{"id":25057,"date":"2013-04-18T10:51:01","date_gmt":"2013-04-18T08:51:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25057"},"modified":"2013-04-18T10:51:01","modified_gmt":"2013-04-18T08:51:01","slug":"liebhaberei-einstellung-der-tatigkeit-beweist-nicht-gewinnerzielungsabsicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/liebhaberei-einstellung-der-tatigkeit-beweist-nicht-gewinnerzielungsabsicht\/","title":{"rendered":"Liebhaberei: Einstellung der T\u00e4tigkeit beweist nicht Gewinnerzielungsabsicht"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 05.03.2013<br \/>\nStreitjahre: 2004, 2005, 2006<br \/>\nAktenzeichen: X B 98\/11<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, \u00a7 2 Abs 1 EStG 2002, 15 Abs 2 EStG 2002<br \/>\nLiebhaberei<\/p>\n<p>Leitsatz<br \/>\nNV: Allein der Umstand, dass eine verlustbringende T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Anlaufphase wieder eingestellt wird, beweist nicht, dass sie von Beginn an mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 33\/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).<\/p>\n<p>Fundstellen<br \/>\nNV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<br \/>\nvorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht, 18. Mai 2011, Az: 3 K 451\/10, Urteil<br \/>\nDiese Entscheidung zitiert<br \/>\nRechtsprechung<br \/>\nim Text BFH, 31. Juli 2012, Az: X B 164\/11<br \/>\nim Text BFH, 19. Mai 2011, Az: X B 164\/10<br \/>\nVergleiche BFH, 23. Mai 2007, Az: X R 33\/04<br \/>\nVergleiche BFH, 29. M\u00e4rz 2007, Az: IV R 6\/05<br \/>\nVergleiche BFH, 21. Juli 2004, Az: X R 33\/03<br \/>\nim Text BFH, 10. September 2003, Az: X B 132\/02<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\n1<br \/>\nI. Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) begehren die Ber\u00fccksichtigung von Verlusten, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) unter Berufung auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht verwehrt hat.<\/p>\n<p>2<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hatte gemeinsam mit einem Dritten seit 2003 einen damals 13 oder 14 Jahre alten Sportler finanziell unterst\u00fctzt, mit \u2026 \u20ac im Jahre 2004 und mit \u2026 \u20ac im Jahre 2006. Er h\u00e4tte daf\u00fcr gem\u00e4\u00df m\u00fcndlicher Absprache im Erfolgsfalle an Werbe- und Preisgeldern beteiligt werden sollen. Diese blieben aus. Nach einer Verletzung des Sportlers 2007 stellte der Kl\u00e4ger die F\u00f6rderung ein. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, da von Beginn der F\u00f6rderung an weder eine positive Ergebnisprognose zu stellen gewesen sei noch der Kl\u00e4ger diese F\u00f6rderung zum Zwecke der Erzielung eines Total\u00fcberschusses betrieben habe.<\/p>\n<p>3<br \/>\nMit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kl\u00e4ger Divergenzen gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Verfahrensm\u00e4ngel gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt mangelnder Sachaufkl\u00e4rung und unzureichender Hinweise geltend.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n4<br \/>\nII. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Weder die geltend gemachten Abweichungen zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die behaupteten Verfahrensm\u00e4ngel liegen vor.<\/p>\n<p>5<br \/>\n1. Die Kl\u00e4ger sehen Divergenzen zu den Urteilen des BFH vom 23. Mai 2007 X R 33\/04 (BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874), vom 21. Juli 2004 X R 33\/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) und vom 29. M\u00e4rz 2007 IV R 6\/05 (BFH\/NV 2007, 1492). Die abstrakten Rechtsgrunds\u00e4tze, von denen das FG ausgegangen ist, weichen jedoch von den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen der genannten BFH-Urteile nicht ab (vgl. zu den Voraussetzungen der Divergenz Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 115 Rz 53 ff.).<\/p>\n<p>6<br \/>\na) In der Entscheidung in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 hatte der BFH (dort unter II.2.b dd) ausgef\u00fchrt, solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, k\u00f6nne einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmef\u00e4llen die steuerliche Anerkennung versagt werden. Der Anlaufzeitraum wiederum sei regelm\u00e4\u00dfig mit f\u00fcnf Jahren zu bemessen (unter II.2.b cc).<\/p>\n<p>7<br \/>\naa) Dies bedeute, so meinen die Kl\u00e4ger, dass von der Aus\u00fcbung einer verlustbringenden T\u00e4tigkeit aus im Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen nur dann ausgegangen werden k\u00f6nne, wenn diese verlustbringende T\u00e4tigkeit \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum fortgesetzt werde. Erst nach einer betriebsspezifischen Anlaufzeit w\u00fcrden gr\u00f6\u00dfere Korrektur- und Umstrukturierungsma\u00dfnahmen notwendig.<\/p>\n<p>8<br \/>\nDas FG gehe hingegen davon aus, dass trotz Einstellung der T\u00e4tigkeit nach einem (noch als Anlaufphase anzusehenden) Zeitraum von zwei Jahren bei Eintreten der Erkenntnis, dass keine \u00dcbersch\u00fcsse erzielt werden k\u00f6nnten, nicht von einer T\u00e4tigkeit zur Erzielung eines Total\u00fcberschusses, sondern einer T\u00e4tigkeit aus im Bereich der pers\u00f6nlichen Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen (Liebhaberei) auszugehen sei.<\/p>\n<p>9<br \/>\nbb) Mit dieser Gegen\u00fcberstellung verkennen die Kl\u00e4ger den Inhalt sowohl des BFH-Urteils als auch des FG-Urteils.<\/p>\n<p>10<br \/>\naaa) Die Kl\u00e4ger verstehen das BFH-Urteil so, als ob die Anlaufphase eine Art Schonfrist sei, vor deren Ablauf einer T\u00e4tigkeit die steuerliche Anerkennung niemals versagt werden k\u00f6nne. Dies ergibt sich aus ihrer Formulierung &#8222;nur dann ausgegangen&#8220;. Eine derartige Aussage ist der Entscheidung allerdings gerade nicht zu entnehmen. Der BFH hat ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, in derartigen F\u00e4llen k\u00f6nne der T\u00e4tigkeit nur in Ausnahmef\u00e4llen die steuerliche Anerkennung versagt werden. In Ausnahmef\u00e4llen ist dies also m\u00f6glich.<\/p>\n<p>11<br \/>\nbbb) Ebenfalls missverstanden haben die Kl\u00e4ger das FG-Urteil.<\/p>\n<p>12<br \/>\nDas FG hat ausgef\u00fchrt, dass die Beendigung des finanziellen Engagements nach lediglich zwei Verlustjahren f\u00fcr die Erfolgsorientierung gesprochen habe. Es hat aus weiteren Umst\u00e4nden, nicht zuletzt der unzureichenden Durchsetzbarkeit der Forderungen, geschlossen, dass im konkreten Fall trotz der schnellen Beendigung von einer T\u00e4tigkeit im Bereich der allgemeinen Lebensf\u00fchrung in Gestalt des Sportm\u00e4zenatentums auszugehen sei.<\/p>\n<p>13<br \/>\nDanach liegt dem FG-Urteil der Rechtssatz zugrunde, dass unter bestimmten Umst\u00e4nden trotz Einstellens der verlustbringenden T\u00e4tigkeit nach zwei Jahren bei Eintreten entsprechender Erkenntnis von Liebhaberei ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>14<br \/>\ncc) Da der BFH in Ausnahmef\u00e4llen auch bei Beendigung der T\u00e4tigkeit innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Anlaufphase die Annahme von Liebhaberei f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, steht ein derartiger Rechtssatz dazu nicht in Widerspruch.<\/p>\n<p>15<br \/>\nEs trifft nicht zu, wie die Kl\u00e4ger meinen, dass das FG anders als der BFH nicht von einer Regel-Ausnahme-Konstellation ausgegangen w\u00e4re und auf diese Weise von den abstrakten Aussagen des BFH abgewichen w\u00e4re. Das FG hat tats\u00e4chlich einen derartigen Ausnahmefall bejaht. Unerheblich ist, ob es den entschiedenen Sachverhalt ausdr\u00fccklich als &#8222;Ausnahmefall&#8220; bezeichnet hat. Ma\u00dfgebend ist nicht die Wortwahl, sondern die Sache. Das FG hielt die Beendigung innerhalb der Anlaufphase im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung f\u00fcr ein starkes Indiz zu Gunsten der Gewinnerzielungsabsicht und hat so den Ausnahmecharakter der Konstellation verdeutlicht.<\/p>\n<p>16<br \/>\nb) In dem in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 ver\u00f6ffentlichten Urteil hatte der BFH (dort unter II.3.b) ausgef\u00fchrt, da eine Betriebsf\u00fchrung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sei, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen f\u00fcr das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstelle, k\u00f6nne aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bem\u00fchen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.<\/p>\n<p>17<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sehen in dieser Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, aus dem Bem\u00fchen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns k\u00f6nne auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Sie stellen denselben abstrakten Rechtssatz des FG gegen\u00fcber, den sie bereits im Rahmen der vorangehenden Divergenzr\u00fcge formuliert haben.<\/p>\n<p>18<br \/>\nAbgesehen davon, dass der vermeintliche divergente Rechtssatz dem FG-Urteil nicht zu entnehmen ist (s.o.), haben die Kl\u00e4ger aber auch die Aussage des BFH in der vermeintlichen Divergenzentscheidung in unzutreffender Weise verk\u00fcrzt. Der BFH hat hier den &#8211;wiederum nur m\u00f6glichen (&#8222;kann&#8220;) und nicht zwingenden&#8211; Schluss von der Umstrukturierung oder der Betriebsbeendigung auf die Gewinnerzielungsabsicht unter die Voraussetzung gestellt, dass es sich um einen Betrieb handelt, der dem Grunde nach geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten. Das FG ist hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche positive Erfolgsprognose objektiv nicht zu stellen war.<\/p>\n<p>19<br \/>\nc) Das Urteil in BFH\/NV 2007, 1492 schlie\u00dflich enth\u00e4lt die Aussage, das fehlende Bem\u00fchen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Ma\u00dfnahmen zu begegnen, spreche f\u00fcr sich schon daf\u00fcr, dass langj\u00e4hrige, stetig ansteigende Verluste aus im pers\u00f6nlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (dort unter II.2.c).<\/p>\n<p>20<br \/>\nHieraus leiten die Kl\u00e4ger im Umkehrschluss den Rechtssatz ab, dass das Ergreifen geeigneter Bem\u00fchungen, Verluste zu unterbinden (zumal in der Anlaufphase, nach wenigen Jahren, und nicht erst nach langj\u00e4hrigen, stetig ansteigenden Verlusten) ein wichtiges Beweisanzeichen daf\u00fcr sei, dass die T\u00e4tigkeit nicht aus im pers\u00f6nlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven betrieben werden.<\/p>\n<p>21<br \/>\nDem stellen die Kl\u00e4ger den bereits genannten abstrakten Rechtssatz gegen\u00fcber, den sie dem FG-Urteil meinen entnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>22<br \/>\nDiese Divergenz liegt schon deswegen nicht vor, weil der von den Kl\u00e4gern abgeleitete Umkehrschluss nicht zwingend ist. Selbst wenn der BFH davon ausgegangen w\u00e4re, dass eine fehlende Verhaltens\u00e4nderung nach Erkennen fehlender Erfolgsaussicht f\u00fcr sich genommen ein nicht widerlegbarer Beweis f\u00fcr fehlende Gewinnerzielungsabsicht w\u00e4re &#8211;was er nicht getan hat&#8211;, so hie\u00dfe das nicht unbedingt, dass eine Verhaltens\u00e4nderung ein Beweis f\u00fcr vorhandene Gewinnerzielungsabsicht ist. Es hei\u00dft nur, dass der positive Beweis f\u00fcr das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht fehlt.<\/p>\n<p>23<br \/>\nIm \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4ger selbst ihren Umkehrschluss so formuliert, dass Korrekturma\u00dfnahmen innerhalb der Anlaufphase nicht zwingend f\u00fcr eine von Beginn an vorhandene Gewinnerzielungsabsicht spr\u00e4chen, sondern lediglich ein wichtiges Beweisanzeichen seien. Dies hat das FG nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>24<br \/>\n2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat kann daher offenlassen, inwieweit im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gen\u00fcgt ist.<\/p>\n<p>25<br \/>\na) Die Kl\u00e4ger meinen, das FG habe seiner Hinweispflicht sowie damit zusammenh\u00e4ngend seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht aus \u00a7 76 Abs. 1 und 2 FGO nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>26<br \/>\nDas FG h\u00e4tte auf seine Zweifel hinweisen m\u00fcssen, die es an der Tragf\u00e4higkeit der bisherigen sportlichen Erfolge, der Belastbarkeit und Wettbewerbsf\u00e4higkeit, der Eignung des Sportlers als Sympathietr\u00e4ger zu Werbezwecken und schlie\u00dflich der Bindungswirkung hege, die die Vertragsparteien der m\u00fcndlich geschlossenen Vereinbarung \u00fcber die Beteiligung an etwaigen k\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen beigelegt h\u00e4tten. Es h\u00e4tte so Gelegenheit geben m\u00fcssen zu erl\u00e4utern, auf Grund welcher Tatsachen der Kl\u00e4ger die sportlichen und damit finanziellen Erfolgsaussichten meinte absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, so dass die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf der Erhebung der Beweise h\u00e4tten bestehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>27<br \/>\nH\u00e4tte das FG &#8211;wie beantragt&#8211; den Sportler sowie den diesen ebenfalls f\u00f6rdernden Dritten als Zeugen vernommen, h\u00e4tte es sowohl zu einer positiven Erfolgsprognose als auch zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht kommen k\u00f6nnen. Der Sportler h\u00e4tte die Zweifel ausr\u00e4umen k\u00f6nnen. Der Dritte h\u00e4tte den Eindruck geschildert, den er damals von dem Sportler gewonnen hatte.<\/p>\n<p>28<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung habe zu einer R\u00fcge kein Anlass bestanden, da das FG seine Zweifel erstmals im Urteil und damit \u00fcberraschend ge\u00e4u\u00dfert habe.<\/p>\n<p>29<br \/>\nb) Eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor.<\/p>\n<p>30<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Antr\u00e4ge gestellt, unklare Antr\u00e4ge erl\u00e4utert, ungen\u00fcgende tats\u00e4chliche Angaben erg\u00e4nzt, ferner alle f\u00fcr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erkl\u00e4rungen abgegeben werden. Einerseits darf das FG nicht ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen fehlender Substantiierung abweisen, obwohl der Beteiligte konkrete und unstreitige Angaben gemacht hat, die f\u00fcr die Ausf\u00fcllung der Tatbestandsvoraussetzungen der entscheidungserheblichen Rechtsnorm sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 X B 164\/10, BFH\/NV 2011, 1706). Andererseits ist das FG nicht verpflichtet, seine vorl\u00e4ufige Beweisw\u00fcrdigung oder das Ergebnis einer Gesamtw\u00fcrdigung zahlreicher Einzelumst\u00e4nde offenzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2003 X B 132\/02, BFH\/NV 2004, 495).<\/p>\n<p>31<br \/>\nDas FG hat die Klage nicht etwa abgewiesen, weil es den Sachvortrag f\u00fcr unzureichend (unsubstantiiert) gehalten, sondern weil es aus den Tatsachen (\u00fcberdurchschnittliche regionale Erfolge, Bezirksf\u00f6rderung) andere Schlussfolgerungen als die Kl\u00e4ger gezogen hat. Dies ist Bestandteil der Gesamtw\u00fcrdigung, auf deren Ergebnis es nicht hinweisen musste.<\/p>\n<p>32<br \/>\nSoweit das FG ausgef\u00fchrt hat, der Kl\u00e4ger habe nichts daf\u00fcr vorgetragen, inwiefern er auf Grund bestimmter Tatsachen zu einer Absch\u00e4tzung k\u00fcnftiger finanzieller Erfolge in der Lage gewesen sei, hat es damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass weitere oder andere Tatsachen, die einen anderen Schluss h\u00e4tten rechtfertigen k\u00f6nnen, nicht erkennbar waren. Denn diese Aussage steht im Kontext der objektiven Erfolgsprognose, nicht der subjektiven Erfolgsorientierung. Damit handelte es sich nicht um eine Frage unzureichender Substantiierung, sondern um die einfache Frage, ob die vorhandenen Tatsachen ausreichen. Die Kl\u00e4ger haben im \u00dcbrigen auch im Rahmen ihrer Beschwerde nicht dargestellt, welche konkreten Tatsachen sie auf entsprechenden Hinweis zu diesem Punkt noch h\u00e4tten vortragen wollen.<\/p>\n<p>33<br \/>\nVor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob, wie das FA vortr\u00e4gt, das FG bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat und ob es \u00fcberdies den voraussichtlichen Entscheidungsinhalt angedeutet hat.<\/p>\n<p>34<br \/>\nc) Auch eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht aus \u00a7 76 Abs. 1 FGO &#8211;soweit die Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt deren Voraussetzungen in einer \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt haben&#8211; liegt jedenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>35<br \/>\nNach \u00a7 76 Abs. 1 FGO ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu erforschen. Ist das geschehen, er\u00fcbrigen sich weitere Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen. Daher muss das FG selbst einem ausdr\u00fccklich gestellten Beweisantrag nicht nachgehen, wenn es eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Soweit kein Beweisantrag gestellt ist, verletzt das FG seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht nur, wenn sich die Beweiserhebung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 X B 164\/11, BFH\/NV 2012, 1985).<\/p>\n<p>36<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben brauchte das FG keine weiteren Beweise zu erheben.<\/p>\n<p>37<br \/>\naa) Alle konkreten Tatsachen, auf die sich die Kl\u00e4ger f\u00fcr ihr Begehren berufen haben, hat das FG zur Kenntnis genommen und als zutreffend zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob die Kl\u00e4ger eine unterlassene Beweiserhebung in der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tten r\u00fcgen m\u00fcssen, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>38<br \/>\nDas betrifft zun\u00e4chst die bereits genannten Faktoren, die zum damaligen Leistungsbild des Sportlers geh\u00f6rten (Erfolge, Bezirksf\u00f6rderung). Das FG hat diese Umst\u00e4nde bei der Pr\u00fcfung der objektiven Erfolgsprognose im Rahmen seiner Gesamtbewertung ber\u00fccksichtigt. Welches Gewicht ihnen beizumessen war, ist keine zu beweisende Tatsache. Es betrifft aber auch die Absprache \u00fcber die Gewinnbeteiligung des Kl\u00e4gers, die das FG im Rahmen der Pr\u00fcfung der subjektiven Erfolgsorientierung gew\u00fcrdigt hat. Dass diese Vereinbarung lediglich m\u00fcndlich getroffen wurde, ist unstreitig. Welche Folgerungen daraus zu ziehen waren, ist wiederum eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung.<\/p>\n<p>39<br \/>\nbb) Die voraussichtliche Belastbarkeit und Wettbewerbsf\u00e4higkeit und die voraussichtliche Eignung des Sportlers als Sympathietr\u00e4ger zu Werbezwecken sind Umst\u00e4nde in dessen Person, die ihrerseits nur durch Hilfstatsachen bewiesen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>40<br \/>\nDer Senat erkennt nicht, was das FG hierzu noch ermitteln oder was es sonst h\u00e4tte aufkl\u00e4ren k\u00f6nnen und sollen. Auch die Kl\u00e4ger haben nicht mitgeteilt, welche konkreten Tatsachen im Wissen des Sportlers sowie des ebenfalls f\u00f6rdernden Dritten stehen sollten, die sie als Zeugen h\u00e4tten bekunden k\u00f6nnen und die Grundlage einer abweichenden Gesamtw\u00fcrdigung h\u00e4tten sein k\u00f6nnen. Dies ist auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Beide konnten ebenso wie der Kl\u00e4ger zum damaligen Zeitpunkt lediglich den damaligen sportlichen Auftritt kennen. Alles andere beschr\u00e4nkte sich auf Mutma\u00dfungen. Ob beide zum damaligen Zeitpunkt die Erfolgsaussichten positiv eingesch\u00e4tzt haben, worauf sich die Kl\u00e4ger berufen, ist weder f\u00fcr die objektive Erfolgsprognose noch f\u00fcr die subjektive Erfolgsorientierung des Kl\u00e4gers erheblich.<\/p>\n<p>41<br \/>\nDas FG hat vielmehr im Rahmen seiner Gesamtbewertung aus dem unbestritten jugendlichen Alter des Sportlers sowie der ebenfalls unbestrittenen Tatsache, dass der Sportler bis dato noch keine finanziellen Ergebnisse vorzuweisen hatte, gefolgert, dass die Erfolgsaussicht bei objektiver Betrachtung fehlte. Soweit die Kl\u00e4ger in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung eingehend geschildert haben, inwiefern die Umst\u00e4nde f\u00fcr eine auch finanziell erfolgreiche Karriere des gef\u00f6rderten Sportlers sprachen, haben sie diesen Umst\u00e4nden lediglich h\u00f6heres Gewicht beigemessen als das FG.<\/p>\n<p>42<br \/>\nUnerheblich w\u00e4re schlie\u00dflich eine Zeugenaussage auch zu dem das FG-Urteil ma\u00dfgeblich tragenden Gesichtspunkt, dass die Vereinbarung \u00fcber die Gewinnbeteiligung lediglich m\u00fcndlich abgeschlossen worden war. Das FG hat nicht bezweifelt, dass die Parteien der m\u00fcndlichen Vereinbarung dieser Bindungswirkung beigemessen haben und sich auch daran halten wollten. Nichts anderes h\u00e4tte der Sportler auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger aussagen sollen und k\u00f6nnen. Eine Aussage, wie er sich mit gutem Willen verhalten h\u00e4tte und verhalten wollte, kann aber naturgem\u00e4\u00df nicht beweisen, wie es um die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung bestellt ist, wenn dieser gute Wille nicht mehr vorhanden ist.<\/p>\n<p>43<br \/>\nDas FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle von ernstlichen Meinungsverschiedenheiten die Forderungen des Kl\u00e4gers mangels schriftlicher Fixierung rechtlich kaum durchsetzbar gewesen w\u00e4ren. Die Zeugenaussage des Kompagnons w\u00e4re ein denkbar schlechtes Beweismittel gewesen. Hieraus hat es gefolgert, dass dem Kl\u00e4ger die finanziellen Aussichten der Angelegenheit von zweitrangiger Bedeutung waren. Dies alles sind keine streitigen oder unklaren Tatsachen, zu denen der Sportler als Zeuge Aussagen h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen, sondern Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen.<\/p>\n<p>44<br \/>\nDer ebenfalls f\u00fcr das FG-Urteil tragende Umstand, dass der Kl\u00e4ger selbst nach der von ihm dargestellten m\u00fcndlichen Vereinbarung keine rechtlich durchsetzbaren Einflussm\u00f6glichkeiten auf Art und Ausma\u00df des sportlichen Engagements hatte, ist in gleicher Weise unbestritten und w\u00e4re selbst durch eine Zeugenaussage des Inhalts, dass entsprechende Bereitschaft vorhanden war, nicht widerlegbar.<\/p>\n<p>45<br \/>\ncc) Nach alledem beschr\u00e4nken sich die Differenzen zwischen den Kl\u00e4gern und dem FG auf eine unterschiedliche Bewertung der vorliegenden unstreitigen Tatsachen. Selbst wenn die Beweisw\u00fcrdigung auch anders h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen oder gar fehlerhaft w\u00e4re, was der Senat nicht zu beurteilen hat, l\u00e4ge darin allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.<\/p>\n<p>46<br \/>\nVielmehr hat das FG in einem Grenzfall, den es offenkundig auch selbst als Grenzfall bewertet hat, durch Abw\u00e4gung der f\u00fcr und wider die Kl\u00e4ger sprechenden Umst\u00e4nde eine Entscheidung getroffen, die im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht anzugreifen ist.<\/p>\n<p>47<br \/>\n3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgr\u00fcnde sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. Senat Entscheidungsdatum: 05.03.2013 Streitjahre: 2004, 2005, 2006 Aktenzeichen: X B 98\/11 Dokumenttyp: Beschluss Normen: \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, \u00a7 2 Abs 1 EStG 2002, 15 Abs 2 EStG 2002 Liebhaberei Leitsatz NV: Allein der Umstand, dass eine verlustbringende T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Anlaufphase wieder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/liebhaberei-einstellung-der-tatigkeit-beweist-nicht-gewinnerzielungsabsicht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Liebhaberei: Einstellung der T\u00e4tigkeit beweist nicht Gewinnerzielungsabsicht<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1730,63,1],"tags":[2590,366],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25057"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25057"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25057\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25057"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25057"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25057"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}