{"id":2512,"date":"2011-02-28T15:59:32","date_gmt":"2011-02-28T13:59:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2512"},"modified":"2012-08-10T17:44:15","modified_gmt":"2012-08-10T15:44:15","slug":"unterscheidbarkeit-bei-bildzeichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterscheidbarkeit-bei-bildzeichen\/","title":{"rendered":"Unterscheidbarkeit bei Bildzeichen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unterscheidbarkeit bei Bildzeichen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Neben reinen Wortzeichen k\u00f6nnen auch Bildzeichen oder eine Kombination dieser als Marken im Register eingetragen werden. Hierbei ist die f\u00fcr Marken besondere Bedeutung der Herkunftsfunktion zu beachten. Die Marke muss die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar machen. Ist dies nicht gegeben, fehlt dem Kennzeichen die notwendige Unterscheidungskraft und kann nicht im Markenregister eingetragen werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Bildmarke f\u00fcr Waren der Klasse 16 beantragt. Die Bildmarke \u00e4hnelt einem Schulheft. Sie ist rechteckig und besteht aus einem schwarzen Streifen (links) und aus einem breiten hellen Bereich (rechts). Zwischen beiden Fl\u00e4chen ist im oberen Bereich der Marke ein kleines rechteckige wei\u00dfes Feld f\u00fcr Eintragungen eingef\u00fcgt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zur\u00fcckgewiesen, und zwar f\u00fcr Bl\u00f6cke (Papier- und Schreibwaren), Notizbl\u00f6cke, Schreibhefte, Notizb\u00fccher, Papierbl\u00e4tter (Papeteriewaren) und Kalender. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zur\u00fcckgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BPatG habe zur Recht angenommen, dass die Eintragung des angemeldeten Bildzeichens f\u00fcr die in Rede stehenden Waren wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen sei. Bei Bildmarken, die sich in der blo\u00dfen Abbildung der Waren ersch\u00f6pfen, f\u00fcr die der Schutz in Anspruch genommen werde, werde im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Das Bundespatentgericht habe daher zur Recht angenommen, dass das Publikum das angemeldete Bildzeichen f\u00fcr die fraglichen Waren nicht als Hinweis f\u00fcr die betriebliche Herkunft verstehen wird. Auf dem Gebiet der betreffenden Waren w\u00fcrden Produkte in einer \u00e4hnlichen Aufmachung verwendet. Das Bildzeichen entspreche \u00fcblichen dekorativen Gestaltungen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Anmelder sollten ihre Marken nicht nur hinsichtlich einer registergerichtlichen Beanstandung pr\u00fcfen lassen, sondern ein besonderes Augenmerk auf die Voreintragungen gleicher oder \u00e4hnlicher Marken legen. Denn eine Markenanmeldung kann ein teures Markenverletzungsverfahren nach sich ziehen. Aus diesem Grund sollten sich Anmelder zuvor markenrechtlichen von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt beraten lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterscheidbarkeit bei Bildzeichen Kernaussage Neben reinen Wortzeichen k\u00f6nnen auch Bildzeichen oder eine Kombination dieser als Marken im Register eingetragen werden. Hierbei ist die f\u00fcr Marken besondere Bedeutung der Herkunftsfunktion zu beachten. Die Marke muss die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar machen. 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