{"id":25876,"date":"2013-04-25T13:07:37","date_gmt":"2013-04-25T11:07:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25876"},"modified":"2013-04-25T13:07:37","modified_gmt":"2013-04-25T11:07:37","slug":"schatzungsbefugnis-bei-einer-einnahmen-uberschussrechnung-wenn-der-steuerpflichtige-zur-dokumentation-seiner-betriebseinnahmen-die-erstellung-von-kassenberichten-wahlt-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schatzungsbefugnis-bei-einer-einnahmen-uberschussrechnung-wenn-der-steuerpflichtige-zur-dokumentation-seiner-betriebseinnahmen-die-erstellung-von-kassenberichten-wahlt-2\/","title":{"rendered":"Sch\u00e4tzungsbefugnis bei einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung, wenn der Steuerpflichtige zur Dokumentation seiner Betriebseinnahmen die Erstellung von Kassenberichten w\u00e4hlt"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 13.03.2013<br \/>\nStreitjahre: 2004, 2005, 2006<br \/>\nAktenzeichen: X B 16\/12<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 162 AO, \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, \u00a7 4 Abs 3 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, \u00a7 145 AO, \u00a7 146 AO<br \/>\nSch\u00e4tzungsbefugnis bei einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung, wenn der Steuerpflichtige zur Dokumentation seiner Betriebseinnahmen die Erstellung von Kassenberichten w\u00e4hlt<\/p>\n<p>Leitsatz<\/p>\n<p>NV: Auch wenn ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn zul\u00e4ssigerweise nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zur F\u00fchrung eines Kassenbuches nicht verpflichtet ist, m\u00fcssen die von ihm erkl\u00e4rten Betriebseinnahmen auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfbar sein. Dokumentiert der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen in Kassenberichten, ist das FA zur Sch\u00e4tzung befugt, wenn diese wiederholt korrigiert und in sich widerspr\u00fcchlich sind.<\/p>\n<p>Fundstellen<\/p>\n<p>NV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<\/p>\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, 8. Dezember 2011, Az: 12 K 389\/09, Urteil<br \/>\nDiese Entscheidung zitiert<\/p>\n<p>Rechtsprechung<br \/>\nim Text BFH, 4. November 2010, Az: VII B 60\/10<br \/>\nim Text BFH, 7. Februar 2008, Az: X B 189\/07<br \/>\nim Text BFH, 20. Juni 2007, Az: X B 116\/06<br \/>\nVergleiche BFH, 16. Februar 2006, Az: X B 57\/05<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>1<br \/>\nI. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betreibt einen Kiosk und erzielt daraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG). In diesen Jahren f\u00fchrte der Kl\u00e4ger eine offene Ladenkasse, seine Tageseinnahmen trug er in Kassenberichte ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<br \/>\nIm Rahmen einer <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Betriebspruefung.html\" target=\"_blank\">Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/a> stellte die Pr\u00fcferin fest, dass der Kl\u00e4ger die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt &#8211;auch mehrfach&#8211; durchgestrichen und durch andere Zahlen ersetzt oder die Tageseinnahmen mit einem anderen Stift als die \u00fcbrigen Angaben geschrieben hatte. Der Versuch der Pr\u00fcferin, eine Nachkalkulation durchzuf\u00fchren, scheiterte daran, dass der Kl\u00e4ger keine den Pr\u00fcfungszeitraum betreffenden, sondern nur aktuelle Preislisten zur Verf\u00fcgung stellte. Anhand dieser ermittelte sie Rohgewinnaufschlags\u00e4tze f\u00fcr die verschiedenen Warengruppen, rundete diese jedoch aufgrund verschiedener Unsicherheiten erheblich ab und gelangte so zu einer Hinzusch\u00e4tzung in H\u00f6he von 4.000 \u20ac netto j\u00e4hrlich. F\u00fcr das Jahr 2006 hatte sie eine Nachkalkulationsdifferenz von \u00fcber 9.000 \u20ac und so einen Unsicherheitsabschlag in H\u00f6he von 56 % vorgenommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<br \/>\nDie Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) infolge der in sich inkonsistenten und teilweise widerspr\u00fcchlichen Aufzeichnungen der Bareinnahmen im Rahmen der Kassenberichte dem Grunde nach als zur Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers befugt an. Auch hinsichtlich der H\u00f6he der Sch\u00e4tzung hatte das FG letztlich aufgrund der erheblichen Unsicherheitsabschl\u00e4ge keine Bedenken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<br \/>\nMit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 begr\u00fcndete der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers die Zulassung der Revision mit dem Erfordernis einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Am 16. M\u00e4rz 2012 ging ein von dem Vater des Kl\u00e4gers verfasster Schriftsatz ein, in dem dieser geltend machte, die Revision sei zudem nach \u00a7 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO zuzulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>5<br \/>\nII. Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<br \/>\n1. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist geboten, wenn das angefochtene FG-Urteil in seinen tragenden Gr\u00fcnden von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht (z.B. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 X B 116\/06, BFH\/NV 2007, 1705).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<br \/>\na) Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind die tragenden Erw\u00e4gungen der FG-Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung des anderen Gerichts so herauszuarbeiten und gegen\u00fcberzustellen, dass eine Abweichung im grunds\u00e4tzlichen Ansatz erkennbar wird, der sich auf die Entscheidung bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt bezieht (Gr\u00e4ber\/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 116 Rz 40 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<br \/>\nb) Dem entspricht die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Der Kl\u00e4ger macht lediglich geltend, der BFH f\u00fchre in seinem Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57\/05 (BFH\/NV 2006, 940) aus, dass es bei der <a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\" target=\"_blank\">Einnahmen-\u00dcberschussrechnung<\/a> keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto gebe, die Feststellung eines Kassenbestandes somit nicht in Betracht komme. Hiervon (angeblich) abweichende Rechtss\u00e4tze des FG-Urteils f\u00fchrt er nicht an. Vielmehr bem\u00e4ngelt er, das FG habe sich zur Begr\u00fcndung der Sch\u00e4tzungsbefugnis zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 X B 189\/07 (nicht ver\u00f6ffentlicht, juris) berufen. Insoweit wendet der Kl\u00e4ger sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht begr\u00fcndet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60\/10, BFH\/NV 2011, 869).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<br \/>\nDer Kl\u00e4ger l\u00e4sst auch au\u00dfer Acht, dass der erkennende Senat aus der wiedergegebenen Passage lediglich gefolgert hat, ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn zul\u00e4ssigerweise nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittele, sei nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu f\u00fchren (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2006, 940, m.w.N.). Hiervon ist das FG ersichtlich ausgegangen. Der Kl\u00e4ger setzt sich dagegen nicht damit auseinander, dass ein Steuerpflichtiger auch im Fall der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG selbstredend seine Betriebseinnahmen und -ausgaben &#8211;sei es durch entsprechende Aufzeichnungen einschlie\u00dflich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage&#8211; so festhalten muss, dass das FA diese auf Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcfen kann (vgl. Schmidt\/Heinicke, EStG, 31. Aufl., \u00a7 4 Rz 375). Letzteres hatte die Kl\u00e4gerin in dem &#8211;dem Beschluss in BFH\/NV 2006, 940 zugrunde liegenden&#8211; Fall durch chronologische Ablage der Ausgangsrechnungen getan. Erfasst der Steuerpflichtige &#8211;wie zul\u00e4ssigerweise der Kl\u00e4ger&#8211; seine Tageseinnahmen in einer Summe, muss er das Zustandekommen der Summe (bspw. durch einen Kassenbericht) auch nachweisen k\u00f6nnen (Klein\/R\u00e4tke, AO, 11. Aufl., \u00a7 146 Rz 8).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<br \/>\nNach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des FG wird die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Dokumentation seiner Tageseinnahmen in Form der Kassenberichte den Anforderungen der Rechtsprechung an eine nachpr\u00fcfbare vollst\u00e4ndige und richtige Aufzeichnung nicht gerecht. Ausgehend von dieser materiell-rechtlich ma\u00dfgebenden Auffassung des FG hat dieses die Sch\u00e4tzungsbefugnis des FA gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Grunde nach zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<br \/>\n2. Unabh\u00e4ngig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem Vater des Kl\u00e4gers um eine Person i.S. des \u00a7 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO handelt, kommt eine Zulassung der Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers erstmals nach Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist und damit versp\u00e4tet geltend gemacht wurden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist die Zul\u00e4ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begr\u00fcndung nur nach den innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist vorgebrachten Ausf\u00fchrungen zu beurteilen. Sp\u00e4tere Darlegungen sind &#8211;abgesehen von blo\u00dfen Erl\u00e4uterungen und Erg\u00e4nzungen des fristgem\u00e4\u00dfen Vorbringens&#8211; nicht zu ber\u00fccksichtigen (z.B. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2007, 1705). Der Vollst\u00e4ndigkeit halber merkt der Senat an, dass eine Revisionszulassung auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schriftsatzes vom 11. M\u00e4rz 2012 nicht in Betracht k\u00e4me.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<br \/>\n3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 10. 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