{"id":25616,"date":"2013-03-30T16:19:03","date_gmt":"2013-03-30T14:19:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25616"},"modified":"2013-04-23T16:28:26","modified_gmt":"2013-04-23T14:28:26","slug":"saumniszuschlage-trotz-gewahrter-fristverlangerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/saumniszuschlage-trotz-gewahrter-fristverlangerung\/","title":{"rendered":"S\u00e4umniszuschl\u00e4ge trotz gew\u00e4hrter Fristverl\u00e4ngerung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>S\u00e4umniszuschl\u00e4ge trotz gew\u00e4hrter Fristverl\u00e4ngerung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nS\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind zus\u00e4tzliche Abgaben, die f\u00fcr den Fall der versp\u00e4teten Steuerzahlung erhoben werden. F\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ist ein S\u00e4umniszuschlag von 1 % des abgerundeten r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten. Die Entstehung des S\u00e4umniszuschlags ist gesetzlich vorgeschrieben, er wird nicht festgesetzt. Die Erhebung verwirkter S\u00e4umniszuschl\u00e4ge kann jedoch aus sachlichen oder pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden unbillig sein und damit die M\u00f6glichkeit zu einem Erlass der Zuschl\u00e4ge darstellen. Mit den Gr\u00fcnden f\u00fcr einen Erlass hatte sich im vergangenen Jahr das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu befassen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin konnte ihre Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht bis zum 10. des Monats beim Finanzamt einreichen und hatte deshalb telefonisch eine stillschweigende Einzelfristverl\u00e4ngerung um einen Monat beantragt. Die Frist wurde bewilligt. Sodann gab die Kl\u00e4gerin die Voranmeldung vorsorglich bereits am 5. des Folgemonats ab; die Steuer \u00fcberwies sie am 9. des Folgemonats und war erstaunt, dass sie S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zahlen musste. Die Kl\u00e4gerin beantragte den Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge mit dem Argument, die Frist sei doch um einen Monat verl\u00e4ngert worden. Sie unterlag vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nEine Einzelfristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung beinhaltet nicht zugleich auch eine Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr die Entrichtung der Umsatzsteuer. Die F\u00e4lligkeit richtet sich nach dem tats\u00e4chlichen Abgabezeitpunkt der Voranmeldung, auch wenn diese vor Ablauf der Fristverl\u00e4ngerung abgegeben wird. Die Vorauszahlung h\u00e4tte im Streitfall unter Ber\u00fccksichtigung der gesetzlichen Schonfrist von 3 Tagen schon am 8. des Folgemonats beim Finanzamt eingehen m\u00fcssen. Folglich war die Kl\u00e4gerin s\u00e4umig, denn die Zahlung erfolgte erst am 9. des Folgemonats. Allerdings wurde nach Ansicht der Richter der Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge mit unzutreffender Begr\u00fcndung abgelehnt; das Finanzamt h\u00e4tte z. B. die M\u00f6glichkeit erw\u00e4gen m\u00fcssen, die Entrichtung der Steuer zu stunden, weil sich die Kl\u00e4gerin korrekt verhalten und die Frist nicht ausgereizt habe. Das Finanzgericht schlug daher vor, den bisher mit 1 % festgesetzten S\u00e4umniszuschlag auf 0,5 % zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs wird offen bleiben, wie der Bundesfinanzhof den Fall entschieden h\u00e4tte; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil stellt klar, dass in \u00e4hnlichen F\u00e4llen bei Zahlung nach F\u00e4lligkeit ein zumindest teilweiser Erlass von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus Billigkeitsgr\u00fcnden ermessensgerecht ist. Zu empfehlen ist in der Praxis, bei einer Beantragung einer Einzelfristverl\u00e4ngerung immer auch gleichzeitig eine Verl\u00e4ngerung der Zahlungsfrist zu beantragen, um Unklarheiten von Vornherein zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S\u00e4umniszuschl\u00e4ge trotz gew\u00e4hrter Fristverl\u00e4ngerung? Kernaussage S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind zus\u00e4tzliche Abgaben, die f\u00fcr den Fall der versp\u00e4teten Steuerzahlung erhoben werden. F\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ist ein S\u00e4umniszuschlag von 1 % des abgerundeten r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten. Die Entstehung des S\u00e4umniszuschlags ist gesetzlich vorgeschrieben, er wird nicht festgesetzt. 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