{"id":25673,"date":"2013-03-30T16:45:50","date_gmt":"2013-03-30T14:45:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25673"},"modified":"2013-04-23T16:56:55","modified_gmt":"2013-04-23T14:56:55","slug":"auslegung-der-wesentlichkeitsgrenze-im-rahmen-des-%c2%a7-17-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auslegung-der-wesentlichkeitsgrenze-im-rahmen-des-%c2%a7-17-estg\/","title":{"rendered":"Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des \u00a7 17 EStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des \u00a7 17 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nGewinne, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind als gewerbliche Eink\u00fcnfte steuerpflichtig, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis 1998 betrug die ma\u00dfgebende Beteiligungsgrenze indes noch &#8222;mehr als ein Viertel&#8220;, in 1999 und 2000\/2001 immerhin noch mindestens 10 %. Ob die Wesentlichkeitsgrenze beim \u00dcbergang auf die 10 %-Quote stichtagsbezogen oder veranlagungsbezogen auszulegen ist, ist umstritten. Nunmehr hatte das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf die Gelegenheit, seine Auffassung zur Streitfrage darzulegen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm vereinfacht dargestellten Streitfall ver\u00e4u\u00dferte der Steuerpflichtige (Kl\u00e4ger) im Jahr 2000 seine Anteile an einer b\u00f6rsennotierten AG. Der Kl\u00e4ger war im Zeitpunkt der Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung nach Ma\u00dfgabe der seit 1999 geltenden Grenze von &#8222;mindestens 10 %&#8220; nicht wesentlich beteiligt. In den Jahren zuvor hatte er zwar Beteiligungsquoten von \u00fcber 10 % erf\u00fcllt, nicht aber die bis einschlie\u00dflich 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von &#8222;mehr als einem Viertel&#8220; \u00fcberschritten. Das Finanzamt behandelte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn dennoch als steuerpflichtigen Gewinn. Abzustellen sei allein darauf, ob der Steuerpflichtige in den zur\u00fcckliegenden 5 Jahren zu mindestens 10 % beteiligt war. Die fr\u00fchere Wesentlichkeitsgrenze sei insoweit irrelevant. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und gewann.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Auffassung des FG D\u00fcsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Die Richter st\u00fctzten ihr Urteil insbesondere auf eine Entscheidungsbegr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, das die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % f\u00fcr zum Teil verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Rechtsprechung der Finanzgerichte zur vorstehenden Streitfrage ist bislang uneinheitlich. So haben sich ein anderer Senat des FG D\u00fcsseldorf sowie das FG Niedersachsen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung angeschlossen, w\u00e4hrend der Bundesfinanzhof (BFH) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls den Standpunkt der vorliegenden Entscheidung vertritt. Es sind zwischenzeitlich mehrere Revisionen diesbez\u00fcglich anh\u00e4ngig, so dass mit einer zeitnahen Entscheidung gerechnet werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des \u00a7 17 EStG Kernproblem Gewinne, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind als gewerbliche Eink\u00fcnfte steuerpflichtig, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. 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