{"id":25459,"date":"2013-03-30T17:42:52","date_gmt":"2013-03-30T15:42:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25459"},"modified":"2013-04-23T16:09:11","modified_gmt":"2013-04-23T14:09:11","slug":"eigener-hausstand-auch-bei-mehrgenerationenhaushalt-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eigener-hausstand-auch-bei-mehrgenerationenhaushalt-2\/","title":{"rendered":"Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, sind Werbungskosten. Das gilt unabh\u00e4ngig vom Familienstand. Wohnen jedoch Alleinstehende im Haus der Eltern, bezweifelt das Finanzamt h\u00e4ufig das Vorliegen eines eigenen Haushalts. Wenn der Finanzbeamte stutzig wird und nach den Kosten im &#8222;Hotel Mama&#8220; fragt, fehlen nicht selten die Argumente oder noch besser Belege einer Kosten\u00fcbernahme. Dabei gibt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Anlass zur Hoffnung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer in den Streitjahren 31-j\u00e4hrige nichtselbstst\u00e4ndige Sohn unterhielt einen Haushalt im elterlichen Mehrgenerationenhaus. Das Haus verf\u00fcgte \u00fcber 5 Wohn- bzw. Schlafzimmer, 2 Badezimmer und eine K\u00fcche. Davon waren 2 Zimmer und ein Bad in den \u00fcber einen separaten Eingang erreichbaren Kellerr\u00e4umen belegen, in denen der Sohn lebte. In dem im Keller gelegenen Bad befand sich die einzige Waschmaschine des Hauses, die die Eltern mitbenutzten. Dagegen nutzte der Sohn die K\u00fcche und den einzigen Telefonanschluss im Reich der Eltern mit. Eine Miete wurde nicht bezahlt. Es war jedoch vereinbart, dass der Sohn neben der Erledigung schwerer k\u00f6rperlicher Arbeiten im Garten die Kosten f\u00fcr Versicherungen, Reparaturen sowie Grundsteuer tragen sollte, w\u00e4hrend die Eltern alle Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser) \u00fcbernahmen. Das Finanzamt sah hierin keinen eigenen Haushalt und lehnte den beantragten Werbungskostenabzug &#8211; ebenso wie das Finanzgericht &#8211; ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH wies den Fall an das Finanzgericht zur\u00fcck mit der Begr\u00fcndung, dass ein eigener Hausstand auch im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) gef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Zwar sei die Entgeltlichkeit ein gewichtiges Indiz, aber keine unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines eigenen Haushalts. So k\u00f6nne sich der kleinfamilientypische Haushalt der Eltern im Laufe der Zeit zu einem wohngemeinschafts\u00e4hnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln, in den die Eltern (z. B. wegen Krankheit oder Pflegebed\u00fcrftigkeit) aufgenommen sind.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die weitere Beurteilung kommt es dem BFH insbesondere auf Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung der zur Verf\u00fcgung stehenden R\u00e4ume mit eigenen M\u00f6beln und Haushaltsgegenst\u00e4nden sowie die Art und Weise der Haushaltsf\u00fchrung im Mehrgenerationenhaushalt an. Dagegen sieht es der BFH als unerheblich an, ob die \u00fcberlassenen R\u00e4ume den bewertungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgen, etwa weil man sich ein Bad oder die K\u00fcche teilen muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt? 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