{"id":25409,"date":"2013-03-30T17:19:31","date_gmt":"2013-03-30T15:19:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25409"},"modified":"2013-04-23T09:39:16","modified_gmt":"2013-04-23T07:39:16","slug":"kein-organschaftlicher-ausgleichsposten-bei-verrechenbaren-verlusten-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-organschaftlicher-ausgleichsposten-bei-verrechenbaren-verlusten-2\/","title":{"rendered":"Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Das dem Organtr\u00e4ger f\u00fcr Zwecke der Besteuerung zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft kann von dem handelsrechtlich abzuf\u00fchrenden Ergebnis abweichen. F\u00fcr die hieraus resultierenden handelsrechtlichen Minderabf\u00fchrungen (bzw. Mehrabf\u00fchrungen) ist ein aktiver (bzw. passiver) Ausgleichsposten beim Organtr\u00e4ger zu bilden. Dieser Posten ist aufzul\u00f6sen, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft ver\u00e4u\u00dfert wird. Hierdurch soll eine zweifache Gewinnbesteuerung (bzw. Verlustber\u00fccksichtigung) verhindert werden. Strittig war nunmehr, ob ein passiver Ausgleichsposten auch zu bilden ist, wenn die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabf\u00fchrung und dem Steuerbilanzgewinn durch eine au\u00dferbilanzielle Zurechnung nicht abziehbarer Verluste aus einer KG-Beteiligung neutralisiert wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie klagende GmbH ist 100 %ige Muttergesellschaft und Organtr\u00e4gerin einer weiteren GmbH (Organgesellschaft), welche wiederum Kommanditistin einer KG ist. Die KG erzielte im Streitjahr 2003 erhebliche Verluste, die zu steuerbilanziellen Verlusten bei der Organgesellschaft f\u00fchrten (sog. Spiegelbildmethode). Es handelte sich indes nur um verrechenbare Verluste, die bei der Organgesellschaft au\u00dferbilanziell wieder hinzuzurechnen waren. Das dem Organtr\u00e4ger zuzurechnende Einkommen wurde insoweit also nicht gemindert. Ungeachtet dessen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund der Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz beim Organtr\u00e4ger ein passiver Ausgleichsposten zu bilden sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigt die Auffassung des Finanzgerichts. Die Abweichung zwischen dem Steuerbilanzgewinn und der handelsrechtliche Gewinnabf\u00fchrung rechtfertige vorliegend nicht die Bildung eines passiven Ausgleichspostens, da die Abweichung auf verrechenbaren Verlusten aus einer KG beruhe und au\u00dferbilanziell korrigiert werde. Eine doppelte Verlustber\u00fccksichtigung sei somit ausgeschlossen, so dass es der Korrektur mittels eines passiven Ausgleichsposten nicht bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung durch den BFH steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und ist zu begr\u00fc\u00dfen. Hinzuweisen ist zudem auf einen zweiten Aspekt des Streitfalls: Der BFH stellt klar, dass der Ausgleichsposten weder als eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut noch als Korrekturposten zum Beteiligungsansatz anzusehen ist. Vielmehr sei dieser als steuerliche Bilanzierungshilfe au\u00dferhalb (!) der Steuerbilanz festzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten Kernproblem Das dem Organtr\u00e4ger f\u00fcr Zwecke der Besteuerung zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft kann von dem handelsrechtlich abzuf\u00fchrenden Ergebnis abweichen. 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