{"id":25072,"date":"2013-04-18T11:04:54","date_gmt":"2013-04-18T09:04:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25072"},"modified":"2013-04-18T11:05:10","modified_gmt":"2013-04-18T09:05:10","slug":"uberraschungsentscheidung-verstos-gegen-den-klaren-inhalt-der-akten-unterhalt-als-sonderausgaben-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uberraschungsentscheidung-verstos-gegen-den-klaren-inhalt-der-akten-unterhalt-als-sonderausgaben-2\/","title":{"rendered":"\u00dcberraschungsentscheidung &#8211; Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten &#8211; Unterhalt als Sonderausgaben"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.02.2013<br \/>\nStreitjahr: 2004<br \/>\nAktenzeichen: X B 53\/11<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\nQuelle:<br \/>\nNormen: \u00a7 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, \u00a7 76 Abs 1 FGO, \u00a7 76 Abs 2 FGO, \u00a7 96 Abs 1 FGO, \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 FGO, \u00a7 119 Nr 3 FGO<br \/>\n\u00dcberraschungsentscheidung &#8211; Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten &#8211; Unterhalt als Sonderausgaben<\/p>\n<p>Leitsatz<br \/>\n1. NV: Eine \u00dcberraschungsentscheidung kann nur vorliegen, wenn der Beteiligte die Umst\u00e4nde, auf die er meint, nicht hingewiesen worden zu sein, nicht bereits anderweit hat kennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. NV: Es stellt einen Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten dar, wenn das FG sich entweder auf vermeintliche \u00c4u\u00dferungen st\u00fctzt, die tats\u00e4chlich nicht existieren, oder auf vermeintlich fehlende \u00c4u\u00dferungen st\u00fctzt, die aber tats\u00e4chlich existieren.<\/p>\n<p>3. NV: Der Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt die tats\u00e4chlichen vorhandene Zustimmung des Unterhaltsempf\u00e4ngers voraus. Ein etwaiger Anspruch auf eine Zustimmung gen\u00fcgt nicht und ist daher im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu pr\u00fcfen (Anschluss an st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Fundstellen<br \/>\nNV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<br \/>\nvorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, 17. M\u00e4rz 2011, Az: 10 K 345\/10, Urteil<br \/>\nDiese Entscheidung zitiert<br \/>\nRechtsprechung<br \/>\nim Text BFH, 23. Februar 2012, Az: X B 91\/11<br \/>\nVergleiche BFH, 19. Januar 2012, Az: X B 4\/10<br \/>\nVergleiche OLG Oldenburg (Oldenburg), 28. Oktober 2010, Az: 14 UF 141\/10<br \/>\nVergleiche BFH, 17. M\u00e4rz 2010, Az: X B 95\/09<br \/>\nVergleiche BFH, 12. Dezember 2007, Az: XI R 36\/05<br \/>\nVergleiche BFH, 14. April 2005, Az: XI R 33\/03<br \/>\nVergleiche BFH, 2. Juli 2003, Az: XI R 8\/03<br \/>\nim Text BFH, 31. August 2000, Az: VIII R 33\/00<br \/>\nVergleiche BFH, 25. Juli 1990, Az: X R 137\/88<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\n1<br \/>\nI. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) war mit der Beigeladenen verheiratet. Seit wann die Eheleute nicht mehr zusammenlebten, war streitig. Sie waren im Streitjahr 2004 zun\u00e4chst zusammen veranlagt worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fchrte, nachdem er neue Erkenntnisse erlangt hatte, eine Einzelveranlagung durch.<\/p>\n<p>2<br \/>\nEinspruch und Klage des Kl\u00e4gers richteten sich zun\u00e4chst nur gegen die Einzelveranlagung und auf Aufhebung des Bescheides. Im Laufe des Klageverfahrens beantragte er, Unterhaltsleistungen f\u00fcr seine getrennt lebende Ehefrau (Beigeladene) in H\u00f6he von insgesamt \u2026 \u20ac (= 12 x \u2026 \u20ac) als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber\u00fccksichtigen. Hierf\u00fcr legte er eine Anlage U mit der Unterschrift der Beigeladenen vor. Im Kopf dieser Anlage sind als Jahreszahlen 2003 und 2004 genannt. In der f\u00fcr den Betrag vorgesehenen Zeile ist handschriftlich zun\u00e4chst &#8222;monatlich&#8220;, anschlie\u00dfend der Betrag von \u2026 \u20ac eingetragen. Es ist streitig, ob die Jahreszahl 2004 und der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; vor oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beigeladene die Unterschrift geleistet hat, eingef\u00fcgt worden sind.<\/p>\n<p>3<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung begehrte der Kl\u00e4ger im Hauptantrag wieder die Zusammenveranlagung, im Hilfsantrag die Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben.<\/p>\n<p>4<br \/>\nDas Finanzgericht (FG) hielt den Hauptantrag f\u00fcr m\u00f6glicherweise unzul\u00e4ssig, da es sich um eine Klage\u00e4nderung handeln k\u00f6nnte, mangels Nachweises der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 26, 26b EStG f\u00fcr jedenfalls unbegr\u00fcndet. Dem Hilfsantrag gab es hinsichtlich eines Teilbetrages von \u2026 \u20ac f\u00fcr das gesamte Jahr statt. Die Zustimmung der Beigeladenen reiche nur gerade so weit. Die Daten seien nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgt worden. Die Jahreszahl sei ihr zuzurechnen, da sie insoweit blanko unterschrieben habe. Der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; sei ihr hingegen nicht zuzurechnen, da sie insoweit ihre Zustimmung auf einen Jahresbetrag beschr\u00e4nkt habe.<\/p>\n<p>5<br \/>\nMit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verfahrensm\u00e4ngel und Divergenz.<\/p>\n<p>6<br \/>\nDas FG habe in der Verhandlung einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der im Wesentlichen seinem Hilfsantrag entsprochen habe. Diesen Vorschlag habe er als sachgerecht empfunden. Weder die Beigeladene noch das FA h\u00e4tten dem Erledigungsvorschlag widersprochen, so dass er sich sicher gew\u00e4hnt habe, das FG werde dem Hilfsantrag entsprechen. Daher habe er auf den Hinweis, der Hauptantrag sei wohl unzul\u00e4ssig, aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden nicht mehr n\u00e4her vorgetragen, insbesondere keine Beweisantr\u00e4ge oder Antr\u00e4ge auf Protokollierung gestellt.<\/p>\n<p>7<br \/>\nDas FG habe in keiner Weise erkennen lassen, dass es beabsichtige, die als Urkundsbeweis pr\u00e4sente Anlage U gegen ihren ausdr\u00fccklichen Wortlaut sowie die zu Protokoll erkl\u00e4rten Aussagen der Beigeladenen als betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung auf \u2026 \u20ac pro Jahr auszulegen. Stattdessen widerspreche das Urteil dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Das FG habe den Grundsatz rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df \u00a7 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt, und es liege mangelnde Sachaufkl\u00e4rung vor (\u00a7 76 FGO).<\/p>\n<p>8<br \/>\nWollte das FG dem Hilfsantrag nicht stattgeben, h\u00e4tte es den Sachverhalt hinsichtlich des Hauptantrags von Amts wegen umfassend ermitteln m\u00fcssen, zumal er vorgetragen habe, dass die Beigeladene in einer Einkommensteuererkl\u00e4rung noch im Jahre 2004 erkl\u00e4rt habe, nicht dauernd getrennt zu leben. Zumindest aber h\u00e4tte es auf die \u00c4nderung seiner Rechtsauffassung hinweisen m\u00fcssen. In diesem Falle h\u00e4tte er, der Kl\u00e4ger, Zeugenbeweis f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung angetreten.<\/p>\n<p>9<br \/>\nHinsichtlich des Hilfsantrags gehe das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, habe auf dieser Grundlage seinen Ermittlungspflichten nicht gen\u00fcgt und h\u00e4tte im \u00dcbrigen auf sein Verst\u00e4ndnis hinweisen m\u00fcssen, um ihn, den Kl\u00e4ger, instand zu setzen, sachgerechte Antr\u00e4ge zu stellen.<\/p>\n<p>10<br \/>\nDas FG st\u00fctze sein Urteil darauf, die Beigeladene habe nur der Ber\u00fccksichtigung eines Betrages von \u2026 \u20ac als Jahresbetrag zugestimmt. Dies ergebe sich aus der Aussage der Beigeladenen, dass zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung zwar die betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung von \u2026 \u20ac, nicht jedoch die Jahreszahl eingetragen gewesen sei.<\/p>\n<p>11<br \/>\nTats\u00e4chlich habe die Beigeladene aber zu keinem Zeitpunkt erkl\u00e4rt, dass sie den Betrag von \u2026 \u20ac als Beschr\u00e4nkung auf einen Jahresbetrag verstanden wissen wollte. Sie habe n\u00e4mlich gerade nicht erkl\u00e4rt, dass auch die Angabe &#8222;monatlich&#8220; nicht eingetragen gewesen sei. Die Reduzierung des Abzugsbetrages auf einen Jahresbetrag w\u00e4re nur in Betracht gekommen, wenn der Eintrag &#8222;monatlich&#8220; zum Zeitpunkt der Unterzeichnung tats\u00e4chlich gefehlt h\u00e4tte und\/oder die Beigeladene den Abzug der Unterhaltsleistungen tats\u00e4chlich habe begrenzen wollen. Dazu habe das FG aber keinerlei Beweise erhoben. Es gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. F\u00fcr seine Schlussfolgerung gebe es keine Sachverhaltsgrundlage.<\/p>\n<p>12<br \/>\nDas FG habe die aus seiner Sicht unklaren Umst\u00e4nde des Zusatzes &#8222;monatlich&#8220; &#8211;ob vorab oder nachtr\u00e4glich eingetragen&#8211; im Sinne einer Begrenzung auf einen Jahresbetrag ausgelegt, ohne den wahren Willen der Beigeladenen und den tats\u00e4chlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dazu habe jedoch dringend Anlass bestanden.<\/p>\n<p>13<br \/>\nEr, der Kl\u00e4ger, habe vorgetragen, dass die fraglichen Eintr\u00e4ge von einer Mitarbeiterin des Prozessbevollm\u00e4chtigten stammten und die Anlage U ihm zur weiteren Vereinbarung mit der Beigeladenen ausgeh\u00e4ndigt worden sei. Er habe ferner vorgetragen, dass die Beigeladene zwei Anlagen U unterzeichnet habe, neben der hier streitigen Anlage U f\u00fcr 2003 und 2004 auch die Anlage U f\u00fcr 2005. Beide Anlagen enthielten den Betrag von \u2026 \u20ac. Obwohl in der Anlage U f\u00fcr 2005 der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; sogar fehle, h\u00e4tten Kl\u00e4ger und Beigeladene f\u00fcr dieses Jahr den Eintrag einvernehmlich als Monatsbetrag verstanden und in den jeweiligen Veranlagungen die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gezogen. Kein Verfahrensbeteiligter habe w\u00e4hrend des Verfahrensverlaufes ge\u00e4u\u00dfert, dass er dieser Regelung nicht auch f\u00fcr das Jahr 2004 zustimmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>14<br \/>\nDieses Vorbringen habe das FG deutlich erkennbar nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen, obwohl es entscheidungserheblich sei. Ferner h\u00e4tte das FG erw\u00e4gen m\u00fcssen, ob zur Ermittlung des wahren Willens der Beigeladenen der Anlage U f\u00fcr 2005 indizielle Wirkung auch f\u00fcr das Streitjahr 2004 zukomme.<\/p>\n<p>15<br \/>\nStattdessen habe das FG die Schilderungen der Beigeladenen als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei behandelt, an ihrer Glaubw\u00fcrdigkeit keinerlei Zweifel ge\u00e4u\u00dfert, obwohl sich aus der Verhandlungsniederschrift ergebe, dass sich die Beigeladene mehrfach sprunghaft und widerspr\u00fcchlich ge\u00e4u\u00dfert habe. So habe sie zun\u00e4chst erkl\u00e4rt, sie habe nur einmal eine Anlage U unterzeichnet, und dies erst im Verlauf der Verhandlung korrigiert.<\/p>\n<p>16<br \/>\nIn einer sp\u00e4teren Verhandlung vor dem Strafrichter gegen den wegen Urkundenf\u00e4lschung (im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter der Steuererkl\u00e4rung, nicht der Anlage U) angeklagten Kl\u00e4ger habe die Beigeladene denn auch unmissverst\u00e4ndlich ausgesagt, der Betrag auf der Anlage U f\u00fcr 2003 und 2004 sei als Monatsbetrag verstanden.<\/p>\n<p>17<br \/>\nDas FG h\u00e4tte auch in Bezug auf den Hilfsantrag darauf hinweisen m\u00fcssen, dass es beabsichtige, die Klage abzuweisen. In diesem Falle h\u00e4tte er, der Kl\u00e4ger, beantragt,<\/p>\n<p>&#8211;<\/p>\n<p>die anwesende Beigeladene zu befragen, ob sie den Eintrag von \u2026 \u20ac auf der Anlage U f\u00fcr 2003 und 2004 als Monats- oder als Jahresbetrag gemeint habe,<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p>in letzterem Falle die anwesende Beigeladene zu befragen, warum sie f\u00fcr das Jahr 2004 im Gegensatz zu 2005 lediglich einem Abzug von \u2026 \u20ac pro Jahr zustimme,<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p>die Kanzleimitarbeiterin als Zeugin zum Zeitpunkt der Eintr\u00e4ge auf der Anlage U zu vernehmen,<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p>das Verfahren auszusetzen, damit er den Anspruch auf Zustimmung auf dem Zivilrechtswege durchsetzen k\u00f6nne,<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p>hilfsweise, Unterhaltsleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG anzuerkennen,<br \/>\nsofern das FG dies nicht schon von Amts wegen h\u00e4tte tun m\u00fcssen.<\/p>\n<p>18<br \/>\nDas FG weiche ferner von anderen Gerichtsurteilen ab.<\/p>\n<p>19<br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 36\/05 (BFH\/NV 2008, 792, unter II.1.a) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zustimmung des Unterhaltsempf\u00e4ngers auch nachtr\u00e4glich als Genehmigung erteilt werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend das FG meine, dass die Anlage U lediglich mit dem vorgegebenen Inhalt auszulegen sei, obwohl die Beigeladene die Anlage U auch f\u00fcr das Streitjahr in der m\u00fcndlichen Verhandlung explizit genehmigt habe.<\/p>\n<p>20<br \/>\nIn dem Urteil vom 14. April 2005 XI R 33\/03 (BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825) gehe der BFH davon aus, dass die Zustimmung nicht durch beh\u00f6rdliche oder gerichtliche Wertungen ersetzt werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend das FG davon ausgehe, dass die Zustimmung in Form der Anlage U durch Auslegung und Wertungen des Gerichtes zu ermitteln sei.<\/p>\n<p>21<br \/>\nSchlie\u00dflich gehe das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 14 UF 141\/10 (Forum Familienrecht &#8211;FF&#8211; 2011, 123, dort Rz 24) davon aus, dass die Zustimmungserkl\u00e4rung nicht zwingend durch Unterzeichnung der Anlage U, sondern auf jedwede Weise erfolgen k\u00f6nne, die die Anerkennung als Sonderausgabe erm\u00f6gliche. Gegebenenfalls sei allerdings die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Das FG meine hingegen, die Zustimmung liege im freien Ermessen der Unterhaltsempf\u00e4ngerin, so dass es auf die Frage, ob die Beschr\u00e4nkung rechtsmissbr\u00e4uchlich sei, nicht mehr ankomme.<\/p>\n<p>22<br \/>\nDas FA tritt der Beschwerde entgegen und tr\u00e4gt insbesondere vor, die von dem FG vorgeschlagene Einigung sei deswegen gescheitert, weil der Kl\u00e4ger nicht bereit gewesen sei, die aus der Versteuerung der Unterhaltsleistungen folgende Steuerbelastung der Unterhaltsempf\u00e4ngerin zu \u00fcbernehmen. Darauf habe die Beigeladene den Vorschlag des FG mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, sie k\u00f6nne diese Steuernachzahlung nicht aufbringen. Sie habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Anlage U gerade nicht genehmigt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie vor diesem Hintergrund der Kl\u00e4ger den Eindruck gewonnen habe, das FG werde im Sinne des Hilfsantrags entscheiden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n23<br \/>\nII. Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Es liegt ein Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen den klaren Inhalt der Akten vor. Da das FG erneut &#8211;nunmehr auf zutreffender Tatsachengrundlage&#8211; eine Beweisw\u00fcrdigung wird vornehmen m\u00fcssen, verweist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 6 FGO bereits im Beschwerdeverfahren den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>24<br \/>\n1. Allerdings stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das FG in Bezug auf den Hauptantrag keine weitere Aufkl\u00e4rung betrieben hat.<\/p>\n<p>25<br \/>\nEine Verpflichtung zur (weiteren) Sachaufkl\u00e4rung von Amts wegen ohne Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 1 FGO setzt unter anderem voraus, dass sich diese dem FG aufdr\u00e4ngen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 X B 91\/11, BFH\/NV 2012, 1150). Das war nicht der Fall. Die Beigeladene hatte in der m\u00fcndlichen Verhandlung angegeben, sie habe mit dem Kl\u00e4ger schon im Streitjahr nicht mehr zusammen gelebt. Wie diese Angabe zu bewerten war, ist eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und auch dann, wenn sie fehlerhaft w\u00e4re, keinen Verfahrensfehler darstellt (Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 115 Rz 76). Ob es weitere Beweism\u00f6glichkeiten in Gestalt weiterer Zeugen gab, konnte nur der Kl\u00e4ger, nicht das FG wissen.<\/p>\n<p>26<br \/>\n2. Ebenso liegt ein Verfahrensfehler nicht bereits in einem fehlenden Hinweis des FG darauf, dass es dem Hilfsantrag trotz seines Verst\u00e4ndigungsvorschlags nicht ohne weiteres stattzugeben beabsichtige.<\/p>\n<p>27<br \/>\nEine Verletzung der Hinweispflicht aus \u00a7 76 Abs. 2 FGO, die wenn sie vorl\u00e4ge, als \u00dcberraschungsentscheidung eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs i.S. von \u00a7 119 Nr. 3 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2012 X B 4\/10, BFH\/NV 2012, 958) sein k\u00f6nnte, liegt nicht vor. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu dem Inhalt der Gespr\u00e4che in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt werden kann, obwohl ein derartiger Vorschlag &#8211;entgegen \u00a7 94 FGO i.V.m. \u00a7 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)&#8211; nicht in das Protokoll aufgenommen ist. In der Sache vermag der Senat auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses Vortrags insoweit keine Verletzung der Hinweispflicht festzustellen. Denn sie setzt denknotwendig voraus, dass der Beteiligte die Umst\u00e4nde, auf die er meint nicht hingewiesen worden zu sein, nicht bereits anderweit hat sehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. An einer solchen \u00dcberraschung fehlt es.<\/p>\n<p>28<br \/>\nEine entsprechende Hinweispflicht kommt nur in Betracht, wenn der Verfahrensverlauf dem Kl\u00e4ger die Gewissheit vermitteln konnte, der Hilfsantrag werde nicht abgewiesen. Entsprechende Tatsachen vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere konnte der Kl\u00e4ger eine derartige Gewissheit nicht aus dem Umstand folgern, dass das FG einen Erledigungsvorschlag unterbreitet hat, der im Kern dem Hilfsantrag des Kl\u00e4gers entsprochen h\u00e4tte. Der Senat geht davon aus, dass die Darstellung des FA zu Inhalt und Schicksal dieses Erledigungsvorschlags zutrifft, dass es n\u00e4mlich die fehlende Bereitschaft des Kl\u00e4gers zur \u00dcbernahme einer etwaigen steuerlichen Mehrbelastung seitens der Beigeladenen war, an der die Erledigung gescheitert ist. Der Gang des Verfahrens l\u00e4sst auch und insbesondere nach den Angaben des Kl\u00e4gers selbst keine andere Annahme zu.<\/p>\n<p>29<br \/>\na) Tats\u00e4chlich ist es zu der vorgeschlagenen Erledigung nicht gekommen. Das bedeutet, dass entweder das FA oder der Kl\u00e4ger dem Vorschlag nicht gefolgt sind. Die prozessuale Zustimmung der Beigeladenen zu einer \u00c4nderung des Bescheides und einer beidseitigen Hauptsacheerledigungserkl\u00e4rung nach \u00a7 138 FGO (zu unterscheiden von der materiell-rechtlichen Zustimmung nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) w\u00e4re nicht erforderlich gewesen, da der Beigeladene \u00fcber den Streitgegenstand nicht verf\u00fcgen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2000 VIII R 33\/00, BFH\/NV 2001, 320). Abgesehen davon hat der Kl\u00e4ger sogar vorgetragen, die Beigeladene sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen. Der Kl\u00e4ger hat aber au\u00dferdem erkl\u00e4rt, das FA sei mit der vorgeschlagenen Erledigung einverstanden gewesen. Die Erledigung kann also nur an der fehlenden Zustimmung des Kl\u00e4gers selbst gescheitert sein.<\/p>\n<p>30<br \/>\nb) H\u00e4tte das FG den Beteiligten mitgeteilt, ein Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehe bereits, weil die Beigeladene mit der Anlage U eine wirksame Zustimmung zum Sonderausgabenabzug in H\u00f6he von \u2026 \u20ac erkl\u00e4rt habe, w\u00e4re es aus Sicht des Kl\u00e4gers g\u00e4nzlich unsinnig gewesen, dem Vorschlag nicht zuzustimmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er &#8211;wie er vortr\u00e4gt&#8211; eine Entscheidung im Sinne des Hilfsantrags f\u00fcr sachdienlich erachtete.<\/p>\n<p>31<br \/>\nDie einzig plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr die fehlende Zustimmung entspricht der Darstellung des FA, dass n\u00e4mlich der Kl\u00e4ger nicht bereit war, eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die \u00dcbernahme der steuerlichen Belastung der Beigeladenen abzugeben. Das bedeutet aber, dass Gegenstand der Gespr\u00e4che \u00fcber eine etwaige Erledigung in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht etwa die Abhilfe auf Grund eines durch die Anlage U bereits begr\u00fcndeten Anspruchs auf den begehrten Sonderausgabenabzug gewesen sein konnte. Vielmehr muss Gegenstand dieser Gespr\u00e4che die Frage gewesen sein, ob durch entsprechende Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers und der Beigeladenen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs erstmals begr\u00fcndet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>32<br \/>\nc) Der Kl\u00e4ger musste also davon ausgehen, dass das FG ohne derartige zus\u00e4tzliche Erkl\u00e4rungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Sonderausgabenabzug verwehren w\u00fcrde. Er konnte gerade nicht mehr wie selbstverst\u00e4ndlich auf ein &#8211;hinsichtlich des Hilfsantrags&#8211; stattgebendes Urteil hoffen.<\/p>\n<p>33<br \/>\n3. Bei der Behandlung des Hilfsantrags hat das FG jedoch entgegen \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO seine \u00dcberzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.<\/p>\n<p>34<br \/>\nZum Gesamtergebnis des Verfahrens geh\u00f6rt auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. M\u00e4rz 2010 X B 95\/09, BFH\/NV 2010, 1827).<\/p>\n<p>35<br \/>\nSo verh\u00e4lt es sich hier. Ob hierin gleichzeitig eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs lag, ist nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>36<br \/>\na) Das FG hat seine Entscheidung wesentlich auf eine \u00c4u\u00dferung der Beigeladenen gest\u00fctzt, die ausweislich des Protokolls so nicht gefallen ist, ferner auf vermeintlich fehlenden Vortrag der Kl\u00e4gerseite, der tats\u00e4chlich aber existiert.<\/p>\n<p>37<br \/>\nEs hei\u00dft in dem Urteil (S. 5, zweiter Absatz), der Senat folge auch insoweit [dies bezieht sich auf die nachtr\u00e4gliche Einf\u00fcgung der Jahreszahl] der Darstellung der Beigeladenen, dass dieser Zusatz [dies bezieht sich auf den Zusatz &#8222;monatlich&#8220;] nachtr\u00e4glich, das hei\u00dft nachdem die Beigeladene unterschrieben hatte, eingef\u00fcgt worden ist. Weder der Kl\u00e4ger noch der Prozessbevollm\u00e4chtigte h\u00e4tte einen anderen Sachverhalt substantiiert geschildert.<\/p>\n<p>38<br \/>\naa) Den Akten ist Folgendes zu entnehmen:<\/p>\n<p>39<br \/>\nDas FA hat in seiner Klageerwiderung ge\u00e4u\u00dfert, es sei m\u00f6glich, dass das Wort &#8222;monatlich&#8220; erst nach Unterschrift der Beigeladenen erg\u00e4nzt worden sei. In der Replik hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers vorgetragen, die Anlage U f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 habe seine Mitarbeiterin hinsichtlich der Angaben &#8222;Steuernummer&#8220;, &#8222;monatlich&#8220; und &#8222;Jahreszahlen&#8220; vorbereitet und dem Kl\u00e4ger ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>40<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beigeladene ausweislich des Protokolls verschiedene Angaben zu der Frage gemacht, welche Anlage U sie unterschrieben habe, schlie\u00dflich nach Unterbrechung der Sitzung erkl\u00e4rt, sie habe beide Anlagen U (f\u00fcr 2003\/2004 sowie f\u00fcr 2005) unterschrieben. Allerdings seien zum Zeitpunkt der Unterschrift die Jahreszahlen noch nicht eingetragen gewesen. \u00c4u\u00dferungen zu der Frage, ob der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; bereits zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift vorhanden gewesen sei, hat sie nach dem Protokoll nicht abgegeben.<\/p>\n<p>41<br \/>\nbb) Nach alledem ist das FG zum Beleg seiner Annahme, der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; sei nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgt worden, in zweierlei Hinsicht von einem unzutreffenden Akteninhalt ausgegangen.<\/p>\n<p>42<br \/>\naaa) Dies betrifft bereits die Aussage, es gebe keine abweichende substantiierte Schilderung des Kl\u00e4gers oder des Prozessbevollm\u00e4chtigten.<\/p>\n<p>43<br \/>\nZwar ist es eine Wertungsfrage, von welcher Darstellungsgenauigkeit an eine Schilderung als substantiiert zu bezeichnen ist. Indes ist dem Senat nicht klar, inwiefern die Schilderung des Prozessbevollm\u00e4chtigten zu der Vorbereitung der Anlage U durch die Mitarbeiterin nicht substantiiert gewesen sein soll. Der Vortrag war klar. Der Senat nimmt an, dass das FG dieser Schilderung nicht folgen wollte, da es &#8211;den Darstellungen der Beigeladenen folgend&#8211; von einem nachtr\u00e4glichen Einf\u00fcgen der Jahreszahl ausging. Da ausweislich des kl\u00e4gerischen Vortrags sowohl die Jahreszahl als auch der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; vorbereitet gewesen sein soll, war es m\u00f6glicherweise f\u00fcr das FG naheliegend, auch hinsichtlich des Zusatzes &#8222;monatlich&#8220; von einem nachtr\u00e4glichen Einf\u00fcgen auszugehen. Das betrifft aber nicht die Substantiierung, sondern die Glaubhaftigkeit des Vortrags.<\/p>\n<p>44<br \/>\nbbb) Es betrifft weiter und insbesondere die Aussage, nach Darstellung der Beigeladenen sei der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgt worden. Eine solche Darstellung hat es nach dem Protokoll nicht gegeben.<\/p>\n<p>45<br \/>\nSelbst das FA hat dies nicht ausdr\u00fccklich behauptet, sondern nur als m\u00f6glich angesehen.<\/p>\n<p>46<br \/>\nSollte die Beigeladene eine derartige Aussage gemacht, das FG sie lediglich nicht protokolliert haben, ber\u00fchrt dies nach den o.g. Ma\u00dfst\u00e4ben den Versto\u00df gegen den klaren Akteninhalt nicht, zumal es nicht verizifierbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>47<br \/>\nb) Des Weiteren hat das FG \u00fcbersehen, dass in Gestalt der Anlage U f\u00fcr 2005 ein Beweismittel vorhanden war, das f\u00fcr die Frage h\u00e4tte herangezogen werden k\u00f6nnen, wie der Kl\u00e4ger und die Beigeladene ihre Erkl\u00e4rungen in der Anlage U f\u00fcr 2003 und 2004 gemeint haben.<\/p>\n<p>48<br \/>\nDas FG hat lediglich die Existenz der Anlage U f\u00fcr 2005, nicht aber deren grunds\u00e4tzliche Beweiseignung f\u00fcr die Interpretation der Anlage U f\u00fcr 2003 und 2004 gesehen. Zwar verbieten sich zwingende Schl\u00fcsse von einem Veranlagungszeitraum auf den anderen. Zum einen beweist allein der Umstand, dass die Beteiligten die Anlage U f\u00fcr 2005 in bestimmter Weise verstanden haben und das zust\u00e4ndige Finanzamt dem gefolgt ist, nicht, dass diese Sachbehandlung richtig war. Zum anderen war gerade der Zusatz &#8222;monatlich&#8220; nur in der einen Anlage U vorhanden, wenn er auch ausgerechnet dort fehlte, wo alle Beteiligten die Angabe in diesem Sinne verstanden haben. Jedenfalls aber h\u00e4tte das FG die Anlage U f\u00fcr 2005 in seine Erw\u00e4gungen einbeziehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>49<br \/>\nc) Bei der Auslegung der Zustimmungserkl\u00e4rung der Beigeladenen wird das FG schlie\u00dflich auch zu pr\u00fcfen haben, ob bereits die Formulierung unter Teil B der Anlage U, der Empf\u00e4nger stimme dem Antrag &#8222;dem Grunde nach&#8220; zu, eine Begrenzung der Zustimmung auf eine bestimmte H\u00f6he ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>50<br \/>\n4. Obwohl es im Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision nicht darauf ankommt, weist der Senat mit Blick auf das Beschwerdevorbringen in rechtlicher Hinsicht auf Folgendes hin:<\/p>\n<p>51<br \/>\na) Die Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsleistungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a EStG setzt nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift einen Antrag voraus.<\/p>\n<p>52<br \/>\nb) Von den Rechtsgrunds\u00e4tzen des Urteils in BFH\/NV 2008, 792 ist das FG nicht abgewichen. Es ist gerade nicht festzustellen, dass die Beigeladene die Anlage U auch f\u00fcr das Streitjahr nachtr\u00e4glich genehmigt habe.<\/p>\n<p>53<br \/>\nc) Auch eine Abweichung von dem Urteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825 ist nicht erkennbar. Das FG ist gerade von dem dort genannten Rechtssatz ausgegangen, dass der Sonderausgabenabzug von der tats\u00e4chlich erteilten Zustimmung des Unterhaltsempf\u00e4ngers abh\u00e4ngt. Da allerdings die Zustimmung &#8211;wie sich ebenfalls aus dieser Entscheidung ergibt&#8211; eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung ist, war das FG befugt und verpflichtet, den Inhalt der Erkl\u00e4rung der Beigeladenen zu ermitteln und auszulegen. Das ist nicht die Ersetzung einer fehlenden Willenserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>54<br \/>\nd) Ebenso wenig divergiert das FG von den Grunds\u00e4tzen, die das OLG Oldenburg in seinem Beschluss in FF 2011, 123 aufgestellt hat.<\/p>\n<p>55<br \/>\nDas OLG ist davon ausgegangen, dass nicht unbedingt die Unterzeichnung der Anlage U zu fordern sei, sondern auch eine formfreie, wenn auch nachpr\u00fcfbare, Zustimmung des Unterhaltsempf\u00e4ngers ausreiche. Davon ist das FG gerade nicht abgewichen. Andernfalls h\u00e4tte es nicht den Vorschlag unterbreiten k\u00f6nnen, den Rechtsstreit durch entsprechende Zustimmung der Beigeladenen in der m\u00fcndlichen Verhandlung und darauf folgende Anerkennung des Sonderausgabenabzugs zu beenden.<\/p>\n<p>56<br \/>\nSoweit das OLG im \u00dcbrigen ausgef\u00fchrt hat, unter welchen Umst\u00e4nden ein ggf. gerichtlich durchzusetzender Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht, ist das FG hiervon ebenfalls nicht abgewichen. Insbesondere meinte das FG nicht, die Beigeladene als Unterhaltsempf\u00e4ngerin d\u00fcrfe nach Belieben &#8211;ggf. auch rechtsmissbr\u00e4uchlich&#8211; \u00fcber die Zustimmung entscheiden. Das FG hat sich hierzu zutreffend nicht ge\u00e4u\u00dfert, denn auf die Frage, ob die Beigeladene die Zustimmung erteilen musste oder verweigern durfte, kommt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht an. Hier ist lediglich zu beurteilen, ob eine Zustimmung vorliegt, nicht aber die vorgeschaltete Frage, ob ein Anspruch auf Zustimmung besteht. Letzterer Streit geh\u00f6rt nach \u00a7 33 FGO nicht vor die Finanzgerichte. Davon geht \u00fcbrigens der Kl\u00e4ger auch selbst aus, wenn er im Rahmen seiner Verfahrensr\u00fcgen beanstandet, das FG h\u00e4tte ihm durch Aussetzung des Verfahrens Gelegenheit geben m\u00fcssen, die Zustimmung der Beigeladenen zivilgerichtlich durchzusetzen. Dieser Zust\u00e4ndigkeitsspaltung entspricht es, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG gerade der Antrag des Unterhaltsleistenden war, den Unterhaltsberechtigten zur Zustimmung zu verurteilen. Die in Rz 29 genannte Ersetzung der Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung folgt erst aus \u00a7 894 Satz 1 ZPO mit Rechtskraft der Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.<\/p>\n<p>57<br \/>\ne) Der Vollst\u00e4ndigkeit halber weist der Senat auf sein Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137\/88 (BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022) hin, wonach im finanzgerichtlichen Verfahren selbst eine etwaige missbr\u00e4uchliche Verweigerung der Zustimmung nicht zu pr\u00fcfen und daher nicht entscheidungserheblich ist (Best\u00e4tigung durch Urteil des BFH vom 2. Juli 2003 XI R 8\/03, BFHE 202, 544, BStBl II 2003, 803). Dem FG f\u00e4llt daher kein Vers\u00e4umnis zur Last, wenn es diese Frage nicht n\u00e4her gepr\u00fcft hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. 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