{"id":25545,"date":"2013-04-23T08:33:01","date_gmt":"2013-04-23T06:33:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25545"},"modified":"2023-08-25T09:55:10","modified_gmt":"2023-08-25T07:55:10","slug":"lohnsteuer-eigene-aufwendungen-fur-die-private-nutzung-eines-firmenwagens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuer-eigene-aufwendungen-fur-die-private-nutzung-eines-firmenwagens\/","title":{"rendered":"Lohnsteuer: Eigene Aufwendungen f\u00fcr die private Nutzung eines Firmenwagens"},"content":{"rendered":"<p>Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (<a title=\"\u00a7 8 EStG: Einnahmen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/8.html\">\u00a7 8 Absatz 2 Satz 2<\/a>\u00a0ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 regelt die lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs:<\/p>\n<p>Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (\u00a7 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 (PDF, 45,8 KB)<\/p>\n<p>Bundesfinanzministerium (BMF)<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Firmenwagen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Firmenwagenrechner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG)<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 11 \/ 10004 vom 19.04.2013<\/h3>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes:<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift5\">1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011<\/h3>\n<p><strong>Rz 1<\/strong><br \/>\nZahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgek\u00fcrzter Zahlungsweg) f\u00fcr die au\u00dferdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR 2011).<\/p>\n<p><strong>Rz 2<\/strong><br \/>\nEs ist gleichg\u00fcltig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tats\u00e4chlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 LStR 2011). Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Abs. 9 N.r 4 LStR 2011 ist:<\/p>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabh\u00e4ngiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),<\/li>\n<li>ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder<\/li>\n<li>die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer \u00fcbernommenen Leasingraten.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Rz 3<\/strong><br \/>\nDie vollst\u00e4ndige oder teilweise \u00dcbernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeitr\u00e4ge, Wagenw\u00e4sche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tats\u00e4chlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2 (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2011, siehe auch BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007, BStBl II 2008 Seite 198). Dies gilt auch f\u00fcr einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zun\u00e4chst vom Arbeitgeber verauslagt und anschlie\u00dfend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zun\u00e4chst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach den tats\u00e4chlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage f\u00fcr die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben. Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist dagegen unerheblich.<\/p>\n<p><strong>Rz 4<\/strong><br \/>\nIn H\u00f6he des Nutzungsentgelts i. S. d. Rdnr. 2 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 19 Abs. 1 EStG sind nicht erf\u00fcllt. \u00dcbersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, f\u00fchrt der \u00fcbersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift9\">2. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)<\/h3>\n<p><strong>Rz 5<\/strong><br \/>\nDer geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich pauschal mit 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattungen einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer zu bewerten (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grunds\u00e4tzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte zu erh\u00f6hen, wenn das Kraftfahrzeug auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte genutzt werden kann (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, im \u00dcbrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654 Tz. I.8).<\/p>\n<p><strong>Rz 6<\/strong><br \/>\n<strong>Beispiele<\/strong><br \/>\nDer Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung \u00fcberlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1<\/strong><br \/>\nIn der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in H\u00f6he von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat. Es handelt sich um ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der pauschale Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2<\/strong><br \/>\nDer Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers betanken. In der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in H\u00f6he der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag f\u00fcr den vom Arbeitnehmer anl\u00e4sslich privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats einbehalten.<\/p>\n<p>Die nachtr\u00e4gliche Kosten\u00fcbernahme durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Aus den \u00fcbernommenen Treibstoffkosten wird nicht dadurch ein Nutzungsentgelt, dass der Arbeitnehmer zun\u00e4chst auf Kosten des Arbeitgebers tanken kann und erst anschlie\u00dfend die Treibstoffkosten ersetzen muss, zur Anwendung siehe Rdnr. 10.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 3<\/strong><br \/>\nIn der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, das sich aus einer Monatspauschale in H\u00f6he von 200 Euro und privat veranlassten Treibstoffkosten zusammensetzt.<\/p>\n<p>Es handelt sich nur in H\u00f6he der Monatspauschale um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift11\">3. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)<\/h3>\n<p><strong>Rz 7<\/strong><br \/>\nStatt des pauschalen Nutzungswerts k\u00f6nnen die auf die au\u00dferdienstlichen Fahrten entfallenden tats\u00e4chlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tats\u00e4chlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die F\u00fchrung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrten Fahrtenbuchs die au\u00dferdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die au\u00dferdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).<\/p>\n<p><strong>Rz 8<\/strong><br \/>\nBei der Fahrtenbuchmethode flie\u00dfen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten &#8211; von vornherein &#8211; nicht in die Gesamtkosten ein und erh\u00f6hen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8, 2. Halbsatz LStR 2011). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Rz 9<\/strong><br \/>\n<strong>Beispiele<\/strong><br \/>\nDer Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung \u00fcberlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 4<\/strong><br \/>\nIn der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in H\u00f6he von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der individuelle Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 5<\/strong><br \/>\nDer Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers betanken. In der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in H\u00f6he der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag f\u00fcr den vom Arbeitnehmer anl\u00e4sslich privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats einbehalten.<\/p>\n<p>Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten flie\u00dfen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Es handelt sich aber nicht um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 6<\/strong><br \/>\nWie Beispiel 5. In der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer zudem ein Nutzungsentgelt in H\u00f6he von 0,10 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten flie\u00dfen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Das zus\u00e4tzlich gezahlte Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2 mindert den individuellen Nutzungswert.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift13\">4. Anwendung<\/h3>\n<p><strong>Rz 10<\/strong><br \/>\nDieses Schreiben ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Rdnr. 3 S\u00e4tze 2 und 3 sind erstmals auf ab dem 1. Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (\u00a7 8 Absatz 2 Satz 2\u00a0ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 Das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 regelt die lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuer-eigene-aufwendungen-fur-die-private-nutzung-eines-firmenwagens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Lohnsteuer: Eigene Aufwendungen f\u00fcr die private Nutzung eines Firmenwagens<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,63],"tags":[2672,2673,2671],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25545"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25545"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25545\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25545"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25545"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25545"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}