{"id":25458,"date":"2013-03-30T17:42:58","date_gmt":"2013-03-30T15:42:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25458"},"modified":"2013-04-23T16:07:07","modified_gmt":"2013-04-23T14:07:07","slug":"konnen-rabatte-von-dritter-seite-arbeitslohn-darstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/konnen-rabatte-von-dritter-seite-arbeitslohn-darstellen\/","title":{"rendered":"K\u00f6nnen Rabatte von dritter Seite Arbeitslohn darstellen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>K\u00f6nnen Rabatte von dritter Seite Arbeitslohn darstellen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses gew\u00e4hrt werden. Dabei ist gleichg\u00fcltig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder unter welcher Bezeichnung oder Form sie gew\u00e4hrt werden. Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie Entgelt des Arbeitnehmers f\u00fcr eine Leistung im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses mit seinem Arbeitgeber darstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich j\u00fcngst mit der Frage des Arbeitslohns von dritter Seite bei Rabattgew\u00e4hrung besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Lieferant eines Krankenhauses r\u00e4umte den etwa 750 Krankenhaus-Mitarbeitern Vorteile beim Erwerb von Apothekenartikeln ein. Die Mitarbeiter erhielten bei der Bestellung von ihrem Arbeitsplatz aus einen Nachlass auf den \u00fcblichen Apothekenendpreis. Die Bezahlung erfolgte durch die Arbeitnehmer. Weil das Krankenhaus jedoch die Bekanntmachung des Mitarbeiter-Vorteilsprogramms und die Lieferung am Arbeitsplatz duldete, gelangte das Finanzamt anl\u00e4sslich einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass Arbeitslohn von dritter Seite vorl\u00e4ge. Die Klage des Krankenhauses gegen den Haftungsbescheid sah das Finanzgericht als begr\u00fcndet an, weil nach dessen \u00dcberzeugung das eigene Interesse des Lieferanten an einer Kundengewinnung und Gewinnmaximierung durch Synergieeffekte Anlass der Vorteilsgew\u00e4hrung war. Die Finanzverwaltung zog weiter zum BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH wies die Revision zur\u00fcck. Arbeitslohn liege nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt werde. Hierbei sei das vom Finanzgericht gew\u00fcrdigte eigene Interesse des Lieferanten naheliegend. Allein der Umstand, dass der Preisnachlass nicht auch Arbeitnehmern anderer (nicht belieferter) Krankenh\u00e4user gew\u00e4hrt werde, k\u00f6nne den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgew\u00e4hrung und Arbeitsleistung nicht begr\u00fcnden. Davon sei erst auszugehen, wenn der Arbeitgeber z. B. einen ihm zustehenden Vorteil an seine Mitarbeiter weitergebe. Zwar k\u00f6nne die Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgew\u00e4hrung f\u00fcr Arbeitslohn sprechen; zwingend sei das jedoch nicht. Allein die Informationsgestellung (Schwarzes Brett) und Duldung der Auslieferung lie\u00dfe kein aktives Mitwirken erkennen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNach der Verwaltungsauffassung reicht das Mitwirken des Arbeitgebers f\u00fcr Arbeitslohn aus. Hieran kann nach dieser Entscheidung nicht mehr festgehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6nnen Rabatte von dritter Seite Arbeitslohn darstellen? Kernproblem Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses gew\u00e4hrt werden. 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