{"id":25172,"date":"2013-04-18T19:04:47","date_gmt":"2013-04-18T17:04:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25172"},"modified":"2013-04-18T19:51:13","modified_gmt":"2013-04-18T17:51:13","slug":"lebensversicherungen-sind-auch-bei-schadlicher-verwendung-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lebensversicherungen-sind-auch-bei-schadlicher-verwendung-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Lebensversicherungen sind auch bei sch\u00e4dlicher Verwendung steuerfrei"},"content":{"rendered":"<p>Sofern Lebensversicherungsvertr\u00e4ge steuersch\u00e4dlich gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 EStG etwa als Darlehenspolice zur Absicherung von Krediten verwendet werden, unterliegen die Zinsen aus Sparanteilen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG der Besteuerung als Kapitaleinnahmen. Das gilt aber nicht f\u00fcr vor 1974 abgeschlossene Lebensversicherungen. Der BFH stellt klar, dass die Zinsen in diesem Fall nach \u00a7 52 Abs. 19 EStG nicht steuerbar sind. Hieran wurde auch mit diversen Neuregelungen aufgrund von sp\u00e4teren Gesetzes\u00e4nderungen festgehalten.<\/p>\n<p>Hintergrund:<\/p>\n<div>\n<p>Die Steuerbarkeit der Zinsen wurde mit dem Einkommensteuerreformgesetz 1974 eingef\u00fchrt und gilt erstmals f\u00fcr zugeflossene Zinsen aus Policen, die ab 1975 abgeschlossen worden sind. Zwar waren die zwischenzeitlich einmal steuerpflichtig, doch \u00fcber \u00a7 52 Abs. 20 EStG wurde r\u00fcckwirkend die zuvor eingef\u00fchrte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen wieder aufgehoben und als Folge daraus sind die Zinsen aus den Sparanteilen alter Lebensversicherungen auch heute nicht steuerbar. Hierzu m\u00fcssen sie zu Vertr\u00e4gen geh\u00f6ren, die nach dem 31.12.1973 abgeschlossen wurden.<\/p>\n<p>Praxishinweis: Unter der Abgeltungsteuer hat eine sch\u00e4dliche Verwendung von vor 2005 abgeschlossenen Vertr\u00e4gen nicht nur die Steuerpflicht der Zinsen, sondern auch des Gewinns aus dem Verkauf gebrauchter Policen zur Folge.<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Anspr\u00fcche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, nicht dazu, unmittelbar und ausschlie\u00dflich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, sondern um ein bereits fr\u00fcher aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i.S. des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG unsch\u00e4dlich, wenn der Kl\u00e4ger u.a. nachweisen kann, dass die Darlehensschuld bis zum 13.2.1992 bereits entstanden war.<\/li>\n<li>Hat das &#8222;Altdarlehen&#8220; der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, so dient wirtschaftlich gesehen auch das umgeschuldete &#8222;neue&#8220; Darlehen (noch immer) der Finanzierung dieser Anschaffungskosten. Konnten die Lebensversicherungsanspr\u00fcche daher zur Sicherung des &#8222;Altdarlehens&#8220; steuerunsch\u00e4dlich eingesetzt werden, ist nach dem Zweck der Regelung auch die Umschuldung und der daf\u00fcr wiederum erforderliche Einsatz der Anspr\u00fcche aus dem Lebensversicherungsvertrag steuerunsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Die sich im Rahmen des \u00dcblichen haltende Finanzierung, die auch ein bank\u00fcbliches Disagio umfassen kann, ist steuerunsch\u00e4dlich, weil das Darlehen lediglich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienen muss, nicht aber unmittelbar der Anschaffung selbst.<\/li>\n<\/ol>\n<div><\/div>\n<h3>BFH-Urteil vom 19.1.2010, VIII R 40\/06<\/h3>\n<p>EStG \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06, \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln vom 22.6.2006, 10 K 3478\/02 (EFG 2006 S. 1509 = SIS 06 36 62)<\/p>\n<p><em>I. Die Beteiligten streiten \u00fcber die<a title=\"Weitere Informationen zur Besteuerung von Versicherungsertr\u00e4gen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Besteuerung-Versicherung.html\" target=\"_blank\"> Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung<\/a>; im Einzelnen geht es um die Frage, ob eine Lebensversicherung bei der Umfinanzierung eines Darlehens steuersch\u00e4dlich verwendet wurde.<\/em><\/p>\n<p><em>Die verheirateten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erwarben 1987 ein Grundst\u00fcck in K. Den Grundst\u00fcckskaufpreis in H\u00f6he von 1.354.681\u00a0DM finanzierten sie zum Teil \u00fcber ein Darlehen bei der X-AG, welches durch eine Lebensversicherungspolice derselben Anstalt abgesichert wurde.<\/em><\/p>\n<p><em>1998 nahmen die Kl\u00e4ger eine Umschuldung vor und l\u00f6sten die Restvaluta des bestehenden Darlehens von 1\u00a0Mio.\u00a0DM ab durch ein neues Darlehen bei der Y-Bank in H\u00f6he von 1\u00a0Mio.\u00a0DM (Auszahlungskurs 900.000\u00a0DM bei einem Disagio von 10\u00a0%) sowie durch private Gelder in H\u00f6he von 109.643\u00a0DM. In H\u00f6he des Nettodarlehensbetrages traten die Kl\u00e4ger die bestehenden Anspr\u00fcche aus der Lebensversicherung bei der X-AG an die Y-Bank ab. Die voraussichtliche Auszahlungssumme der 2013 f\u00e4lligen Lebensversicherung betrug im Zeitpunkt der Umschuldung 604.285\u00a0DM. Die Kl\u00e4ger vereinbarten daher f\u00fcr das Jahr 2013 mit der kreditgebenden Bank die Tilgung eines Darlehensanteils in H\u00f6he von 480.000\u00a0DM durch die abgetretenen Lebensversicherungsanspr\u00fcche.<\/em><\/p>\n<p><em>Nach Auffassung des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) lag eine steuersch\u00e4dliche Verwendung der Lebensversicherung vor, weil mit der Umschuldung auch ein Disagio finanziert worden sei. Das FA erlie\u00df deshalb am 7.2.2002 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage st\u00fctzten die Kl\u00e4ger darauf, es handele sich um einen sog. Altfall, da die Lebensversicherung bereits vor 1992 beliehen worden sei. In Altf\u00e4llen sei die Umschuldung von Darlehen unter Einsatz von Anspr\u00fcchen aus Lebensversicherungen steuerunsch\u00e4dlich m\u00f6glich, sofern das Abl\u00f6sungsdarlehen die Restvaluta des umgeschuldeten Darlehens nicht \u00fcbersteige und die Versicherungsanspr\u00fcche nur bis zu dieser H\u00f6he der Sicherung oder Tilgung des Abl\u00f6sungsdarlehens dienten.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1509 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 22.6.2006, 10\u00a0K\u00a03478\/02 statt. Das FG vertrat die Auffassung, in sog. Neuf\u00e4llen, d.h. bei der erstmaligen Finanzierung beg\u00fcnstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten beanstande die Finanzverwaltung es nicht, wenn das Darlehen auch bank\u00fcbliche einmalige Finanzierungskosten (z.B. ein Disagio) umfasse und die Versicherungsanspr\u00fcche h\u00f6chstens bis zur H\u00f6he der mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Tilgung oder Sicherung des Darlehens dienten. So liege die Situation auch hier. Zwar handele es sich um einen sog. &#8222;Altfall&#8220;, weil die Anspr\u00fcche aus der Lebensversicherung des Kl\u00e4gers bereits vor dem 13.2.1992 als Sicherheit eingesetzt worden seien; es sei aber nicht erkennbar, weshalb ein sog. Altfall schlechter zu behandeln sei als ein sog. Neufall. W\u00fcrden Neuf\u00e4lle unter bestimmten Voraussetzungen trotz versch\u00e4rfter Gesetzeslage als steuerunsch\u00e4dlich behandelt, m\u00fcsse das erst recht f\u00fcr die Umschuldung von Altdarlehen gelten, die zu einem Zeitpunkt aufgenommen worden seien, als f\u00fcr den Einsatz von Lebensversicherungsvertr\u00e4gen noch \u00fcberhaupt keine Beschr\u00e4nkungen gegolten h\u00e4tten.<\/em><\/p>\n<p><em>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und von \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 EStG. Die Entscheidung der Vorinstanz stehe in Widerspruch zur Verwaltungsauffassung gem\u00e4\u00df Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.6.2000 IV\u00a0C\u00a04\u00a0-S\u00a02221-\u00a086\/00 (BStBl I 2000, 1118, Rn.\u00a072). Das FG lasse au\u00dfer Acht, dass es bei der Umschuldung eines Darlehens grunds\u00e4tzlich am Merkmal der ausschlie\u00dflichen und unmittelbaren Verwendung des Darlehens f\u00fcr beg\u00fcnstigte Anschaffungskosten\/Herstellungskosten eines langlebigen Wirtschaftsguts fehle, weil hier lediglich die Abl\u00f6sung eines Darlehens erfolge. Die Regelung in Rn.\u00a043 und 72 des BMF-Schreibens in BStBl I 2000, 1118 sei daher lediglich eine Billigkeitsma\u00dfnahme f\u00fcr sog. Altf\u00e4lle; diese sei klar und eindeutig und nicht auslegungsf\u00e4hig. Wenn die Kl\u00e4ger davon abgewichen seien, gehe das zu ihren Lasten.<\/em><\/p>\n<p><em>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des FG K\u00f6ln vom 22.6.2006, 10\u00a0K\u00a03478\/02 abzuweisen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/em><\/p>\n<p>II. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 FGO). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der angefochtene Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen und rechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus den in den Beitr\u00e4gen zur Lebensversicherung des Kl\u00e4gers enthaltenen Sparanteilen (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 EStG) rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7\u00a7\u00a0179 Abs.\u00a01 und 180 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7\u00a09 der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7\u00a0180 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7\u00a0180 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung vom 16.12.1994 (BGBl I 1994, 3834, BStBl I 1995, 3) stellt das f\u00fcr die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zust\u00e4ndige Finanzamt die Steuerpflicht der au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen und rechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus den in den Beitr\u00e4gen enthaltenen Sparanteilen (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 EStG) gesondert fest, wenn f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zur Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG nicht erf\u00fcllt sind. Verfassungsm\u00e4\u00dfige Bedenken dagegen bestehen nicht (vgl. S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7\u00a0180 AO Rz\u00a0497\u00a0f., m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beitr\u00e4gen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 Satz\u00a01 EStG steuerpflichtig. Nach Satz\u00a02 der Vorschrift gilt dies nicht f\u00fcr Zinsen aus Versicherungen i.S. des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0b EStG, die mit Beitr\u00e4gen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des R\u00fcckkaufs des Vertrages nach Ablauf von zw\u00f6lf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Die Beitr\u00e4ge zu den Versicherungen i.S. des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0b EStG k\u00f6nnen mit den in Abs.\u00a02 derselben Vorschrift aufgef\u00fchrten Einschr\u00e4nkungen als Sonderausgaben abgezogen werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 Satz\u00a03 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes (St\u00c4ndG) 1992 vom 25.2.1992 (BGBl I 1992, 297; BStBl I 1992, 146) &#8211; nachfolgend bis zum 31.12.2004: \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 Satz\u00a04 EStG &#8211; gilt die Steuerbefreiung nach Satz\u00a02 in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG nur, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a oder b EStG erf\u00fcllt sind oder soweit bei Versicherungsvertr\u00e4gen Zinsen in Veranlagungszeitr\u00e4umen gutgeschrieben werden, in denen Beitr\u00e4ge nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0c EStG abgezogen werden k\u00f6nnen (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13.7.2004 VIII\u00a0R\u00a048\/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII\u00a0R\u00a052\/03, BFH\/NV 2005, 181, und VIII\u00a0R\u00a061\/03, BFH\/NV 2005, 184). Anwendbar ist diese Regelung, wenn die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13.2.1992 zur Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte den Nachweis f\u00fchren, dass die Darlehensschuld bis zum 13.2.1992 bereits entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen (vgl. \u00a7\u00a052 Abs.\u00a013a Satz\u00a04 und Abs.\u00a020 Satz\u00a02 EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 1992).<\/p>\n<p>a) Die vom Kl\u00e4ger abgeschlossene Lebensversicherung ist unstreitig eine Versicherung i.S. des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0b EStG.<\/p>\n<p>b) Die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag haben nach dem 13.2.1992 auch zur Sicherung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung sind (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a01\u00a0EStG).<\/p>\n<p>c) Da das Darlehen unstreitig nicht zur Finanzierung einer betrieblichen Ma\u00dfnahme abgeschlossen worden ist und damit kein betrieblich veranlasstes Darlehen war (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0c EStG) und es sich bei der Lebensversicherung des Kl\u00e4gers auch nicht um eine Direktversicherung handelt (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0b EStG), kann die Steuerpflicht nur dann entfallen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG erf\u00fcllt sind. Das setzt ein Darlehen voraus, das unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Eink\u00fcnften bestimmt und keine Forderung ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>aa) Zwar hat der Kl\u00e4ger mit dem neu aufgenommenen Darlehen bei der Y-Bank nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts finanziert, das zur Erzielung von Eink\u00fcnften bestimmt und keine Forderung ist, sondern er hat dieses Darlehen eingesetzt, um ein bereits 1987 aufgenommenes Darlehen umzuschulden. Dies ist jedoch unsch\u00e4dlich, wenn der Kl\u00e4ger nachweist, dass die Darlehensschuld bis zum 13.2.1992 bereits entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen (vgl. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG i.V.m. \u00a7\u00a052 Abs.\u00a013a Satz\u00a04 EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 1992).<\/p>\n<p>bb) Ein solcher &#8222;Altvertrag&#8220; ist im Streitfall zu bejahen. Zwar ist die Darlehensschuld \u00fcber 1\u00a0Mio.\u00a0DM aus dem Kreditvertrag mit der Y-Bank erst 1998 entstanden, d.h. erst nach dem in \u00a7\u00a052 Abs.\u00a013a Satz\u00a04 EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 1992 genannten Zeitpunkt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung, die nach dem Gesetzeszweck geboten ist, hat dieses Darlehen aber lediglich das bereits 1987 aufgenommene Darlehen bei der X-AG ersetzt, f\u00fcr dessen Besicherung der Kl\u00e4ger bereits zum damaligen Zeitpunkt (1987) die Anspr\u00fcche aus seiner Lebensversicherung bei der X-AG an den Kreditgeber abgetreten hatte und das unstreitig der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gedient hat. Wirtschaftlich gesehen dient damit auch das &#8222;neue&#8220; Darlehen gleicherma\u00dfen wie das mit diesem abgel\u00f6ste &#8222;alte&#8220; Darlehen, bei dem die Zinsbindungsfrist abgelaufen war, (noch immer) der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts. Wenn die Kl\u00e4ger das Ursprungsdarlehen, f\u00fcr dessen Besicherung im Jahr 1987 die Anspr\u00fcche aus einer Lebensversicherung steuerunsch\u00e4dlich eingesetzt werden konnten, aus \u00f6konomischen Gr\u00fcnden umschulden, ist nach dem Zweck der Regelung auch die Umschuldung und der daf\u00fcr wiederum erforderliche Einsatz der Anspr\u00fcche aus dem Lebensversicherungsvertrag als steuerunsch\u00e4dlich zu betrachten. Daf\u00fcr spricht auch, dass hier kein weiteres zus\u00e4tzliches Darlehen aufgenommen wurde, sondern wie bei einer steuerunsch\u00e4dlichen Prolongation lediglich der Darlehensgeber gewechselt hat. Wirtschaftlich betrachtet kann es keine Rolle spielen, ob ein bestehendes Darlehen beim n\u00e4mlichen Kreditgeber prolongiert wird, oder ob sich der Kreditnehmer aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr eine Umschuldung, d.h. den Wechsel zu einem anderen Darlehensgeber, entscheidet, denn im Ergebnis geht es stets um die Finanzierung oder Weiterfinanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts.<\/p>\n<p>cc) Dass die 1998 abgeschlossene Darlehensvereinbarung (wiederum) die Vereinbarung eines Disagios beinhaltet, steht dem bei teleologischer Auslegung des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Norm kn\u00fcpft der Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Versicherungsbeitr\u00e4ge u.a. daran an, dass das Darlehen &#8222;unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Finanzierung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Eink\u00fcnften bestimmt und keine Forderung ist&#8220;. Das Darlehen muss also lediglich der FINANZIERUNG der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dienen, nicht aber unmittelbar der Anschaffung selbst. Daraus folgt, dass jedenfalls die sich im Rahmen des \u00dcblichen haltende Finanzierung nach dem Willen des Gesetzgebers steuerunsch\u00e4dlich sein sollte, denn irgendwelche Einschr\u00e4nkungen sind insoweit weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.<\/p>\n<p>(1) Zur \u00fcblichen Finanzierung geh\u00f6rt auch eine Finanzierung unter Einschluss eines Disagios, soweit sich dieses im bank\u00fcblichen Rahmen h\u00e4lt, denn zumindest &#8222;bank\u00fcbliche Finanzierungskosten&#8220; dienen auch der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Wirtschaftlich betrachtet kann es hinsichtlich der Steuersch\u00e4dlichkeit einer Finanzierung nicht darauf ankommen, ob sich ein Steuerpflichtiger bei einem Darlehen f\u00fcr eine Auszahlung von 100\u00a0% bei einem h\u00f6heren Zinssatz entscheidet oder f\u00fcr einen niedrigeren Zinssatz unter Inkaufnahme eines Disagios.<\/p>\n<p>Das bank\u00fcbliche und auch von der Finanzverwaltung akzeptierte Disagio belief sich im Streitjahr auf bis zu 10\u00a0% des Nominaldarlehens bei einer Zinsfestschreibung von mindestens f\u00fcnf Jahren (vgl. BMF-Schreiben vom 31.8.1990 IV\u00a0B\u00a03\u00a0-S\u00a02253\u00a0a-\u00a049\/90, BStBl I 1990, 366, Rn.\u00a03.3.4; BMF-Schreiben vom 20.10.2003 IV\u00a0C\u00a03\u00a0-S\u00a02253\u00a0a-\u00a048\/03, BStBl I 2003, 546, Rn.\u00a015; Schmidt\/Heinicke, EStG, 28.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a011 Rz\u00a030 Stichwort Damnum; Bl\u00fcmich\/Glenk, \u00a7\u00a011 EStG Rz\u00a086).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hielt sich das vom Kl\u00e4ger vereinbarte Disagio von 10\u00a0% bei einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren noch im bei Finanzierungen \u00fcblichen Rahmen, so dass das von ihm bei der Y-Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient hat und daher steuerunsch\u00e4dlich verwendet wurde.<\/p>\n<p>(2) Entgegen der Auffassung des FA dient dieses Darlehen auch\u00a0<em>unmittelbar<\/em>\u00a0der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts. Wirtschaftlich betrachtet geht es n\u00e4mlich nicht um den Ersatz eines auslaufenden Darlehens durch ein Neudarlehen; im Vordergrund steht vielmehr die (weitere) Finanzierung der urspr\u00fcnglich bereits 1987 angefallenen Anschaffungskosten. Diese Anschaffungskosten werden mit dem bei der Y-Bank aufgenommenen Darlehen weiterhin finanziert. Im Ergebnis dient damit auch das neue Darlehen bei der Y-Bank unmittelbar der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts. Dies ist nach dem Zweck des \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG steuerunsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>(3) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Vereinbarung eines Disagios im Rahmen einer Umschuldungsma\u00dfnahme dem erkl\u00e4rten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen w\u00fcrde, sog. &#8222;Zinsaufbl\u00e4hungsmodelle&#8220; zu verhindern. Zum einen f\u00fchrt die Vereinbarung eines &#8211; wie hier &#8211; im Rahmen des \u00dcblichen liegenden Disagios zu keiner vom Gesetzgeber bek\u00e4mpften Modellhaftigkeit. Zum anderen gelten f\u00fcr sog. Altf\u00e4lle i.S. des \u00a7\u00a052 Abs.\u00a013a Satz\u00a04 EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 1992, d.h. f\u00fcr Darlehensvertr\u00e4ge, die vor dem 13.2.1992 zu Sicherungszwecken eingesetzt werden, die in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG genannten Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug, die auf die Verhinderung von sog. &#8222;Zinsaufbl\u00e4hungsmodellen&#8220; zielen, nicht. Das muss auch f\u00fcr das an die Stelle des alten Darlehens tretende &#8222;neue&#8220; Darlehen gelten, mit dem wirtschaftlich gesehen nach wie vor die 1987 angefallenen Anschaffungskosten finanziert werden.<\/p>\n<p>dd) Die Finanzverwaltung hat dieser Problematik dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie im BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 118, Rn.\u00a043 und 72 Umschuldungen unter bestimmten Voraussetzungen als steuerunsch\u00e4dlich anerkennt.<\/p>\n<p>Nach den vorstehend gemachten Ausf\u00fchrungen kommt es indes nicht darauf an, ob die Darlehensaufnahme des Kl\u00e4gers bei der Y-Bank die Voraussetzungen des BMF-Schreibens in BStBl I 2000, 118, Rn.\u00a043 und 72 erf\u00fcllt. Der Senat kann auch offenlassen, ob es sich bei den vorgenannten Regelungen um eine Billigkeitsentscheidung der Verwaltung handelt, die nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (\u00a7\u00a0102 FGO; vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.5.1999 VI\u00a0B\u00a039\/99, juris und VI\u00a0B\u00a0364\/98, BFH\/NV 1999, 1592) und grunds\u00e4tzlich nur auf Ermessensfehler \u00fcberpr\u00fcft werden kann (zur \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen nach \u00a7\u00a7\u00a0163, 227 AO vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.10.1993 V\u00a0R\u00a067\/91, BFH\/NV 1994, 669; BFH-Beschluss vom 6.6.1991 V\u00a0R\u00a0102\/86, BFH\/NV 1992, 787; Brandt in Beermann\/Gosch, FGO \u00a7\u00a0102 Rz\u00a054), oder um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, der keine Rechtsnormqualit\u00e4t zukommt und die die Gerichte nicht bindet (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26.4.1995 XI\u00a0R\u00a081\/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3., m.w.N.; Senatsurteil vom 10.8.2005 VIII\u00a0R\u00a078\/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sofern Lebensversicherungsvertr\u00e4ge steuersch\u00e4dlich gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 EStG etwa als Darlehenspolice zur Absicherung von Krediten verwendet werden, unterliegen die Zinsen aus Sparanteilen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG der Besteuerung als Kapitaleinnahmen. Das gilt aber nicht f\u00fcr vor 1974 abgeschlossene Lebensversicherungen. Der BFH stellt klar, dass die Zinsen in diesem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lebensversicherungen-sind-auch-bei-schadlicher-verwendung-steuerfrei\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Lebensversicherungen sind auch bei sch\u00e4dlicher Verwendung steuerfrei<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689,4,63],"tags":[2297],"class_list":["post-25172","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","category-privatbereich","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-lebensversicherung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25172","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25172"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25172\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25172"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25172"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25172"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}