{"id":2565,"date":"2011-02-28T16:58:48","date_gmt":"2011-02-28T14:58:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2565"},"modified":"2012-08-10T17:33:14","modified_gmt":"2012-08-10T15:33:14","slug":"konkludente-genehmigung-einer-einzugsermachtigungslastschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/konkludente-genehmigung-einer-einzugsermachtigungslastschrift\/","title":{"rendered":"Konkludente Genehmigung einer Einzugserm\u00e4chtigungslastschrift?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Konkludente Genehmigung einer Einzugserm\u00e4chtigungslastschrift?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Tatsache, dass ein Schuldner einer Belastungsbuchung trotz Kenntnis bei Weiternutzen des Kontos nicht widerspricht, enth\u00e4lt noch keine Billigung der Buchung. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass im unternehmerischen Gesch\u00e4ftsverkehr im Einzelfall das Schaffen einer ausreichenden Kontodeckung f\u00fcr weitere Dispositionen f\u00fcr eine stillschweigende (konkludente) Genehmigung sprechen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der beklagten Bank die Auszahlung von Betr\u00e4gen, die im Oktober und November 2006 als Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht wurden. Gem\u00e4\u00df den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) der Beklagten mussten Einwendungen gegen Abbuchungen binnen 6 Wochen nach Zustellung des viertelj\u00e4hrlich erfolgenden Rechnungsabschlusses erhoben werden. Ein Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen galt als Genehmigung. Die Beklagte hatte einen Kontoabschluss zum 31.10.2006, danach nur eine Monats\u00fcbersicht f\u00fcr November 2006 erstellt. Anfang 2007 teilte der Kl\u00e4ger der Beklagten mit, noch nicht genehmigte Lastschriften nicht mehr zu genehmigen. Die Beklagte, die eine stillschweigende Vereinbarung monatlicher Abschl\u00fcsse behauptet, reichte nur die ab Dezember 2006 eingel\u00f6sten Lastschriften zur\u00fcck und verweigerte die R\u00fcckbuchung der beiden vorangegangenen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb schlie\u00dflich erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Schuldnerin hat die Buchungen von Oktober und November 2006 durch schl\u00fcssiges Verhalten genehmigt. Zwar gen\u00fcgt zur Annahme einer konkludenten Genehmigung vor Fristablauf nicht allein die Tatsache, dass das Konto ohne Einwendungen weiter genutzt wird, d. h. mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen auf dem Konto vorgenommen werden. Auch d\u00fcrfen Banken nicht nur aufgrund des Charakters als wiederkehrende Lastschrift darauf vertrauen, dass diese genehmigt werden. Im Einzelfall kann jedoch f\u00fcr eine Genehmigung sprechen, dass von dem Kontoinhaber nach einer Belastung f\u00fcr ausreichend Deckung gesorgt wird, um andere Abbuchungen zu erm\u00f6glichen. Hier wollte der Kontoinhaber ersichtlich eine Unterdeckung des Kontos vermeiden. Da der einfachste Weg daf\u00fcr ein Zur\u00fcckweisen der Belastung gewesen w\u00e4re, war aus Sicht der beklagten Bank der Schluss gerechtfertigt, die Lastschrift w\u00fcrde genehmigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Im Gesch\u00e4ftsverkehr kann ein Ausgleich fehlender Deckung aus eigenen Mitteln f\u00fcr eine Genehmigung ungewollter Lastschriften sprechen. Mindestens zeitgleich mit dem Ausgleich muss der Bank daher ein Widerspruch zugehen, da die Genehmigung auch vor dem gem\u00e4\u00df Banken-AGB vereinbarten Fristablauf erfolgen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Konkludente Genehmigung einer Einzugserm\u00e4chtigungslastschrift? Kernaussage Die Tatsache, dass ein Schuldner einer Belastungsbuchung trotz Kenntnis bei Weiternutzen des Kontos nicht widerspricht, enth\u00e4lt noch keine Billigung der Buchung. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass im unternehmerischen Gesch\u00e4ftsverkehr im Einzelfall das Schaffen einer ausreichenden Kontodeckung f\u00fcr weitere Dispositionen f\u00fcr eine stillschweigende (konkludente) Genehmigung sprechen kann. 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