{"id":25053,"date":"2013-04-18T10:38:05","date_gmt":"2013-04-18T08:38:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25053"},"modified":"2013-04-18T10:38:05","modified_gmt":"2013-04-18T08:38:05","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-verletzung-der-sachaufklarungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nichtzulassungsbeschwerde-verletzung-der-sachaufklarungspflicht\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 19.09.2012<br \/>\nStreitjahre: 2003, 2004, 2005<br \/>\nAktenzeichen: X B 40\/11<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 76 Abs 1 FGO, \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 FGO, \u00a7 116 Abs 3 S 3 FGO, \u00a7 155 FGO, \u00a7 295 ZPO<br \/>\nNZB: Sachaufkl\u00e4rungsm\u00e4ngel<\/p>\n<p>Leitsatz<br \/>\n1. NV: Falsche Rechtsanwendung allein ist kein Revisionszulassungsgrund(Rn.8).<\/p>\n<p>2. NV: Betrifft ein Verfahrensmangel eine verzichtbare Verfahrensvorschrift, so geht das R\u00fcgerecht durch Unterlassen rechtzeitiger R\u00fcge verloren(Rn.15)(Rn.16).<\/p>\n<p>3. NV: Wenn der ordnungsgem\u00e4\u00df geladene Beteiligte zur m\u00fcndlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, verzichtet er auf die Wahrnehmung des R\u00fcgerechts(Rn.16).<\/p>\n<p>Fundstellen<br \/>\nNV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<br \/>\nvorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht, 9. Februar 2011, Az: 3 K 287\/10, Urteil<br \/>\nDiese Entscheidung zitiert<br \/>\nRechtsprechung<br \/>\nVergleiche BFH, 23. Februar 2012, Az: X B 91\/11<br \/>\nVergleiche BFH, 7. Juni 2011, Az: X B 212\/10<br \/>\nVergleiche BFH, 4. August 2010, Az: X B 198\/09<br \/>\nVergleiche BFH, 23. Oktober 2006, Az: I B 173\/05<br \/>\nVergleiche BFH, 2. M\u00e4rz 2005, Az: VII B 142\/04<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\n1<br \/>\nI. Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) wenden sich gegen Bescheide, die nach einer Betriebspr\u00fcfung erlassen wurden. Der Kl\u00e4ger betrieb in den Streitjahren eine Spedition, die Kl\u00e4gerin eine Gastst\u00e4tte. Die Kl\u00e4ger hielten unter anderem bei der Gastst\u00e4tte den Ansatz des Eigenverbrauchs angesichts geringer Gesamtums\u00e4tze f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Ferner begehrten sie nunmehr die Ber\u00fccksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger und boten zum Nachweis f\u00fcr dessen Abwesenheit im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage von Fahrtenschreiberaufzeichnungen an, ohne diese indes tats\u00e4chlich vorzulegen.<\/p>\n<p>2<br \/>\nNach Eingang der Ladung hatten die Kl\u00e4ger auf die m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet. Das Finanzgericht (FG) hat gleichwohl die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt, zu der weder die Kl\u00e4ger noch ein Vertreter erschienen waren. Das FG hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Der Eigenverbrauch sei angemessen angesetzt. Die Fahrtenschreiber bewiesen nicht, dass tats\u00e4chlich der Kl\u00e4ger (und nicht einer seiner mehreren Angestellten) mit dem betreffenden Fahrzeug unterwegs gewesen sei.<\/p>\n<p>3<br \/>\nDie Kl\u00e4ger meinen, die Entscheidung des FG versto\u00dfe hinsichtlich der Entnahmen aus der Gastst\u00e4tte gegen \u00a7 162 der Abgabenordnung (AO). Nachdem der Pr\u00fcfbericht festgestellt habe, dass die Buchf\u00fchrung materiell richtig und formell ordnungsgem\u00e4\u00df sei, fehle eine Verprobung, die Voraussetzung f\u00fcr eine Ermittlung der Eink\u00fcnfte im Sch\u00e4tzungswege sei. Dem Pr\u00fcfer h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen, dass der formalisierte Ansatz des Eigenverbrauchs nach der Richtsatzsammlung zu einer Abweichung von den Normwerten \u00fcber die darin genannten Schranken hinaus f\u00fchre und daher ermessensfehlerhaft sei. Die Ber\u00fccksichtigung fiktiver Teilwerte f\u00fchre zu einer Verletzung von Art. 14 des Grundgesetzes (GG).<\/p>\n<p>4<br \/>\nHinsichtlich der Reisekosten des Kl\u00e4gers seien ebenfalls die Ermessensgrenzen \u00fcberschritten und m\u00f6glicherweise wegen der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es w\u00e4re bereits in der Betriebspr\u00fcfung und noch im gerichtlichen Verfahren m\u00f6glich gewesen, die Richtigkeit seiner Angaben durch \u00dcberpr\u00fcfung der Namen der Kunden und der Fahrziele wenigstens auf Plausibilit\u00e4t zu untersuchen, statt die Beweislast dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen und ohne Anhaltspunkte vors\u00e4tzliche Falschangaben zu unterstellen. Angesichts der strengen Anforderungen f\u00fcr das Vorhalten der Fahrtenschreiberaufzeichnungen h\u00e4tte das FG insbesondere dem ausdr\u00fccklichen Angebot folgen m\u00fcssen, diese einzusehen.<\/p>\n<p>5<br \/>\nIn Hinblick auf den entsprechenden Vortrag mit Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2010 (hinsichtlich der Entnahmen) sowie vom 20. Januar 2011 (hinsichtlich der Reisekosten) l\u00e4gen darin Verletzungen rechtlichen Geh\u00f6rs nach Art. 103 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, in Verbindung mit der Nichtzulassung der Revision ein Versagen effektiven Rechtsschutzes.<\/p>\n<p>6<br \/>\nDas FG stelle zu Unrecht \u00a7 162 AO \u00fcber \u00a7 6 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies m\u00fcsse im Berufungsverfahren \u00fcberpr\u00fcft werden, damit nicht aus formaljuristischen Gr\u00fcnden Verfahrensfehler sanktioniert werden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n7<br \/>\nII. Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4ger haben entgegen \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.<\/p>\n<p>8<br \/>\n1. Mit den Einw\u00e4nden, die Entnahmen der Kl\u00e4gerin aus der Gastst\u00e4tte sowie die Reisekosten des Kl\u00e4gers seien falsch beurteilt worden, stellen die Kl\u00e4ger lediglich eine nach ihrer Auffassung falsche Rechtsanwendung dar. Das ist nach \u00a7 115 Abs. 2 FGO kein Revisionszulassungsgrund. Anders kann es sich lediglich verhalten, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willk\u00fcrlich erscheint oder auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 4. August 2010 X B 198\/09, BFH\/NV 2010, 2102, sowie vom 7. Juni 2011 X B 212\/10, BFH\/NV 2011, 1709).<\/p>\n<p>9<br \/>\nUmst\u00e4nde, die diese Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten, sind nicht dargelegt. Soweit die Kl\u00e4ger die Sch\u00e4tzung als solche f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachten, machen sie einen reinen Rechtsfehler im genannten Sinne geltend. Das FG geht im Ausgangspunkt davon aus, dass jedenfalls Entnahmen &#8211;in welcher H\u00f6he auch immer&#8211; vorgelegen haben, schlie\u00dft auf dieser Grundlage auf einen Aufzeichnungsmangel und leitet hieraus die Sch\u00e4tzungsbefugnis ab. Der Ausgangspunkt, es m\u00fcsse Entnahmen gegeben haben, ist ungeachtet der Frage, ob er zutrifft, nach der Lebenserfahrung zumindest nachvollziehbar und damit nicht willk\u00fcrlich.<\/p>\n<p>10<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird nicht deutlich, was die Kl\u00e4ger mit Normwerten und fiktiven Teilwerten meinen und \u00fcber welche Schranken die Richts\u00e4tze hinausgegangen sein sollen. Ermessensfehler k\u00f6nnen nicht vorliegen, da die Sch\u00e4tzung keine Ermessensentscheidung ist.<\/p>\n<p>11<br \/>\nEbenso wenig ist nachvollziehbar, welche Ermessensgrenzen hinsichtlich der Reisekosten \u00fcberschritten sein sollen. Auch insoweit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung nach der Feststellungslast getroffen worden.<\/p>\n<p>12<br \/>\n2. Soweit die Kl\u00e4ger meinen, das FG h\u00e4tte zur \u00dcberpr\u00fcfung der geltend gemachten Reisekosten die Fahrtenschreiberaufzeichnungen einsehen m\u00fcssen, machen sie einen Verfahrensmangel nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht aus \u00a7 76 Abs. 1 FGO geltend.<\/p>\n<p>13<br \/>\nZur Darlegung eines Sachaufkl\u00e4rungsmangels geh\u00f6ren Ausf\u00fchrungen, dass entweder der Mangel gegen\u00fcber dem FG erfolglos ger\u00fcgt wurde oder welche Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahme sich dem FG aus welchen Gr\u00fcnden auch ohne ausdr\u00fcckliche R\u00fcge aufdr\u00e4ngen musste (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 23. Oktober 2006 I B 173\/05, BFH\/NV 2007, 724).<\/p>\n<p>14<br \/>\nAn beidem fehlt es. Der Senat l\u00e4sst dahingestellt, ob die Kl\u00e4ger hinsichtlich der Fahrtenschreiberaufzeichnungen, die sie im finanzgerichtlichen Verfahren zwar mehrfach angeboten, aber nicht von sich aus vorgelegt haben, wirksam Beweis angetreten haben. \u00a7 420 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach der Beweisantritt zum Urkundsbeweis (erst) durch Vorlegung der Urkunde angetreten wird, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 82 FGO im Finanzprozess nicht entsprechend anwendbar. Der Senat verkennt nicht, dass das FG die weitere Sachaufkl\u00e4rung durch Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen wohl nicht von vornherein mit der Begr\u00fcndung h\u00e4tte ablehnen d\u00fcrfen, dass sich hieraus die Person des Fahrers nicht ergebe. Die eigentlich au\u00dfersteuerlichen Zwecken &#8211;namentlich der \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften&#8211; dienenden Fahrtenschreiber besitzen Beweiswert nur auf Grund und in Verbindung mit dem Namen des jeweiligen Fahrers, so dass nicht anzunehmen war, dass die Aufzeichnungen keine Auskunft \u00fcber den Namen des Fahrers geben w\u00fcrden. Ob das FG diesen Aufzeichnungen wiederum Glauben schenken will, kann es erst beurteilen, wenn es sie gesehen hat.<\/p>\n<p>15<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben jedoch die fehlende Beweiserhebung in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ger\u00fcgt und dadurch ihr R\u00fcgerecht verloren. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass f\u00fcr die Kl\u00e4ger in der Verhandlung niemand erschienen war.<\/p>\n<p>16<br \/>\nEin Verfahrensmangel kann jedenfalls bei sachkundig vertretenen Steuerpflichtigen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten k\u00f6nnen und verzichtet haben (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 295 ZPO). Dazu geh\u00f6rt auch die Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht. Das R\u00fcgerecht geht nicht nur durch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Verzichtserkl\u00e4rung, sondern auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge verloren (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 X B 91\/11, BFH\/NV 2012, 1150, m.w.N.). Wenn der ordnungsgem\u00e4\u00df geladene Beteiligte zur m\u00fcndlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, verzichtet er auf die Wahrnehmung seiner diesbez\u00fcglichen Rechte (vgl. BFH-Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2005 VII B 142\/04, BFH\/NV 2005, 1576).<\/p>\n<p>17<br \/>\n3. Worin die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs liegen soll, die, wenn sie vorl\u00e4ge, ein Revisionsgrund nach \u00a7 119 Nr. 3 FGO w\u00e4re, ist nicht dargelegt. Das FG hat sich ausdr\u00fccklich mit dem Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Kl\u00e4gers und mit den Fahrtenschreiberaufzeichnungen auseinandergesetzt, lediglich nicht in der von den Kl\u00e4gern gew\u00fcnschten Weise. Effektiver Rechtsschutz wird durch die Zulassungsgr\u00fcnde des \u00a7 115 Abs. 2 FGO gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>18<br \/>\n4. Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger zu dem Konkurrenzverh\u00e4ltnis von \u00a7 162 AO zu \u00a7 6 Abs. 1 EStG und der Sanktionierung von Verfahrensfehlern aus formaljuristischen Gr\u00fcnden sind nicht verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>19<br \/>\n5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Gr\u00fcnde sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. Senat Entscheidungsdatum: 19.09.2012 Streitjahre: 2003, 2004, 2005 Aktenzeichen: X B 40\/11 Dokumenttyp: Beschluss Normen: \u00a7 76 Abs 1 FGO, \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 FGO, \u00a7 116 Abs 3 S 3 FGO, \u00a7 155 FGO, \u00a7 295 ZPO NZB: Sachaufkl\u00e4rungsm\u00e4ngel Leitsatz 1. NV: Falsche Rechtsanwendung allein ist kein Revisionszulassungsgrund(Rn.8). 2. 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