{"id":2532,"date":"2011-02-28T16:35:25","date_gmt":"2011-02-28T14:35:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2532"},"modified":"2012-08-10T17:38:34","modified_gmt":"2012-08-10T15:38:34","slug":"keine-fristlose-kundigung-bei-verzehr-von-pommes-frites-und-frikadellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-fristlose-kundigung-bei-verzehr-von-pommes-frites-und-frikadellen\/","title":{"rendered":"Keine fristlose K\u00fcndigung bei Verzehr von Pommes Frites und Frikadellen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine fristlose K\u00fcndigung bei Verzehr von Pommes Frites und Frikadellen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die &#8222;Emmely&#8220;-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dazu gef\u00fchrt, dass der im Arbeitsrecht geltende Grundsatz, dass eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers unabh\u00e4ngig von der Schadensh\u00f6he und unabh\u00e4ngig von der Betriebszugeh\u00f6rigkeit immer die fristlose K\u00fcndigung ausl\u00f6st, aufgeweicht worden ist. Seit Emmely kann insbesondere die langj\u00e4hrige Betriebszugeh\u00f6rigkeit eine Interessenabw\u00e4gung erforderlich machen, die zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen kann. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte jetzt im Geltungsbereich der Emmely-Entscheidung zu urteilen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der 50-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger war 19 Jahre beim Arbeitgeber in der Kantine besch\u00e4ftigt. Der Arbeitgeber warf ihm vor, trotz bestehender Weisungen bei einem Durchgang durch die K\u00fcche Pommes frites sowie 2 Frikadellen zum Verzehr an sich genommen zu haben, ohne diese zu bezahlen. Nachdem der Kl\u00e4ger, auf den Vorfall angesprochen, auch noch unkooperativ war, k\u00fcndigte der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls au\u00dferordentlich fristlos sowie hilfsweise au\u00dferordentlich mit sozialer Auslauffrist und bewertete das Verhalten des Kl\u00e4gers als Diebstahl; zumindest bestehe ein Diebstahlverdacht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber unterlag zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht. Selbst wenn der Sachverhalt als unstreitig und wahr angenommen werden m\u00fcsse, k\u00f6nne der Vorfall in der vorliegenden Konstellation keinen wichtigen Grund f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung darstellen. Insbesondere die 19-j\u00e4hrige Betriebszugeh\u00f6rigkeit und der Umstand, dass der Kl\u00e4ger nach geltenden Tarifvertr\u00e4gen nur noch au\u00dferordentlich k\u00fcndbar sei, lie\u00dfen eine Interessenabw\u00e4gung zugunsten des Kl\u00e4gers ausfallen. Auch das unkooperative Verhalten im Anschluss an den Vorfall sei nicht f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung geeignet. Als milderes Mittel h\u00e4tte zun\u00e4chst eine Abmahnung ausgesprochen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung liegt auf der Emmely Linie. Jedenfalls bei &#8222;geringeren&#8220; Delikten wird heute eine Interessenabw\u00e4gung erforderlich sein, bevor eine fristlose K\u00fcndigung ausgesprochen werden kann. Bei sehr langer Betriebszugeh\u00f6rigkeit wird diese wohl zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine fristlose K\u00fcndigung bei Verzehr von Pommes Frites und Frikadellen Rechtslage Die &#8222;Emmely&#8220;-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dazu gef\u00fchrt, dass der im Arbeitsrecht geltende Grundsatz, dass eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers unabh\u00e4ngig von der Schadensh\u00f6he und unabh\u00e4ngig von der Betriebszugeh\u00f6rigkeit immer die fristlose K\u00fcndigung ausl\u00f6st, aufgeweicht worden ist. 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