{"id":25101,"date":"2012-12-30T13:14:54","date_gmt":"2012-12-30T11:14:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25101"},"modified":"2013-04-23T15:43:02","modified_gmt":"2013-04-23T13:43:02","slug":"voraussetzungen-des-investitionsabzugsbetrags-bei-neugegrundeten-betrieben-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-des-investitionsabzugsbetrags-bei-neugegrundeten-betrieben-2\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bei neugegr\u00fcndeten Betrieben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Kleine und mittelgro\u00dfe Betriebe k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des \u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsf\u00f6rderung erhalten. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als so genannten Investitionsabzugsbetrag abziehen. Voraussetzung ist die Anschaffung innerhalb der n\u00e4chsten 3 Gesch\u00e4ftsjahre und eine Mindestnutzung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie im darauf folgenden Jahr. Au\u00dferdem ist das zu beg\u00fcnstigende Wirtschaftsgut zu benennen und ein ernsthafter Investitionswille nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragte f\u00fcr 2007 den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags gem. \u00a7 7g EStG f\u00fcr eine beabsichtigte Investition. Als Beleg daf\u00fcr legte er einen Kostenvoranschlag aus 2007 vor. Die Bestellung erfolgte in 2008. Das Finanzamt f\u00fchrte in der Veranlagung 2007 den Abzug nicht durch, da zum31.12.2007 nicht die verlangte verbindliche Bestellung als Nachweis f\u00fcr den ernsthaften Investitionswillen erfolgte. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte die Ansicht der Finanzrichter, weil die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erf\u00fcllt waren. Der Kl\u00e4ger konnte auch ohne eine verbindliche Bestellung nachweisen, dass die Investition ernsthaft beabsichtigt war. Die vom Finanzamt geforderte <em>verbindliche Bestellung<\/em> wurde von der Rechtsprechung in Bezug auf die alte Gesetzesfassung als notwendige Voraussetzung gefordert; hier geschah die steuerliche Entlastung in Form einer &#8222;Ansparabschreibung&#8220;. Nach der neuen Fassung jedoch kann dieser Nachweis auch durch andere Indizien als ausschlie\u00dflich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH hat mit dem Urteil die Nachweispflichten f\u00fcr Betriebsgr\u00fcnder, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. F\u00fcr die bis 2007 geltende &#8222;<em>Ansparabschreibung<\/em>&#8220; bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unver\u00e4ndert. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung f\u00fcr Betreiber von <em>Photovoltaikanlagen<\/em>. Diese k\u00f6nnen die Investitionsf\u00f6rderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die sp\u00e4tere Durchf\u00fchrung der Investition aber aus anderen Gr\u00fcnden bereits absehbar war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernaussage Kleine und mittelgro\u00dfe Betriebe k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des \u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsf\u00f6rderung erhalten. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als so genannten Investitionsabzugsbetrag abziehen. 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