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262\/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33 ff.) aufgegeben. Die Beweislastumkehr greift daher bereits bei &#8211; wie hier &#8211; feststehender Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung ein.<br \/>\n21 b) Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin den der Beklagten obliegenden Nachweis, dass der Kl\u00e4ger die Beteiligung auch bei geh\u00f6riger Aufkl\u00e4rung \u00fcber die R\u00fcckverg\u00fctung erworben h\u00e4tte, im Ergebnis der vom Landgericht durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme als nicht gef\u00fchrt angesehen.<br \/>\n22 aa) Nach \u00a7 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier \u00dcberzeugung zu entscheiden, ob eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr zu erachten ist. Die dabei vorzunehmende Beweisw\u00fcrdigung ist grunds\u00e4tzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Im Revisionsverfahren ist somit lediglich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W\u00fcrdigung also alle Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt hat, rechtlich m\u00f6glich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (Senatsurteile vom 29. Juni 2010 &#8211; XI ZR 104\/08 , BGHZ 186, 96 Rn. 38 und vom 18. Dezember 2007 &#8211; XI ZR 76\/06, WM 2008, 292 Rn. 20).<br \/>\n23 bb) Hier hat der Kl\u00e4ger angegeben, er habe erkannt gehabt, dass sich im Hinblick auf die Vereinnahmung von R\u00fcckverg\u00fctungen die Frage stelle, inwieweit eine Bank bei der Anlageberatung im eigenen Interesse handele, weshalb er bei einer Aufkl\u00e4rung \u00fcber die von der Beklagten vereinnahmte Provision seinen Anlageentschluss grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt h\u00e4tte. Angesichts dessen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht geschlussfolgert hat, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte bei geh\u00f6riger Aufkl\u00e4rung \u00fcber die R\u00fcckverg\u00fctung die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet.<br \/>\n24 5. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Verj\u00e4hrung des Klageanspruchs nach \u00a7\u00a7 195 , 199 Abs. 1 BGB verneint hat. Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers, soweit er auf die Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten \u00fcber R\u00fcckverg\u00fctungen gest\u00fctzt wird, entgegen der Ansicht des Revisionsgerichts bei Klageerhebung Mitte 2008 bereits verj\u00e4hrt.<br \/>\n25 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 15. September 2003 im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufkl\u00e4rungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine f\u00fcr ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage gesch\u00e4digt, weil der ohne die erforderliche Aufkl\u00e4rung gefasste Anlageentschluss von den M\u00e4ngeln der fehlerhaften Aufkl\u00e4rung beeinflusst ist (Senatsurteile vom 8. M\u00e4rz 2005 XI ZR 170\/04 , BGHZ 162, 306 , 309 f. und vom 12. Mai 2009 &#8211; XI ZR 586\/07, WM 2009, 1274 Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 &#8211; III ZR 249\/09 , BGHZ 186, 152 Rn. 24 mwN). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls sp\u00e4ter im Wert gefallen ist (BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 &#8211; II ZR 354\/02, WM 2004, 1823 und vom 8. Juli 2010 &#8211; III ZR 249\/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; Senatsurteil vom 12. Mai 2009 XI ZR 586\/07, WM 2009, 1274 Rn. 22).<br \/>\n26 b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, der Kl\u00e4ger habe nicht bereits bei Zeichnung der Beteiligung an V 3 im Jahr 2003 ausreichende Kenntnis s\u00e4mtlicher anspruchsbegr\u00fcndender Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt, weil er die genaue H\u00f6he der an die Beklagte geflossenen R\u00fcckverg\u00fctung nicht gekannt habe.<br \/>\n27 aa) Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gesch\u00e4digten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, m\u00f6glich ist. Weder ist notwendig, dass der Gesch\u00e4digte alle Einzelumst\u00e4nde kennt, die f\u00fcr die Beurteilung m\u00f6glicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Auch kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche W\u00fcrdigung an. Vielmehr gen\u00fcgt aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde (st. Rspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 &#8211; III ZR 302\/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 und vom 19. M\u00e4rz 2008 &#8211; III ZR 22\/07, WM 2008, 1077 Rn. 7; Senatsurteil vom 3. Juni 2008 &#8211; XI ZR 319\/06, WM 2008, 1346 Rn. 27). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Gesch\u00e4digte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Sch\u00e4digers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einsch\u00e4tzt (BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 IX ZR 30\/98, WM 1999, 974, 975 und vom 3. M\u00e4rz 2005 &#8211; III ZR 353\/04, WM 2005, 1328, 1331).<br \/>\n28 In F\u00e4llen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufkl\u00e4rung muss der Gesch\u00e4digte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Sch\u00e4digers zur Aufkl\u00e4rung kennen. Auch insoweit gen\u00fcgt vielmehr die Kenntnis derjenigen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, aus denen sich die Aufkl\u00e4rungspflicht ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 &#8211; XI ZR 86\/01 , WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 XI ZR 150\/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 3. Juni 2008 &#8211; XI ZR 319\/06, W M 2008, 1346 Rn. 27; BGH, Urteile vom 2. April 1998 &#8211; III ZR 309\/96, BGHZ 138, 247 , 252 , vom 14. M\u00e4rz 2002 III ZR 302\/00, BGHZ 150, 172 , 186 und vom 11. Januar 2007 &#8211; III ZR 302\/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28).<br \/>\n29 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert der Verj\u00e4hrungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener R\u00fcckverg\u00fctung auch nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter H\u00f6he. Die beratende Bank muss den Anleger zwar \u00fcber Grund und H\u00f6he einer R\u00fcckverg\u00fctung ungefragt aufkl\u00e4ren, so dass die unterlassene Mitteilung \u00fcber die H\u00f6he der R\u00fcckverg\u00fctung ein anspruchsbegr\u00fcndender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er wei\u00df, dass die ihn beratende Bank Provisionen f\u00fcr das von ihm get\u00e4tigte Anlagegesch\u00e4ft erh\u00e4lt, deren H\u00f6he ihm die Bank nicht mitteilt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2010 &#8211; 6 U 30\/10 , [&#8230;] Rn. 34 f., rechtskr\u00e4ftig durch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 &#8211; III ZR 8\/11 ; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2012, 2245, 2247, rechtskr\u00e4ftig durch Senatsbeschluss vom 3. April 2012 &#8211; XI ZR 383\/11 und OLG Karlsruhe, BeckRS 2012, 24831, rechtskr\u00e4ftig durch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2012 &#8211; XI ZR 300\/11; U. Sch\u00e4fer in Sch\u00e4fer\/Sethe\/Lang, Handbuch der Verm\u00f6gensverwaltung, \u00a7 21 Rn. 60 aE).<br \/>\n30 Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der H\u00f6he der R\u00fcckverg\u00fctung steht allenfalls in solchen F\u00e4llen dem Verj\u00e4hrungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur H\u00f6he der R\u00fcckverg\u00fctung macht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2010 &#8211; 6 U 30\/10 , [&#8230;] Rn. 36; U. Sch\u00e4fer in Sch\u00e4fer\/Sethe\/Lang, Handbuch der Verm\u00f6gensverwaltung, \u00a7 21 Rn. 60 aE). Denn in diesen F\u00e4llen meint der Anleger, \u00fcber die H\u00f6he der R\u00fcckverg\u00fctung pflichtgem\u00e4\u00df aufgekl\u00e4rt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufkl\u00e4rungspflicht durch die beratende Bank ergibt.<br \/>\n31 bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern -was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht r\u00fcgt -auch die subjektiven Voraussetzungen des Verj\u00e4hrungsbeginns gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits bei Zeichnung der Beteiligung an V 3 am 15. September 2003 erf\u00fcllt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger bereits bei Zeichnung der Fondsbeteiligung wusste, dass die Beklagte f\u00fcr deren Vermittlung eine R\u00fcckverg\u00fctung in Form eines Anteils am Agio erhielt.<br \/>\n32 (1) Die Feststellung, ob und wann der Gl\u00e4ubiger Kenntnis von bestimmten Umst\u00e4nden hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W\u00fcrdigung zwar nur einer eingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto\u00df gegen Denk- und Erfahrungss\u00e4tze gew\u00fcrdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl\u00e4ssigkeit wesentliche Umst\u00e4nde au\u00dfer Betracht gelassen hat (Senatsurteile vom 15. Juni 2010 &#8211; XI ZR 309\/09 , WM 2010, 1399 Rn. 13 und vom 23. September 2008 &#8211; XI ZR 262\/07, WM 2008, 2155 Rn. 17, jeweils mwN). Ein solcher Fehler liegt hier jedoch vor.<br \/>\n33 (2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die protokollierten Angaben des Kl\u00e4gers im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anh\u00f6rung zu der Frage, ob er bei Zeichnung der Fondsbeteiligung bereits davon wusste, dass die Beklagte f\u00fcr deren Vermittlung eine R\u00fcckverg\u00fctung in Form eines Anteils am Agio erhielt, nicht ausreichend gew\u00fcrdigt. Anders als das Berufungsgericht ausf\u00fchrt, hat der Kl\u00e4ger nicht nur \u201eangenommen\u201d oder sich nur \u201egedacht\u201d &#8211; also nicht gewusst &#8211; dass die Beklagte einen Teil des Agios erh\u00e4lt. Er hat vielmehr ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt: \u201eDass da ein Agio von 5 % berechnet wurde, das war mir damals bekannt gewesen. Dass die Commerzbank an diesem Agio beteiligt w\u00fcrde, das war mir damals auch bekannt.\u201d Aus diesen &#8211; vom Berufungsgericht nicht ber\u00fccksichtigten &#8211; Einlassungen ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der Zeichnung seiner Beteiligung positive Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte an dem von ihm zu entrichtenden Agio beteiligt wird. Seine durch die sp\u00e4tere Einschr\u00e4nkung (\u201eIch dachte damals, dass die Bank &#8230; vielleicht 2 bis 3 % von den 5 % Agio bekommt\u201d) zum Ausdruck gebrachte Vermutung bezog sich demgegen\u00fcber nur auf die H\u00f6he dieser R\u00fcckverg\u00fctung.<br \/>\n34 c) Da der Anspruch des Kl\u00e4gers somit bereits im Jahre 2003 entstanden ist und der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den seinen Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden hatte, ist die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB ab dem 1. Januar 2004 zu berechnen (\u00a7 199 Abs. 1 BGB ); sie lief mithin zum Schluss des Jahres 2006 ab. Die am 30. Juni 2008 eingereichte Klage konnte die Verj\u00e4hrung nicht mehr gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen.<br \/>\nIII.<br \/>\n35 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (\u00a7 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dabei wird sich das Berufungsgericht mit den vom Kl\u00e4ger behaupteten weiteren Aufkl\u00e4rungspflichtverletzungen durch unrichtige Angaben der Anlageberater der Beklagten \u00fcber den durch Kapitalgarantien verschiedener Banken sichergestellten 100%igen Geldr\u00fcckfluss auseinanderzusetzen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 &#8211; XI ZR 191\/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrung wegen verschwiegener R\u00fcckverg\u00fctung Leitsatz: Wei\u00df ein Anleger, dass die ihn beratende Bank f\u00fcr den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine R\u00fcckverg\u00fctung erh\u00e4lt, deren H\u00f6he ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so h\u00e4ngt der Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener R\u00fcckverg\u00fctung nicht von der Kenntnis der genauen H\u00f6he der R\u00fcckverg\u00fctung ab. Gesetze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/banken-haftung-ruckvergutung-fur-die-vermittlung-einer-kapitalanlage-filmfonds\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Banken Haftung: R\u00fcckverg\u00fctung f\u00fcr die Vermittlung einer Kapitalanlage (Filmfonds)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4,1730],"tags":[627,2582,2581],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25017"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25017"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25017\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25017"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25017"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25017"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}