{"id":25105,"date":"2012-12-30T13:25:43","date_gmt":"2012-12-30T11:25:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25105"},"modified":"2013-04-23T15:47:25","modified_gmt":"2013-04-23T13:47:25","slug":"zur-haftung-des-gmbh-geschaftsfuhrers-neben-weiteren-geschaftsfuhrern-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-haftung-des-gmbh-geschaftsfuhrers-neben-weiteren-geschaftsfuhrern-2\/","title":{"rendered":"Zur Haftung des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers neben weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern"},"content":{"rendered":"<table width=\"612\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"35\">\u00a0<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"577\"><strong style=\"line-height: 19px;\">Kernaussage<\/strong>Es geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu den Pflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH, sich mit den handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die an die Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit gestellt werden, vertraut zu machen und gegebenenfalls fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH kann sich deshalb auch nicht damit entschuldigen, dass die Gesch\u00e4fte tats\u00e4chlich von einem anderen gef\u00fchrt worden sind. Die Verantwortlichkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Haftender f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich schon aus seiner nominellen Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie auch tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt werden konnte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH war seit Juli 2005 bestellt und f\u00fcr die Gesellschaft t\u00e4tig. Bis September 2006 war auch die alleinige Gesellschafterin als weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin im Amt. Im November 2007 schied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aus. Das Finanzamt nahm ihn daraufhin pers\u00f6nlich f\u00fcr ausstehende Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 sowie f\u00fcr Januar bis August 2007 in Haftung, weil die entsprechenden Steuererkl\u00e4rungen von der GmbH nicht abgegeben worden waren. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wehrte sich mit dem Argument, er sei aufgrund der internen Aufgabenverteilung zwischen den beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern nicht f\u00fcr die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zust\u00e4ndig gewesen. Die weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin sei auch nach ihrer Abberufung weiterhin f\u00fcr die GmbH t\u00e4tig gewesen; wegen ihrer beherrschenden Gesellschaftereigenschaft komme ihr der Status &#8222;faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin&#8220; zu.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht gab gr\u00f6\u00dftenteils dem Finanzamt Recht. Lediglich f\u00fcr die wegen Fristverl\u00e4ngerung versp\u00e4tet abgegebene Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2006 k\u00f6nne der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht haftbar gemacht werden, denn diese musste erst nach seinem Ausscheiden eingereicht werden. Haften muss der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aber f\u00fcr die Umsatzsteuern 2005 und Januar bis August 2007. Ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Steuern fristgerecht erkl\u00e4rt und<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table width=\"612\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"35\">\u00a0<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"577\">aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Demnach kann es auf die Frage, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum September 2006 neben der bis dahin ebenfalls als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellten Gesellschafterin im Rahmen einer Aufgabenverteilung nicht f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der GmbH zust\u00e4ndig gewesen ist, nicht an. Denn die haftungsbegr\u00fcndenden Pflichtverletzungen, also die nicht fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2005 und die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Januar bis August 2007, haben sich erst ereignet, nachdem die Gesellschafterin Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin abberufen worden war.<strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIst der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erf\u00fcllung seiner Pflichten erm\u00f6glichen, so muss er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur\u00fccktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung der Gesch\u00e4fte. Bis zu seinem R\u00fccktritt bleibt er f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich. Im \u00dcbrigen kommt eine Haftungsbegrenzung aufgrund einer internen Aufgabenverteilung nur dann in Betracht, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d. h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0 KernaussageEs geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu den Pflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH, sich mit den handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die an die Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit gestellt werden, vertraut zu machen und gegebenenfalls fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 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