{"id":2560,"date":"2011-02-28T16:53:35","date_gmt":"2011-02-28T14:53:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2560"},"modified":"2012-08-10T17:33:50","modified_gmt":"2012-08-10T15:33:50","slug":"agb-kontrolle-pauschale-abgeltung-von-uberstunden-kann-unwirksam-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/agb-kontrolle-pauschale-abgeltung-von-uberstunden-kann-unwirksam-sein\/","title":{"rendered":"AGB-Kontrolle: Pauschale Abgeltung von \u00dcberstunden kann unwirksam sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>AGB-Kontrolle: Pauschale Abgeltung von \u00dcberstunden kann unwirksam sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung von \u00dcberstunden ist h\u00e4ufiger Streitpunkt in Arbeitsverh\u00e4ltnissen. Insbesondere ist streitig, ab welchem Umfang und in welcher Form \u00dcberstunden zu verg\u00fcten sind. H\u00e4ufig enthalten Arbeitsvertr\u00e4ge daher Klauseln, die die \u00dcberstundenverg\u00fctung oftmals in pauschaler Form regeln sollen. \u00dcber eine solche Klausel hatte das Bundesarbeitsgericht in einer j\u00fcngeren Entscheidung zu befinden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 EUR. Hierzu sah der Standard-Arbeitsvertrag des Arbeitgebers folgende Klausel vor: &#8222;Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden w\u00f6chentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden (\u2026). Mit der vorstehenden Verg\u00fctung sind erforderliche \u00dcberstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.&#8220; Bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wies das Arbeitszeitkonto des Kl\u00e4gers ein Guthaben von 102 Stunden aus, die der Kl\u00e4ger ausgezahlt zu bekommen verlangte. Zuletzt gab dem Kl\u00e4ger das Bundesarbeitsgericht Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht urteilte, zwar sehe der Arbeitsvertrag vor, dass etwaige \u00dcberstunden bereits mit dem regul\u00e4ren Monatsgehalt abgegolten seien. Diese Vertragsklausel sei jedoch unklar und missverst\u00e4ndlich. Eine pauschale \u00dcberstundenklausel k\u00f6nne nur dann Bestand haben, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer m\u00fcsse bereits bei Vertragsschluss erkennen k\u00f6nnen, was &#8222;auf ihn zukomme&#8220; und welche Leistung er f\u00fcr die vereinbarte Verg\u00fctung maximal erbringen m\u00fcsse. Diesen Anforderungen gen\u00fcge die konkrete Klausel nicht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entscheidung setzt das Bundesarbeitsgericht erste Ma\u00dfst\u00e4be an die Konkretisierung von \u00dcberstundenklauseln. Zum einen darf eine \u00dcberstundenverg\u00fctung nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Zum anderen muss hinreichend deutlich werden, welche Maximalarbeitszeit f\u00fcr das feste Grundgehalt zu leisten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGB-Kontrolle: Pauschale Abgeltung von \u00dcberstunden kann unwirksam sein Kernfrage Die Verg\u00fctung von \u00dcberstunden ist h\u00e4ufiger Streitpunkt in Arbeitsverh\u00e4ltnissen. Insbesondere ist streitig, ab welchem Umfang und in welcher Form \u00dcberstunden zu verg\u00fcten sind. 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