{"id":25447,"date":"2013-03-30T17:42:25","date_gmt":"2013-03-30T15:42:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25447"},"modified":"2013-04-23T16:02:02","modified_gmt":"2013-04-23T14:02:02","slug":"verpflichtender-ruckstellungsansatz-bei-geltend-gemachter-klage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verpflichtender-ruckstellungsansatz-bei-geltend-gemachter-klage\/","title":{"rendered":"Verpflichtender R\u00fcckstellungsansatz bei geltend gemachter Klage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verpflichtender R\u00fcckstellungsansatz bei geltend gemachter Klage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>R\u00fcckstellungen sind in Handels- und Steuerbilanz f\u00fcr Verbindlichkeiten zu bilden, die wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind und die dem Grunde und\/oder der H\u00f6he nach ungewiss sind. Die Inanspruchnahme durch einen Dritten muss dabei wahrscheinlich sein, was nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Fall ist, wenn mehr Gr\u00fcnde daf\u00fcr als dagegen sprechen. Vorliegend bestand zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung Uneinigkeit dahingehend, ob eine gegen den Steuerpflichtigen anh\u00e4ngige Klage stets und unabh\u00e4ngig von den Erfolgsaussichten der Klage zur Passivierung einer R\u00fcckstellung f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, die zum 1.1.2004 durch Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (AG) entstanden ist. Im Jahr 2003 war gegen die AG eine Klage anh\u00e4ngig, f\u00fcr die im darauffolgenden Jahr auch ein Prozessvergleich i. H. v. 50 % der eingeklagten Summe vereinbart wurde. Eine R\u00fcckstellung in der Bilanz auf den 31.12.2003 bildete die AG indes nicht. Vielmehr machte die Kl\u00e4gerin den gezahlten Schadenersatz in 2004 als laufende Betriebsausgabe geltend. Nach Auffassung der Finanzverwaltung w\u00e4re hingegen bereits in der<\/p>\n<p>Bilanz der AG auf den31.12.2003eine entsprechende R\u00fcckstellung zu bilden gewesen. Hiergegen klagte die Partnerschaftsgesellschaft vor dem Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein und verlor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nEine R\u00fcckstellung ist nach Ansicht der Richter im Fall eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs grunds\u00e4tzlich immer zu bilden und zwar unabh\u00e4ngig von der Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten. Dies gebiete das dem Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde liegende Vorsichtsprinzip, wonach der Kaufmann grunds\u00e4tzlich damit rechnen muss, dass ein f\u00fcr ihn ung\u00fcnstiges Urteil ergeht, er also den Prozess verliert. Eine Ausnahme gelte lediglich f\u00fcr den Fall, dass die Klage dem Grund und\/oder der H\u00f6he nach offensichtlich willk\u00fcrlich angestrengt worden ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Streitfall ist offensichtlich besonders gelagert, ist es doch zumeist der Steuerpflichtige, der gewinnmindernd die Passivierung einer R\u00fcckstellung begehrt. Vorliegend konnte der Steuerpflichtige aus der R\u00fcckstellungsbildung indes keinen steuerlichen &#8222;Vorteil&#8220; erzielen, da dieser lediglich zur Erh\u00f6hung des (steuerlich irrelevanten) \u00dcbergangsverlusts im Rahmen der Umwandlung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Zu beachten ist abschlie\u00dfend, dass das Urteil nicht rechtskr\u00e4ftig ist und die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verpflichtender R\u00fcckstellungsansatz bei geltend gemachter Klage Kernproblem R\u00fcckstellungen sind in Handels- und Steuerbilanz f\u00fcr Verbindlichkeiten zu bilden, die wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind und die dem Grunde und\/oder der H\u00f6he nach ungewiss sind. 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