{"id":25790,"date":"2013-04-24T19:48:13","date_gmt":"2013-04-24T17:48:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25790"},"modified":"2013-04-24T19:48:13","modified_gmt":"2013-04-24T17:48:13","slug":"positive-differenz-der-ruckgewahr-von-einlagen-gegenuber-den-anschaffungskosten-als-nachtraglich-bekannt-gewordene-tatsache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/positive-differenz-der-ruckgewahr-von-einlagen-gegenuber-den-anschaffungskosten-als-nachtraglich-bekannt-gewordene-tatsache\/","title":{"rendered":"Positive Differenz der R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen gegen\u00fcber den Anschaffungskosten als nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache"},"content":{"rendered":"<h2>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.2.2013, IX R 24\/12<\/h2>\n<h2>Positive Differenz der R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen gegen\u00fcber den Anschaffungskosten (\u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) als nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache<\/h2>\n<p>Leits\u00e4tze<\/p>\n<p>1. Vereinnahmt der i.S. von \u00a7 17 Abs. 1 EStG beteiligte Steuerpflichtige Zur\u00fcckzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG, erkl\u00e4rt er im Rahmen seiner Veranlagung aber keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, sondern legt dem FA nur eine Steuerbescheinigung \u00fcber die zur\u00fcckgezahlten Betr\u00e4ge vor, kann das FA einen ohne Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ergangenen Einkommensteuerbescheid nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO \u00e4ndern, wenn ihm nachtr\u00e4glich bekannt wird, dass die zur\u00fcckgezahlten Einlagen die Anschaffungskosten \u00fcbersteigen.<br \/>\n2. Der i.S. von \u00a7 17 Abs. 1 EStG beteiligte Gesellschafter erzielt steuerbare Einnahmen aus \u00a7 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 EStG durch Zur\u00fcckzahlung von Betr\u00e4gen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG nur, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung \u00fcbersteigen.<br \/>\nTatbestand<\/p>\n<p>1<br \/>\nI. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb im Jahre 2003 70 % der Anteile an einer GmbH von deren Muttergesellschaft entgeltlich f\u00fcr 0,70 EUR im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens der GmbH. Der Nominalwert betrug 179.000 EUR. Im Anschluss an den Erwerb wurde eine Kapitalerh\u00f6hung vorgenommen, an der der Kl\u00e4ger mit 31.000 EUR beteiligt war. Im Streitjahr (2006) erhielt der Kl\u00e4ger Aussch\u00fcttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in H\u00f6he von 1.400.000 EUR.<br \/>\n2<br \/>\nIn seiner unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft angefertigten Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger in den vorgelegten Anlagen GSE und KAP keine Angaben zu der von der GmbH erhaltenen Aussch\u00fcttung oder \u00fcber seine Anschaffungskosten der Beteiligung und legte auch keine Gewinnermittlung vor. Der Steuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war aber eine Steuerbescheinigung der GmbH. Darin bescheinigte die GmbH am 8. September des Streitjahres, an diesem Tag an den Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2005 1.400.000 EUR aus dem steuerlichen Einlagekonto (\u00a7 27 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211;KStG&#8211;) bezahlt zu haben.<br \/>\n3<br \/>\nDer Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 7. Januar 2008 keine Eink\u00fcnfte aus \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG). Infolge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger durch die Aussch\u00fcttung einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG von 1.368.999 EUR erzielt habe, der nach dem Halbeink\u00fcnfteverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG zur H\u00e4lfte, also in H\u00f6he von 684.499 EUR zu versteuern sei. Dementsprechend \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid unter Berufung auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) durch \u00c4nderungsbescheid vom 8. Juli 2010, erfasste bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zus\u00e4tzlich einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 684.499 EUR und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr auf 357.249 EUR fest.<br \/>\n4<br \/>\nDie Klage, mit der sich der Kl\u00e4ger gegen die \u00c4nderbarkeit des urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheides wandte, hatte keinen Erfolg: Nicht allein die Aussch\u00fcttung des Eigenkapitals bilde den steuerbaren Tatbestand. Steuerbar sei der Vorgang erst dann, soweit die Aussch\u00fcttung die Anschaffungskosten \u00fcbersteige. Dem FA sei im ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der abschlie\u00dfenden Zeichnung aber nicht bekannt gewesen, dass der Ver\u00e4u\u00dferungspreis die Anschaffungskosten \u00fcberstiegen habe. Diese steuerrelevante Tatsache sei dem FA erst bei der Au\u00dfenpr\u00fcfung bekannt geworden. Das FA sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert gewesen, den Einkommensteuerbescheid zu \u00e4ndern. Zwar habe es weitergehende Ermittlungen unterlassen, dem st\u00fcnde aber die nicht gen\u00fcgende Mitwirkungspflicht des Kl\u00e4gers entgegen. Bei der auf das punktuelle Ereignis einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr bezogenen Kenntnis \u00fcber einen Mittelzufluss sei nicht auf das Vorhandensein eines Gewinnes zu schlie\u00dfen.<br \/>\n5<br \/>\nHiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, die er auf Verletzung von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO st\u00fctzt. Das FA wusste durch die Steuerbescheinigung der GmbH und auch aus den Akten von den Leistungen des Kl\u00e4gers aus dem steuerlichen Einlagekonto. Es h\u00e4tte die 1.400.000 EUR als dem Halbeink\u00fcnfteverfahren unterliegenden Einnahmen ansetzen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Zumindest h\u00e4tte das FA die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung vornehmen m\u00fcssen.<br \/>\n6<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr zu \u00e4ndern, indem die Einkommensteuer des Streitjahres ohne Ber\u00fccksichtigung von Eink\u00fcnften aus Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 684.499 EUR festgesetzt wird.<br \/>\n7<br \/>\nDas FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>8<br \/>\nII. Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) das FA als berechtigt angesehen, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu \u00e4ndern. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall vor. Es sind Tatsachen nachtr\u00e4glich bekannt geworden, die zu einer h\u00f6heren Einkommensteuer f\u00fchren. Erst aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung erfuhr das FA von steuerbaren Einnahmen i.S. des \u00a7 17 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 EStG.<br \/>\n9<br \/>\n1. Nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren. Tatsachen im Sinne der Vorschrift sind Lebensvorg\u00e4nge, die insgesamt oder teilweise einen gesetzlichen Steuertatbestand oder das einzelne Merkmal eines solchen Tatbestands erf\u00fcllen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13. Mai 2004 IV R 11\/02, BFH\/NV 2004, 1400, m.w.N.).<br \/>\n10<br \/>\na) Wenn im Streitfall das FG es als &#8222;steuerrelevante Tatsache&#8220; ansieht, dass die aus dem Einlagekonto zugeflossenen Zahlungen die Anschaffungskosten \u00fcberstiegen haben, so mag offenbleiben, ob es sich bei der Differenz von Einnahmen und Erwerbsaufwendungen um eine Tatsache i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nicht vielmehr um eine Schlussfolgerung handelt (vgl. dazu Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 173 AO Rz 2; von Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7 173 AO Rz 73, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung sind Eink\u00fcnfte als eine Tatsache anzusehen und einheitliche Eink\u00fcnfte nicht in Einnahmen und Ausgaben aufzuspalten, wenn sich nachtr\u00e4glich, z.B. nach einer Sch\u00e4tzung, ergibt, dass Eink\u00fcnfte einer Einkunftsart als Unterschied zwischen steuerbaren Einnahmen und Erwerbsaufwand nicht oder nicht richtig erkl\u00e4rt und ber\u00fccksichtigt wurden (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1993 III R 58\/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und vom 10. Juli 2008 IX R 4\/08, BFH\/NV 2008, 1803).<br \/>\n11<br \/>\nb) Indes geht es um diese Problematik hier nicht. Das FG hat den Sachverhalt zutreffend dahin gew\u00fcrdigt, dass das FA bei Vornahme der urspr\u00fcnglichen Veranlagung nicht wusste, dass der Kl\u00e4ger steuerbare Einnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 4 Satz 2 EStG erzielt hat. Zwar war ihm die Tatsache der Zur\u00fcckzahlung von Betr\u00e4gen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG bereits aufgrund der Steuerbescheinigung der GmbH bekannt, die der Steuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgt worden war. Ferner wusste das FA aufgrund eines in den Akten enthaltenen Vermerks vom 18. Oktober 2001, dass der Kl\u00e4ger i.S. von \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG qualifiziert an der GmbH beteiligt war. Damit waren aber noch nicht alle Tatsachen schon im Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Veranlagung bekannt, um den Steuertatbestand bei der Steuerfestsetzung feststellen zu k\u00f6nnen.<br \/>\n12<br \/>\naa) Der Umstand, dass dem FA keine Erwerbsaufwendungen erkl\u00e4rt waren, mag &#8211;insoweit ist der Revision beizupflichten&#8211; das FA zwar noch nicht daran hindern, den Steueranspruch festzustellen. Werden keine Anschaffungskosten erkl\u00e4rt, k\u00f6nnen sie gegebenenfalls gesch\u00e4tzt werden (\u00a7 162 AO). Besteht daf\u00fcr keine Grundlage, muss das FA den Steuertatbestand erfassen, ohne Erwerbsaufwendungen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n13<br \/>\nbb) Indes haben die Anschaffungskosten, deren Umfang das FA im Streitfall unstreitig nicht kannte, im Tatbestand des \u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 EStG eine die Steuerbarkeit der Einnahmen leitende Funktion. Wird eine qualifizierte Beteiligung nach \u00a7 17 Abs. 1 EStG ver\u00e4u\u00dfert, ist der Ver\u00e4u\u00dferungspreis steuerbar, auch wenn die Ver\u00e4u\u00dferung deshalb zu einem negativen Ergebnis (Verlust) f\u00fchrt, weil der Preis die Anschaffungskosten nicht \u00fcbersteigt. Anders verh\u00e4lt es sich bei dem Ersatztatbestand der Zur\u00fcckzahlung von Betr\u00e4gen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG (\u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 EStG). Hier bilden die Anschaffungskosten Erwerbsaufwendungen nur, soweit die Zur\u00fcckzahlung die Anschaffungskosten \u00fcbersteigen. Der \u00fcbersteigende Teil des R\u00fcckzahlungsbetrags allein ist steuerbare Einnahme und (nach aktueller Rechtslage) zu 60 % steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. von \u00a7 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. \u00a7 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG.<br \/>\n14<br \/>\nc) Sind die zur\u00fcckgezahlten Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG aber niedriger als die Anschaffungskosten, mindern sie die Anschaffungskosten der Beteiligung erfolgsneutral (einhellige Auffassung, vgl. Ott, Festschrift f\u00fcr Korn, 2005, 105, 113; Eilers\/R. Schmidt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 17 EStG Rz 325; Bl\u00fcmich\/Ebling, \u00a7 17 EStG Rz 889; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl., \u00a7 17 Rz 238; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., \u00a7 17 Rz 136; Rundverf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 17. April 2000 S 2143 A-36-St II 20, in Deutsches Steuerrecht 2000, 1093; zur alten Rechtslage s. auch BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 44\/96, BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698), f\u00fchren also per se nicht zu steuerbaren Einnahmen.<br \/>\n15<br \/>\nErst dann, wenn der Steuerpflichtige sp\u00e4ter einen Steuertatbestand i.S. des \u00a7 17 EStG (Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 17 Abs. 1 EStG oder Ersatztatbestand nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG) erf\u00fcllt, erfasst das Gesetz die zur\u00fcckgezahlte Einlage mit dem wegen geminderter Anschaffungskosten h\u00f6heren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Liegen die Voraussetzungen eines Steuertatbestands i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG aber nicht vor, werden die zur\u00fcckgezahlten Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto steuerneutral mit den (h\u00f6heren) Anschaffungskosten verrechnet. Deshalb handelt es sich bei der Zur\u00fcckzahlung von Betr\u00e4gen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG nicht um eine steuerbare Einnahme, sondern um eine Position, welche die Anschaffungskosten der Beteiligung mindert.<br \/>\n16<br \/>\nd) Mithin wusste das FA mit seiner blo\u00dfen Erkenntnis des R\u00fcckzahlungsbetrags ohne Kenntnis der Anschaffungskosten nichts von einer steuerbaren Einnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 EStG. Dieses Wissen h\u00e4tte ihm erst der entsprechende Eintrag in der Anlage GSE oder eine Gewinnermittlung durch den Kl\u00e4ger vermittelt. Auch aus den weiteren Akten des FA ergaben sich nach den Feststellungen des FG, die den Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung binden, entgegen der Revision keinerlei Anhaltspunkte \u00fcber die H\u00f6he der Anschaffungskosten. In der Tat wurde der notarielle Vertrag \u00fcber die \u00dcbertragung erst nach Abschluss der Veranlagung, Anfang M\u00e4rz 2008, Bestandteil der Akten.<br \/>\n17<br \/>\nIn Verbindung mit den fehlenden Angaben in der Steuererkl\u00e4rung konnte das FA deshalb &#8211;wie das FG zutreffend entschieden hat&#8211; davon ausgehen, dass sich die R\u00fcckzahlung lediglich steuerneutral auswirke. Ihm ist die steuererh\u00f6hende Tatsache steuerbarer Einnahmen als der positiven Differenz der R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen gegen\u00fcber den Anschaffungskosten nachtr\u00e4glich durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung bekannt geworden.<br \/>\n18<br \/>\n2. Das FA war auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, die Berichtigung durchzuf\u00fchren. Der Kl\u00e4ger kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend Loose in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 173 AO Rz 68, m.w.N.). Er hat den steuerlich bedeutsamen Sachverhalt nicht richtig, vollst\u00e4ndig und deutlich dargestellt und insbesondere weder einen Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand (im Rahmen der Anlage GSE) erkl\u00e4rt noch eine Gewinnermittlung vorgelegt. So hat er, indem er allein die Steuerbescheinigung vorlegte, den steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt in der Schwebe gehalten und bei dem FA den Eindruck erweckt, es handele sich bei der R\u00fcckzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG um einen steuerneutralen Vorgang.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.2.2013, IX R 24\/12 Positive Differenz der R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen gegen\u00fcber den Anschaffungskosten (\u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) als nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache Leits\u00e4tze 1. Vereinnahmt der i.S. von \u00a7 17 Abs. 1 EStG beteiligte Steuerpflichtige Zur\u00fcckzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7 27 KStG, erkl\u00e4rt er im Rahmen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/positive-differenz-der-ruckgewahr-von-einlagen-gegenuber-den-anschaffungskosten-als-nachtraglich-bekannt-gewordene-tatsache\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Positive Differenz der R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen gegen\u00fcber den Anschaffungskosten als nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[2711],"class_list":["post-25790","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-nachtraglich-bekannt-gewordene-tatsache"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25790","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25790"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25790\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25790"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25790"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25790"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}