{"id":25450,"date":"2013-03-30T17:42:36","date_gmt":"2013-03-30T15:42:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25450"},"modified":"2013-04-23T16:03:36","modified_gmt":"2013-04-23T14:03:36","slug":"keine-teilwertabschreibung-wegen-unverzinslichkeit-einer-forderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-teilwertabschreibung-wegen-unverzinslichkeit-einer-forderung\/","title":{"rendered":"Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die konzerninterne Vergabe zinsloser Darlehen an Tochter- oder Schwestergesellschaften ist nicht nur ein betriebswirtschaftliches Mittel zur Krisenbew\u00e4ltigung, sondern zuweilen auch ein gern genutztes steuerliches Gestaltungsinstrument (z. B. durch &#8222;Auftrocknen&#8220; steuerlicher Verlustvortr\u00e4ge). Die steuerbilanzielle Behandlung beim Darlehensnehmer ist unstreitig: Die Verbindlichkeit ist in Abh\u00e4ngigkeit von der Darlehenslaufzeit und mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerh\u00f6hend abzuzinsen. Beim Darlehensgeber besteht hingegen Uneinigkeit: Die Forderung ist zun\u00e4chst unstreitig zu Anschaffungskosten bzw. zum Nominalwert zu aktivieren. Es stellt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses jedoch die Frage, ob die f\u00fcr eine steuerbilanzielle Abschreibung zwingend notwendige &#8222;voraussichtlich dauernde Wertminderung&#8220; aufgrund der Unverzinslichkeit gegeben ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die ihrer Tochtergesellschaft (ebenfalls GmbH) im Jahr 2003 Darlehen in H\u00f6he von insgesamt 1,8 Mio. EUR ausreichte. Die Darlehen waren unverzinslich und hatten eine Laufzeit von 9 Jahren. Die Kl\u00e4gerin nahm in der Handels- und Steuerbilanz eine Abschreibung auf 1,1 Mio. EUR vor, die unter Ber\u00fccksichtigung der Darlehenslaufzeit und einem Zinssatz von 5,5 % dem abgezinsten Wert der Forderung entsprach. Die Finanzverwaltung lehnte eine Abschreibung ab und begr\u00fcndete dies mit der nur vor\u00fcbergehenden Wertminderung der Forderung. Die Klage gegen die entsprechend ge\u00e4nderten Steuerbescheide blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Unverzinslichkeit einer im Anlageverm\u00f6gen gehaltenen Darlehensforderung alleine rechtfertigt nach Auffassung der Richter keine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung, so dass eine Abschreibung auf den unstreitig niedrigeren Teilwert unzul\u00e4ssig ist. Die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals &#8222;voraussichtlich dauernd&#8220; habe unter Ber\u00fccksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts zu erfolgen. Im Fall der Darlehensforderung erfolge jedoch sp\u00e4testens im F\u00e4lligkeitszeitpunkt eine R\u00fcckzahlung zum Nominalwert, so dass von einer nur vor\u00fcbergehenden Wertminderung auszugehen sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWenngleich die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht frei von Zweifeln ist, \u00fcberrascht die Entscheidung keineswegs. Sie steht in Einklang mit einer j\u00fcngst ergangenen Entscheidung, wonach auch der gesunkene Wechselkurs von festverzinslichen Wertpapieren keine Dauerhaftigkeit der Wertminderung begr\u00fcndet, da am Ende der Laufzeit des Wertpapiers der Inhaber den Nominalwert verg\u00fctet bekommt. Ungeachtet dessen ist die zwischenzeitliche Gesetzes\u00e4nderung zu beachten, wonach Abschreibungen auf im Betriebsverm\u00f6gen einer GmbH gehaltene Darlehensforderungen gegen andere Konzerngesellschaften regelm\u00e4\u00dfig steuerlich nicht (mehr) geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung Kernproblem Die konzerninterne Vergabe zinsloser Darlehen an Tochter- oder Schwestergesellschaften ist nicht nur ein betriebswirtschaftliches Mittel zur Krisenbew\u00e4ltigung, sondern zuweilen auch ein gern genutztes steuerliches Gestaltungsinstrument (z. B. durch &#8222;Auftrocknen&#8220; steuerlicher Verlustvortr\u00e4ge). 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