{"id":25857,"date":"2013-04-25T12:45:23","date_gmt":"2013-04-25T10:45:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25857"},"modified":"2013-04-25T12:45:23","modified_gmt":"2013-04-25T10:45:23","slug":"abzugsfahigkeit-von-kosten-fur-doppelte-haushaltsfuhrung-bei-berufstatigem-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abzugsfahigkeit-von-kosten-fur-doppelte-haushaltsfuhrung-bei-berufstatigem-kind\/","title":{"rendered":"Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung bei berufst\u00e4tigem Kind"},"content":{"rendered":"<p>Gericht\/Institution: BFH<br \/>\nErscheinungsdatum: 24.04.2013<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.01.2013<br \/>\nAktenzeichen: VI R 46\/12<\/p>\n<p>Der BFH hat entschieden, dass erwachsene, wirtschaftlich eigenst\u00e4ndige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend machen k\u00f6nnen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort lediglich als Schlafst\u00e4tte dient.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt nach der bisherigen Rechtsprechung z.B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsf\u00fchrung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere f\u00fcr junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.<\/p>\n<p>Im Streitfall machte der Kl\u00e4ger, ein 43 Jahre alter promovierte Diplomchemiker, vergeblich die Kosten f\u00fcr eine Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begr\u00fcndet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutze er nach seinem Vortrag ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die K\u00fcche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen die Entscheidung legte der Kl\u00e4ger Revision ein.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Anders als bei jungen Arbeitnehmern sei bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenst\u00e4ndigen Kind grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsf\u00fchrung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimme, so der BFH. Es k\u00f6nne deshalb im elterlichen Haushalt auch einen &#8222;eigenen Hausstand&#8220; unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushaltsf\u00fchrung begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht m\u00fcsse nun noch feststellen, ob das der Fall war.<\/p>\n<p>Vorinstanz<br \/>\nFG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.02.2012 &#8211; 3 K 2338\/09<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung &#8211; gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenst\u00e4ndigen Kindern <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Dient die Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafst\u00e4tte, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensf\u00fchrung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gef\u00fchrt wird. Einer gleichm\u00e4\u00dfigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>3. Bei erwachsenen, berufst\u00e4tigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die F\u00fchrung des Haushalts ma\u00dfgeblich mitbestimmen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG\u00a0Rheinland-Pfalz vom 14.\u00a0Februar\u00a02012 3\u00a0K\u00a02338\/09 (EFG\u00a02012,\u00a01921) BFH VI R 46\/12<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorliegen.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Der im Jahre 1964 geborene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist alleinstehend und erzielte im Streitjahr 2007 als Chemiker Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er arbeitete im Streitjahr in B. Diese Stelle hatte er im Jahr 2006 angetreten und dort auch seinen Zweitwohnsitz begr\u00fcndet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er in N bei und wohnte dort zusammen mit seiner Mutter im Einfamilienhaus, das im Streitjahr seiner (im Streitjahr 71\u00a0Jahre alten) Mutter zu 3\/4 und dem Kl\u00e4ger und seiner Schwester zu jeweils 1\/8 geh\u00f6rte. Er nutzte nach eigenen Angaben in dem Einfamilienhaus ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die K\u00fcche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Im Jahr 2010 wurde das Anwesen auf den Kl\u00e4ger \u00fcbereignet.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger erfolglos Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von insgesamt 7.053\u00a0\u20ac als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Einspruch und Klage blieben ebenfalls ohne Erfolg. Zwar seien sich die Beteiligten inzwischen einig, dass der Kl\u00e4ger das Fortbestehen seines Lebensmittelpunktes am Heimatort durch geeignete Belege nachgewiesen habe. Gleichwohl habe der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung bei der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung zu Recht nicht ber\u00fccksichtigt. Denn der Kl\u00e4ger habe in N keinen eigenen Hausstand unterhalten, sondern sei lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1921 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Er beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 14.\u00a0Februar 2012 3\u00a0K\u00a02338\/09 und die Einspruchsentscheidung vom 11.\u00a0September 2009 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2007 vom 4.\u00a0M\u00e4rz 2009 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 2.949\u00a0\u20ac als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, hilfsweise<\/p>\n<p>das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der derzeitigen Gesetzeslage bzw. Verwaltungspraxis.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014).<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a01. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 Satz\u00a02 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt f\u00fchren (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 21.\u00a0April 2010 VI\u00a0R\u00a026\/09, BFHE 230, 5 , BStBl II 2012, 618, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0a) Hausstand i.S. des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 Satz\u00a02 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt f\u00fchrt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufh\u00e4lt; denn allein das Vorhalten einer Wohnung f\u00fcr gelegentliche Besuche oder f\u00fcr Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsf\u00fchrung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelm\u00e4\u00dfig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin \u2014wenn auch gegen Kostenbeteiligung\u2014 im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser h\u00e4ufigen F\u00e4lle zwar, auch wenn das Kind am Besch\u00e4ftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 5.\u00a0Oktober 1994 VI\u00a0R\u00a062\/90 , BFHE 175, 430 , BStBl II 1995, 180). Bei \u00e4lteren, wirtschaftlich selbst\u00e4ndigen, berufst\u00e4tigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die F\u00fchrung des Haushalts ma\u00dfgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als \u201eeigener\u201d zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafst\u00e4tte dient. Denn dort ist regelm\u00e4\u00dfig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort in Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung oder \u00fcbertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass der Mittelpunkt der Lebensf\u00fchrung nicht an den Besch\u00e4ftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgef\u00fchrt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 430 , BStBl II 1995, 180). Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben f\u00fchrt, weil zum Heimatort die engeren pers\u00f6nlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der \u2014mit steigender Lebenserwartung immer h\u00e4ufiger\u2014 alten, betreuungs- oder sogar pflegebed\u00fcrftigen Eltern (BFH-Urteile in BFHE 175, 430 , BStBl II 1995, 180; vom 9.\u00a0August 2007 VI\u00a0R\u00a010\/06, BFHE 218, 380 , BStBl II 2007, 820).<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0b) Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht \u00fcber eine abgeschlossene Wohnung verf\u00fcgt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnen die durch das Leben am Besch\u00e4ftigungsort zus\u00e4tzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grunds\u00e4tzlich auch dann zu Werbungskosten f\u00fchren, wenn die Wohnverh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (BFH-Urteil vom 14.\u00a0Oktober 2004 VI\u00a0R\u00a082\/02 , BFHE 207, 292 , BStBl II 2005, 98, m.w.N.). Insbesondere m\u00fcssen die dem Arbeitnehmer zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (BFH-Urteil in BFHE 207, 292 , BStBl II 2005, 98). Der Senat hat es in dieser Entscheidung auch f\u00fcr unerheblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern \u00fcberlassenen Wohnung die Sanit\u00e4reinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die \u00fcbrigen R\u00e4umlichkeiten eine eigenst\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung erm\u00f6glichten (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.\u00a0Dezember 2005 III\u00a0R\u00a027\/05 , BFHE 212, 376 , BStBl II 2006, 561, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die K\u00fcche nicht zur alleinigen Verf\u00fcgung steht (BFH-Urteil vom 30.\u00a0Juli 2009 VI\u00a0R\u00a013\/08 , BFH\/NV 2009, 1986 ). Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gef\u00fchrt wird (Senatsurteil vom 26.\u00a0Juli 2012 VI\u00a0R\u00a010\/12, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2013, 112 ).<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0c) Auch bedarf es der \u00dcbernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung f\u00fcr den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichm\u00e4\u00dfige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht. Denn eine finanzielle Beteiligung, aus der auf eine gemeinsame Haushaltsf\u00fchrung von Eltern und Kindern geschlossen werden kann, kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gew\u00f6hnlichem und au\u00dfergew\u00f6hnlichem Aufwand vorgenommen wird. Im \u00dcbrigen ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich \u2014eine gewichtige\u2014 Indizfunktion beizumessen. Denn die Entgeltlichkeit ist keine unerl\u00e4ssliche Voraussetzung (conditio sine qua non) einer steuererheblichen doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Dies gilt sowohl f\u00fcr die \u00dcberlassung der Wohnung selbst als auch f\u00fcr die Kostentragung im \u00dcbrigen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterh\u00e4lt, wenn nicht er selbst, sondern Dritte f\u00fcr diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsf\u00fchrung des ausw\u00e4rts Besch\u00e4ftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen l\u00e4sst, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schlie\u00dfen ist (Senatsurteile vom 28.\u00a0M\u00e4rz 2012 VI\u00a0R\u00a087\/10 , BFHE 236, 553 , BStBl II 2012, 800, und in BFH\/NV 2013, 112 ).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a02. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grunds\u00e4tzen nicht. Denn die Vorinstanz hat zum einen die gleichm\u00e4\u00dfige Beteiligung von Eltern und Kindern an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten zu einer unverzichtbaren Voraussetzung f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts erhoben. Zum anderen hat das FG verkannt, dass bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbst\u00e4ndigen Kind \u2014wie dem Kl\u00e4ger, ein im Streitjahr 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker\u2014 regelm\u00e4\u00dfig vermutet werden kann, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern jedenfalls dann, wenn es dort lediglich unterbrochen durch Arbeits- und Urlaubsaufenthalte gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil wohnt und deshalb dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist, auch die gemeinsame Haushaltsf\u00fchrung wesentlich mitbestimmt. Schlie\u00dflich hat die Vorinstanz im Streitfall auch nicht alle ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde in ihre \u00dcberzeugungsbildung einbezogen. Denn es hat weder die Wohnsituationen am Heimat- wie Besch\u00e4ftigungsort in den Blick genommen noch gegeneinander abgewogen. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Auch deshalb bindet die W\u00fcrdigung des FG, der Kl\u00e4ger habe keinen steuererheblichen doppelten Haushalt gef\u00fchrt, den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO nicht.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a03. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze entsprechende weitere Feststellungen zu dem behaupteten Haupthausstand, insbesondere zu den Wohnsituationen des Kl\u00e4gers am Heimat- wie Besch\u00e4ftigungsort zu treffen haben. Sollte es dabei zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kl\u00e4ger am Besch\u00e4ftigungsort nur \u00fcber eine kleine bescheidene Unterkunft (Schlafst\u00e4tte) verf\u00fcgt \u2014wof\u00fcr die geltend gemachten Unterkunftskosten von weniger als 200\u00a0\u20ac monatlich sprechen\u2014 und am Heimatort bei seiner Mutter zwei Zimmer und ein Badezimmer alleine nutzt, liegt es nahe, aufgrund des Alters des Kl\u00e4gers und seiner wirtschaftlichen Unabh\u00e4ngigkeit sowie dem Umstand, dass der Lebensmittelpunkt von den Beteiligten unstreitig am Heimatort verortet wird, vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung i.S. des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 EStG auszugehen. Demgegen\u00fcber kommt es nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger sich an den laufenden Haushaltskosten (beispielsweise f\u00fcr Wasser, Strom und Gas) beteiligt hat. Im \u00dcbrigen spricht das Vorbringen des Kl\u00e4gers, der behauptete gemeinsame Haushalt sei \u2014abredegem\u00e4\u00df\u2014 dergestalt finanziert worden, dass seine Mutter die laufenden Haushaltskosten und er die einmaligen hohen Kosten (beispielsweise f\u00fcr Instandhaltungsma\u00dfnahmen, Sch\u00f6nheitsreparaturen, Gartenpflege u.\u00c4.) \u00fcbernommen habe, ohnehin gegen eine unentgeltliche \u00dcberlassung der vom Kl\u00e4ger zu Wohnzwecken genutzten R\u00e4umlichkeiten.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a04. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die von dem Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Der Kl\u00e4ger hat seine Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt. In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts pr\u00fcfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgr\u00fcnde gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21.\u00a0Januar 2010 VI\u00a0R\u00a051\/08, BFHE 228, 85 , BStBl II 2010, 700; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0118 Rz\u00a073). Da die Revision aus anderen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fchrt, muss der Senat nicht noch dar\u00fcber entscheiden, ob der Kl\u00e4ger auch infolge eines Verfahrensfehlers in seinen Rechten verletzt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht\/Institution: BFH Erscheinungsdatum: 24.04.2013 Entscheidungsdatum: 16.01.2013 Aktenzeichen: VI R 46\/12 Der BFH hat entschieden, dass erwachsene, wirtschaftlich eigenst\u00e4ndige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend machen k\u00f6nnen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort lediglich als Schlafst\u00e4tte dient. 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