{"id":25615,"date":"2013-03-30T16:10:02","date_gmt":"2013-03-30T14:10:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25615"},"modified":"2013-04-23T16:16:20","modified_gmt":"2013-04-23T14:16:20","slug":"verrechnungspreise-keine-formale-verdeckte-gewinnausschuttung-in-dba-fallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verrechnungspreise-keine-formale-verdeckte-gewinnausschuttung-in-dba-fallen\/","title":{"rendered":"Verrechnungspreise: Keine formale verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung in DBA-F\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verrechnungspreise: Keine formale verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung in DBA-F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nInternational aufgestellte Unternehmensgruppen, in denen die einzelnen rechtlichen Einheiten grenz\u00fcberschreitende Leistungsbeziehungen unterhalten, stehen seit Jahren unter verst\u00e4rkter Beobachtung durch den Fiskus. Weil durch Gestaltung der Verrechnungspreise Besteuerungssubstrat zwischen einzelnen L\u00e4ndern verlagert werden kann, muss die Preisgestaltung einem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Die Ermittlung des &#8222;richtigen&#8220; Verrechnungspreises ist dabei eine komplexe Herausforderung. Dar\u00fcber hinaus drohte bisher weiteres Ungemach durch formale Anforderungen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine deutsche GmbH erhielt von ihrer 100 %igen Muttergesellschaft, einer niederl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft (BV), mit Datum vom31.12.2004 eine Rechnung \u00fcber Verwaltungskosten in H\u00f6he von 70.000 EUR. Dieser Rechnung lag ein Vertrag \u00fcber die konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen gegen Kostenumlage zugrunde. Der Vertrag war Ende des Jahres 2003 m\u00fcndlich geschlossen worden und ist am29.12.2004 r\u00fcckwirkend zum1.1.2004 schriftlich fixiert worden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kostenumlage mangels wirksamer vorheriger Vereinbarung in voller H\u00f6he als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zu behandeln und das Einkommen der GmbH daher um 70.000 EUR zu erh\u00f6hen sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) haben entschieden, dass im vorliegenden Fall nicht nur nach innerstaatlichen Vorschriften das Vorliegen einer vGA zu pr\u00fcfen ist, sondern dar\u00fcber hinaus noch die Vorschriften des zwischen Deutschland und den Niederlanden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu ber\u00fccksichtigen sind. Das DBA Niederlande bestimmt, dass Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu den Bedingungen durchgef\u00fchrt und mit den Preisen (Verrechnungspreisen) abzurechnen sind, die voneinander unabh\u00e4ngige Personen f\u00fcr vergleichbare Leistungen vereinbaren w\u00fcrden. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz l\u00e4sst nach Ansicht der BFH-Richter keinen Raum f\u00fcr zus\u00e4tzliche Sondervorschriften, wie sie im reinen Inlandsfall im Verh\u00e4ltnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter bestehen. Da die berechnete Kostenumlage der H\u00f6he nach fremd\u00fcblich war, lag im entschiedenen Fall keine vGA vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr international aufgestellte Unternehmensgruppen eine gute Nachricht. Nunmehr ist sichergestellt, dass sich die steuerliche Anerkennung von Verrechnungspreisen f\u00fcr derartige Leistungen allein nach dem materiellen Fremdvergleich richtet, also danach, ob das vereinbarte Entgelt angemessen und fremd\u00fcblich ist. Da die Vorschrift des DBA Niederlande inhaltlich dem Musterabkommen der OECD entspricht, gelten die Grunds\u00e4tze f\u00fcr alle F\u00e4lle, in denen der konzerninterne Vertragspartner der deutschen Gesellschaft eine Gesellschaft im DBA-Ausland ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verrechnungspreise: Keine formale verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung in DBA-F\u00e4llen Kernfrage International aufgestellte Unternehmensgruppen, in denen die einzelnen rechtlichen Einheiten grenz\u00fcberschreitende Leistungsbeziehungen unterhalten, stehen seit Jahren unter verst\u00e4rkter Beobachtung durch den Fiskus. Weil durch Gestaltung der Verrechnungspreise Besteuerungssubstrat zwischen einzelnen L\u00e4ndern verlagert werden kann, muss die Preisgestaltung einem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. 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