{"id":25078,"date":"2013-04-18T11:11:35","date_gmt":"2013-04-18T09:11:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25078"},"modified":"2020-09-14T16:13:53","modified_gmt":"2020-09-14T14:13:53","slug":"aussetzung-eines-gegen-einen-folgebescheid-gerichteten-klageverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aussetzung-eines-gegen-einen-folgebescheid-gerichteten-klageverfahrens\/","title":{"rendered":"Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 06.03.2013<br \/>\nStreitjahre: 2000, 2004<br \/>\nAktenzeichen: X B 14\/13<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 74 FGO, \u00a7 78 FGO, \u00a7 86 Abs 3 FGO, \u00a7 175 Abs 1 Nr 1 AO, \u00a7 351 Abs 2 AO, \u00a7 124 AO, \u00a7 125 Abs 1 AO<br \/>\n(Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens &#8211; Anspruch auf Akteneinsicht &#8211; Voraussetzungen f\u00fcr In-camera-Verfahren nach \u00a7 86 Abs. 3 FGO &#8211; Pr\u00fcfung der etwaigen Unwirksamkeit von Grundlagenbescheiden im Verfahren gegen die Folgebescheide &#8211; Keine Nichtigkeit des Feststellungsbescheids bei Nichtexistenz der GbR)<\/p>\n<p>Leitsatz<\/p>\n<p>1. NV: Ist ein Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber angefochten worden, ist die Aussetzung eines Klageverfahrens gegen einen Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessungsentscheidung aber den Regelfall dar. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren gegen den Grundlagenbescheid bereits seit l\u00e4ngerer Zeit anh\u00e4ngig ist, das dortige Gericht aber mitteilt, dass in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. NV: Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur in Bezug auf solche Akten, die dem Gericht vorliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3. NV: Die Einleitung eines In-camera-Verfahrens nach \u00a7 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG die Vorlage bestimmter Unterlagen oder die Erteilung von Ausk\u00fcnften angefordert hat und die ersuchte Beh\u00f6rde sich daraufhin geweigert hat, dieser Anordnung nachzukommen.<\/p>\n<p>Orientierungssatz<\/p>\n<p>1. NV: Eine etwaige Unwirksamkeit von Grundlagenbescheiden k\u00f6nnte auch im Verfahren gegen die Folgebescheide gepr\u00fcft werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25.03.1986 III B 6\/85).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. NV: Die Nichtexistenz einer GbR f\u00fchrt nur zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des entsprechenden Feststellungsbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 27.03.1986 I S 16\/85).<\/p>\n<p>Fundstellen<\/p>\n<p>NV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<\/p>\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 4. Januar 2013, Az: 5 K 5076\/06, Beschluss<br \/>\nDiese Entscheidung zitiert<\/p>\n<p>Rechtsprechung<br \/>\nim Text BFH, 12. April 2012, Az: X B 190\/11<br \/>\nVergleiche BFH, 14. Januar 2011, Az: VIII B 56\/10<br \/>\nVergleiche BFH, 18. September 2007, Az: III S 31\/07<br \/>\nVergleiche BFH, 18. Juli 2006, Az: X B 65\/06<br \/>\nVergleiche BFH, 29. Januar 1998, Az: IX B 118\/97<br \/>\nVergleiche BFH, 17. Mai 1995, Az: X R 64\/92<br \/>\nVergleiche BFH, 27. M\u00e4rz 1986, Az: I S 16\/85<br \/>\nVergleiche BFH, 25. M\u00e4rz 1986, Az: III B 6\/85<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>1<br \/>\nI. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen eines Schuldners (Schuldner), der gemeinsam mit einem Mitgesellschafter (M) einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<br \/>\nIn dem Klageverfahren, das Ausgangspunkt der vorliegenden Beschwerde ist, geht es um die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) gegen den Schuldner erlassenen Einkommensteuerbescheide 2000 und 2004. Die in diesen Bescheiden angesetzten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb hat das FA aus (Grundlagen-)Bescheiden \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer GbR \u00fcbernommen. Das f\u00fcr die Gewinnfeststellung zust\u00e4ndige Betriebs-FA hat angenommen, zwischen dem Schuldner und M habe eine einheitliche GbR bestanden, die drei Mietsh\u00e4user erworben, saniert, deren Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum betrieben und die k\u00fcnftigen Miteigentumsanteile noch vor Durchf\u00fchrung der Aufteilung an verschiedene Erwerber ver\u00e4u\u00dfert habe. Nach Auffassung des Schuldners &#8211;die der Kl\u00e4ger \u00fcbernommen hat&#8211; sollen hingegen drei getrennte Objekt-GbR bestanden haben. Der Schuldner und M sind zwischenzeitlich zerstritten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<br \/>\nIm Anschluss an eine <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Betriebspruefung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/a> erlie\u00df das Betriebs-FA f\u00fcr die nach seiner Auffassung existierende einheitliche GbR am 23. Juni 2005 einen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2004 und am 29. September 2005 einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2000. In den vorliegenden Akten befindet sich nur der Feststellungsbescheid f\u00fcr 2000; dieser ist an den Schuldner adressiert und tr\u00e4gt den Hinweis, dass M einen Bescheid gleichen Inhalts erhalten habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<br \/>\nDer Schuldner erhob gegen den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2000 vor dem damaligen Finanzgericht (FG) Berlin (heute FG Berlin-Brandenburg) sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. \u00dcber diese Klagen hat das FG Berlin-Brandenburg bisher nicht entschieden. Der Kl\u00e4ger hat dar\u00fcber hinaus vorgetragen, das FG Berlin-Brandenburg habe auch \u00fcber die zur Feststellungsklage geh\u00f6renden Eilverfahren &#8211;einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung&#8211; nicht entschieden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5<br \/>\nGegen den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2004 legte der Schuldner beim Betriebs-FA Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ruht bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2000 anh\u00e4ngigen Klageverfahren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<br \/>\nUnter dem 24. November 2005 erlie\u00df das FA gegen den Schuldner Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2000 und 2004. Der Schuldner legte auch hiergegen Einspruch ein, begr\u00fcndete diesen zwar nicht, bat in seinem Einspruchsschreiben aber um \u00dcbersendung der Gewinnfeststellungsbescheide. Im M\u00e4rz 2006 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Kl\u00e4ger den vom FA zur Insolvenztabelle angemeldeten Einkommensteuerforderungen widersprochen hatte, nahm das FA das Einspruchsverfahren wieder auf. Mit der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 stellte es die Einkommensteuerforderungen &#8211;in geringf\u00fcgig niedrigerer H\u00f6he als in den Einkommensteuerbescheiden, was nicht n\u00e4her begr\u00fcndet wurde&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 251 Abs. 3 der Abgabenordnung als Insolvenzforderungen fest. Die Einspruchsentscheidung weist als Einspruchsf\u00fchrer den Schuldner aus; der Kl\u00e4ger wird als &#8222;Bevollm\u00e4chtigter&#8220; bezeichnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<br \/>\nMit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, Einkommensteuer sei nicht festzusetzen, weil die Gewinnfeststellungsbescheide nichtig, zumindest aber rechtswidrig seien. Die vom Betriebs-FA angenommene GbR habe niemals bestanden. Die Feststellungsbescheide seien an die GbR bekanntgegeben worden, was wegen der Nichtexistenz der GbR unwirksam sei. M habe sich die GbR gemeinsam mit dem Betriebs-FA &#8222;ausgedacht&#8220;. Die Bescheide seien &#8222;dem Kl\u00e4ger&#8220; nicht bekanntgegeben worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<br \/>\nIm Klageverfahren l\u00e4sst sich der Kl\u00e4ger von einer Steuerberatungs-GmbH (S-GmbH) vertreten, die zuvor bereits den Schuldner vertreten hatte. Mehrere unter dem Briefkopf der S-GmbH erstellte und beim FG eingereichte Schrifts\u00e4tze sind nicht von den Vertretern dieser Gesellschaft, sondern vom &#8211;nicht postulationsf\u00e4higen&#8211; Schuldner pers\u00f6nlich unterschrieben worden. Die S-GmbH hat lediglich f\u00fcr ein vorgelagertes Verfahren \u00fcber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), nicht aber f\u00fcr das Klage- oder Beschwerdeverfahren eine vom Kl\u00e4ger unterschriebene Prozessvollmacht vorgelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<br \/>\nMit Beschluss vom 22. Januar 2010 setzte das FG das Klageverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die beim FG Berlin-Brandenburg bzw. beim Betriebs-FA anh\u00e4ngigen Klage- bzw. Einspruchsverfahren gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2000 und 2004 aus. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Kl\u00e4ger erhebe ausschlie\u00dflich Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide. Der Aussetzung stehe nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger auch die Existenz der GbR in Frage stelle, weil auch diese Frage im anh\u00e4ngigen Klageverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids f\u00fcr 2000 gekl\u00e4rt werden k\u00f6nne. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<br \/>\nAm 17. Oktober 2012 hat der Kl\u00e4ger beantragt, das ausgesetzte Klageverfahren fortzuf\u00fchren. Er behauptet, ein Abschluss der Klageverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2000 und der entsprechenden Eilverfahren sei nicht absehbar. Alle Versuche, das FG Berlin-Brandenburg zur Bearbeitung dieser Verfahren zu bewegen, seien ohne Erfolg geblieben. Zudem seien die Gewinnfeststellungsbescheide offenkundig nichtig. So habe das Kammergericht in einem von M gef\u00fchrten Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von PKH ausgef\u00fchrt, zwischen M und dem Schuldner habe zu keinem Zeitpunkt eine &#8222;Grundst\u00fcckshandelsgesellschaft&#8220; bestanden, sondern allein eine &#8222;Modernisierungsgesellschaft&#8220; f\u00fcr eines der drei Mietsh\u00e4user (Beschluss vom \u2026 September 2011 \u2026). Auch habe das zust\u00e4ndige Amtsgericht den Schuldner in einem Steuerstrafverfahren mit Urteil vom \u2026 Januar 2012 freigesprochen, weil nicht habe gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, ob in den Jahren 2000 und 2001 \u00fcberhaupt Gewinne &#8222;in steuerlich verwertbarer Weise&#8220; h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<br \/>\nAuf Anfrage des FG hat das FG Berlin-Brandenburg am 23. November 2012 mitgeteilt, dass in den Klageverfahren gegen die Gewinnfeststellungsbescheide &#8222;leider erst&#8220; mit einer Entscheidung im ersten Halbjahr 2013 zu rechnen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<br \/>\nMit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2013 hat das FG den Antrag des Kl\u00e4gers auf Fortf\u00fchrung des Verfahrens abgelehnt. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aussetzung des Verfahrens best\u00fcnden fort. Der Umstand, dass die Dauer der Verfahren gegen die Grundlagenbescheide sehr lange sei, zwinge nicht zur Fortf\u00fchrung des ausgesetzten Klageverfahrens gegen die Folgebescheide, zumal das FG Berlin-Brandenburg mitgeteilt habe, dass im ersten Halbjahr 2013 eine Entscheidung ergehen werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>13<br \/>\nMit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, vertritt der Kl\u00e4ger die Auffassung, ein Fortdauern der Aussetzung sei mit der Prozessf\u00f6rderungspflicht des FG nicht vereinbar. Vor allem werde die Aufnahme des Verfahrens aber begehrt, um Einsicht in drei sog. &#8222;Hinweisakten&#8220; des Betriebs-FA zu erlangen. Das Betriebs-FA habe diese Akten dem FG Berlin-Brandenburg bisher nicht vorgelegt. Dies sowie die fortw\u00e4hrende Unt\u00e4tigkeit des FG Berlin-Brandenburg begr\u00fcnde den Verdacht, dass sich in diesen &#8222;Hinweisakten&#8220; Unterlagen befinden, die dem Fortgang des Verfahrens dienen k\u00f6nnten. Au\u00dferdem habe &#8222;der Antragsteller&#8220; ein Rehabilitationsinteresse, nachdem er im Strafverfahren freigesprochen worden sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>14<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nunter Aufhebung des Beschlusses des FG K\u00f6ln vom 4. Januar 2013 5 K 5076\/06 anzuordnen, dass das dortige Klageverfahren fortzuf\u00fchren sei,<br \/>\nAkteneinsicht in die drei &#8222;Hinweisakten&#8220; des Betriebs-FA zu gew\u00e4hren,<br \/>\nhilfsweise, diese Akten im Verfahren nach \u00a7 86 Abs. 3 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>15<br \/>\nII. 1. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>16<br \/>\nDer angefochtene Beschluss des FG, den Antrag des Kl\u00e4gers auf Fortf\u00fchrung des ausgesetzten Verfahrens abzulehnen, weist keinen Rechtsfehler auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>17<br \/>\na) Gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>18<br \/>\nIst ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, ist ein Klageverfahren gegen den Folgebescheid zwingend auszusetzen (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 X R 64\/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.4.); das Ergehen eines Endurteils w\u00fcrde in einem solchen Fall einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen. Ist &#8211;wie hier&#8211; der Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber gleichfalls angefochten, ist eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung aber den Regelfall dar (BFH-Beschluss vom 29. Januar 1998 IX B 118\/97, BFH\/NV 1998, 869).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>19<br \/>\nb) Vorliegend hat das FG zwar in seinen schriftlichen Hinweisen, die dem angefochtenen Beschluss vorangegangen sind, &#8211;insoweit rechtlich unzutreffend&#8211; formuliert, eine Fortf\u00fchrung w\u00fcrde einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen. Diese Formulierung hat es im angefochtenen Beschluss aber nicht wiederholt, sondern deutlich gemacht, dass ihm bei der Entscheidung Ermessen zukommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>20<br \/>\nc) Die Ermessenserw\u00e4gungen des FG zur Fortdauer der Aussetzung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>21<br \/>\nEs hat zutreffend erkannt, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens &#8211;das Fehlen rechtskr\u00e4ftiger Entscheidungen \u00fcber die Grundlagenbescheide, die f\u00fcr den Ausgang des Klageverfahrens ma\u00dfgebend sind&#8211; fortbestehen, zumal auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid bereits ergangen ist, die Aussetzung eines Klageverfahrens gegen den Folgebescheid den Regelfall darstellt und eine Fortsetzung des Verfahrens besonders zu begr\u00fcnden w\u00e4re (siehe oben a).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>22<br \/>\nDie Erw\u00e4gung des FG, trotz der bereits sehr langen Dauer der vor dem FG Berlin-Brandenburg gef\u00fchrten Verfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2000 sei die Fortdauer der Aussetzung im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass das FG Berlin-Brandenburg eine Entscheidung f\u00fcr das erste Halbjahr 2013 angek\u00fcndigt habe, ist jedenfalls vertretbar. Der Kl\u00e4ger muss seine &#8211;angesichts der bereits erreichten Verfahrensdauer nachvollziehbaren&#8211; Bem\u00fchungen um eine Beschleunigung der Verfahren in erster Linie gegen\u00fcber dem FG Berlin-Brandenburg entfalten. Dass er in jenen Verfahren bereits von den Rechtsbehelfen der \u00a7\u00a7 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes Gebrauch gemacht h\u00e4tte, die ihm zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung zur Verf\u00fcgung stehen, hat er nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>23<br \/>\nDie Entscheidung des FG erweist sich zudem auch deshalb als ermessensgerecht, weil es dem Kl\u00e4ger auch im vorliegenden Verfahren gegen die Folgebescheide offenbar in erster Linie darum geht, Einsicht in Akten des Betriebs-FA zu nehmen. Dieses Begehren muss er aber vorrangig in den Verfahren des FG Berlin-Brandenburg verfolgen, an denen das Betriebs-FA &#8211;anders als im vorliegenden Klageverfahren&#8211; selbst beteiligt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>24<br \/>\nd) Zwar weist der Kl\u00e4ger im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass eine etwaige Unwirksamkeit der Grundlagenbescheide auch im Verfahren gegen die Folgebescheide gepr\u00fcft werden k\u00f6nnte (vgl. BFH-Beschluss vom 25. M\u00e4rz 1986 III B 6\/85, BFHE 146, 225, BStBl II 1986, 477, unter 2.). Sein bisheriges Vorbringen zur Unwirksamkeit der Grundlagenbescheide ist aber &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung des jetzigen Verfahrensstands&#8211; so unsubstantiiert, dass das FG es bei seiner Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Aussetzung au\u00dfer Betracht lassen durfte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>25<br \/>\naa) Soweit der Kl\u00e4ger die Auffassung vertritt, die Gewinnfeststellungsbescheide seien deshalb nichtig, weil die GbR, deren Gewinne in diesen Bescheiden festgestellt w\u00fcrden, niemals existiert habe, hat er dem FG bisher keine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung unterbreitet, aus der sich im Klageverfahren gegen die Folgebescheide ausnahmsweise die Notwendigkeit einer eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung der Wirksamkeit der Grundlagenbescheide ergeben k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtexistenz der GbR nur zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des entsprechenden Feststellungsbescheids f\u00fchrt (BFH-Beschluss vom 27. M\u00e4rz 1986 I S 16\/85, BFH\/NV 1986, 632, unter 1.b).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>26<br \/>\nbb) Auch zu den vermeintlichen Bekanntgabem\u00e4ngeln fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>27<br \/>\n(1) Soweit der Kl\u00e4ger behauptet, die Bekanntgabe sei unwirksam, weil die Bescheide an die GbR gerichtet gewesen seien, hat er diese Behauptung nicht belegt. Jedenfalls der dem erkennenden Senat vorliegende Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2000 weist als Bekanntgabeadressaten &#8211;in rechtlich zutreffender Weise&#8211; den Schuldner aus. Dass es sich bei dem &#8211;nicht in den vorgelegten Akten enthaltenen&#8211; Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2004 anders verhalten k\u00f6nnte, hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>28<br \/>\n(2) Soweit der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, die Bescheide seien ihm selbst nicht bekanntgegeben worden, \u00fcbersieht er, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe das Insolvenzverfahren noch nicht er\u00f6ffnet war. F\u00fcr eine Bekanntgabe an den Kl\u00e4ger gab es daher seinerzeit keine Veranlassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>29<br \/>\n(3) Soweit der Kl\u00e4ger bestreitet, dass der Schuldner die Gewinnfeststellungsbescheide erhalten habe, ist auch dies unsubstantiiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>30<br \/>\nDer Schuldner pers\u00f6nlich hat gegen beide Gewinnfeststellungsbescheide Einspruch eingelegt. Daf\u00fcr h\u00e4tte es keinen Grund gegeben, wenn er die Bescheide nicht erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>31<br \/>\nJedenfalls der Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2000 &#8211;der Bescheid f\u00fcr 2004 liegt dem erkennenden Senat nicht vor&#8211; war an den Schuldner adressiert; der Kl\u00e4ger selbst hat diesen Bescheid dem FG vorgelegt. Da der Kl\u00e4ger sich nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert hat, wie er in den Besitz dieses Bescheids gelangt sein k\u00f6nnte, ist davon auszugehen, dass dieser sich in den Unterlagen des Schuldners befunden hat, die der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Insolvenzverwalter in Besitz genommen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>32<br \/>\n2. Der Antrag auf Einsicht in die drei &#8222;Hinweisakten&#8220; des FG Berlin-Brandenburg wird abgelehnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>33<br \/>\nEin Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur in Bezug auf solche Akten, die dem Gericht vorliegen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56\/10, BFH\/NV 2011, 630). Die drei &#8222;Hinweisakten&#8220; liegen dem erkennenden Senat aber nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>34<br \/>\n3. Die Voraussetzungen f\u00fcr das vom Kl\u00e4ger hilfsweise begehrte Verfahren nach \u00a7 86 Abs. 3 FGO liegen nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>35<br \/>\na) Zu den Grundvoraussetzungen f\u00fcr ein solches &#8222;In-camera-Verfahren&#8220; geh\u00f6rt, dass das FG die Vorlage bestimmter Unterlagen oder die Erteilung von Ausk\u00fcnften angeordnet hat und die ersuchte Beh\u00f6rde sich daraufhin geweigert hat, dieser Anordnung nachzukommen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 18. Juli 2006 X B 65\/06, BFH\/NV 2006, 1699, unter II.2.b, und vom 18. September 2007 III S 31\/07, BFH\/NV 2008, 83, unter II.2.a).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>36<br \/>\nDaran fehlt es. Weder hat das FG im vorliegenden Klageverfahren die drei &#8222;Hinweisakten&#8220; des Betriebs-FA angefordert noch hat das Betriebs-FA sich einer solchen Anordnung des FG widersetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>37<br \/>\nb) Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Antrag auf Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach \u00a7 86 Abs. 3 FGO nicht beim Rechtsmittelgericht, sondern beim FG als dem &#8222;Gericht der Hauptsache&#8220; zu stellen (\u00a7 86 Abs. 3 Satz 2 FGO). Solange das dortige Klageverfahren indes ausgesetzt ist, w\u00e4re die Prozesshandlung, die in einem Antrag nach \u00a7 86 Abs. 3 FGO zu sehen ist, &#8222;ohne rechtliche Wirkung&#8220; (\u00a7 249 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>38<br \/>\n4. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer k\u00fcnftigen Fortf\u00fchrung des Klageverfahrens Anlass bestehen k\u00f6nnte, ausnahmsweise eine Prozessvollmacht anzufordern (zu den hierf\u00fcr geltenden Ma\u00dfst\u00e4ben vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2012 X B 190-196\/11, BFH\/NV 2012, 1164, m.w.N.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>39<br \/>\nF\u00fcr das Klageverfahren hat die als Prozessbevollm\u00e4chtigte auftretende S-GmbH ausschlie\u00dflich eine vom Schuldner &#8211;nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen&#8211; unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt. Diese ist im vorliegenden Verfahren indes unbeachtlich, da der Schuldner nicht am Verfahren beteiligt ist. Eine Vollmacht des Kl\u00e4gers ist nur im vorgelagerten Verfahren \u00fcber die Gew\u00e4hrung von PKH vorgelegt worden, war aber ausdr\u00fccklich auf jenes Verfahren beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>40<br \/>\nTats\u00e4chlich scheint der Schuldner das Verfahren in erheblichen Umfang selbst zu f\u00fchren. Er hat zahlreiche an das FG gerichtete Schrifts\u00e4tze unter Verwendung des Briefbogens der als Prozessbevollm\u00e4chtigte auftretenden S-GmbH pers\u00f6nlich unterschrieben. Auch soweit die auf den Briefbogen der S-GmbH gefertigten Schrifts\u00e4tze nicht vom Schuldner, sondern von f\u00fcr die S-GmbH vertretungsbefugten Personen unterschrieben worden sind, sind sie inhaltlich teilweise so gefasst, dass zu vermuten ist, dass ihr Inhalt nicht von einer der in \u00a7 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen stammt, sondern vom &#8211;nicht postulationsf\u00e4higen&#8211; Schuldner pers\u00f6nlich. Hierf\u00fcr spricht auch, dass in diesen Schrifts\u00e4tzen die Bezeichnung &#8222;Kl\u00e4ger&#8220; oder &#8222;Antragsteller&#8220; h\u00e4ufig nicht f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Kl\u00e4ger dieses Verfahrens &#8211;den Insolvenzverwalter&#8211;, sondern f\u00fcr den nicht am Verfahren beteiligten Schuldner verwendet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>41<br \/>\nHinzu kommt, dass der IV. Senat des BFH im &#8211;parallel gelagerten&#8211; Verfahren IV S 1\/13 erfolglos eine vom Kl\u00e4ger unterzeichnete Vollmacht angefordert hat und daraufhin die Kosten des dortigen Verfahrens der als vollmachtloser Vertreterin aufgetretenen S-GmbH auferlegen musste.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. 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