{"id":25432,"date":"2013-03-30T17:33:22","date_gmt":"2013-03-30T15:33:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25432"},"modified":"2013-04-23T09:58:25","modified_gmt":"2013-04-23T07:58:25","slug":"verfassungskonformitat-der-gewerbesteuerlichen-mindestbesteuerung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungskonformitat-der-gewerbesteuerlichen-mindestbesteuerung-2\/","title":{"rendered":"Verfassungskonformit\u00e4t der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verfassungskonformit\u00e4t der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Gewerbesteuerliche Verluste k\u00f6nnen im Gegensatz zu einkommensteuerlichen und k\u00f6rperschaftsteuerlichen Verlusten lediglich vor-, nicht aber zur\u00fcckgetragen werden. Die Verrechnung der vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste ist durch die so genannte &#8222;Mindestbesteuerung&#8220; beschr\u00e4nkt. Demnach k\u00f6nnen gewerbesteuerliche Verluste nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR unbeschr\u00e4nkt, dar\u00fcber hinaus nur mit 60 % des Gewerbeertrags verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr erneut dar\u00fcber zu entscheiden, ob er diese zeitliche Streckung des Verlustvortrags f\u00fcr verfassungsrechtlich unbedenklich h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG, deren einzige Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in den Jahren 1994 bis 2004 die Vermietung eines Flugzeugs an eine Fluggesellschaft war. Zum31.12.2003 wurde f\u00fcr die Gesellschaft ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust festgestellt. Aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung des Flugzeugs erzielte die Kl\u00e4gerin in 2004 einen Gewerbeertrag von mehr als 1 Mio. EUR. Die Kl\u00e4gerin begehrte einen vollst\u00e4ndigen Abzug des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags mit dem Gewerbeertrag, w\u00e4hrend das Finanzamt aufgrund der Mindestbesteuerung nur eine beschr\u00e4nkte Abziehbarkeit anerkannte. Letztere stellt nach Auffassung der Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df gegen das Verfassungsrecht dar. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Richter hielten es nicht f\u00fcr ernstlich zweifelhaft, dass die Mindestbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH h\u00e4lt die Mindestbesteuerung auch dann f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn eine Verlustverrechnung in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden endg\u00fcltig ausgeschlossen ist. Besonderen H\u00e4rten, die in solchen F\u00e4llen durch die Mindestbesteuerung entstehen k\u00f6nnten, sei gegebenenfalls durch Billigkeitsma\u00dfnahmen der Finanzverwaltung zu begegnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH steht weitestgehend in Einklang mit einer j\u00fcngst ergangenen Entscheidung eines anderen Senats des BFH. Dieser hatte ebenfalls keine grunds\u00e4tzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestbesteuerung ge\u00e4u\u00dfert. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte es der damals zust\u00e4ndige Senat indes offen gelassen, ob er die Verfassungskonformit\u00e4t der Mindestbesteuerung auch im Fall eines endg\u00fcltigen Verlustuntergangs bejahen w\u00fcrde. Diesbez\u00fcglich k\u00f6nnte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassungskonformit\u00e4t der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung Kernproblem Gewerbesteuerliche Verluste k\u00f6nnen im Gegensatz zu einkommensteuerlichen und k\u00f6rperschaftsteuerlichen Verlusten lediglich vor-, nicht aber zur\u00fcckgetragen werden. Die Verrechnung der vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste ist durch die so genannte &#8222;Mindestbesteuerung&#8220; beschr\u00e4nkt. Demnach k\u00f6nnen gewerbesteuerliche Verluste nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. 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