{"id":25880,"date":"2013-04-25T13:11:24","date_gmt":"2013-04-25T11:11:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25880"},"modified":"2013-04-25T13:21:50","modified_gmt":"2013-04-25T11:21:50","slug":"beiladung-im-die-finanzgerichtverfahren-betreffend-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beiladung-im-die-finanzgerichtverfahren-betreffend-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Beiladung Finanzgerichtverfahren betreffend Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 5. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 27.12.2012<br \/>\nAktenzeichen: V B 31\/11<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 60 Abs 1 FGO, \u00a7 72 ZPO<br \/>\nBeiladung im die FG-Verfahren betreffend Umsatzsteuer<\/p>\n<p>Leitsatz<\/p>\n<p>NV: Durch die M\u00f6glichkeit der einfachen Beiladung ist hinreichend gew\u00e4hrleistet, dass widerspr\u00fcchliche Entscheidungen vermieden werden k\u00f6nnen(Rn.10).<\/p>\n<p>Orientierungssatz<\/p>\n<p>NV: Die M\u00f6glichkeit einer Streitverk\u00fcndigung, wie sie in \u00a7 72ZPO vorgesehen ist, besteht im Finanzgerichtsprozess nicht (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 179\/06)(Rn.9).<\/p>\n<p>Fundstellen<\/p>\n<p>NV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<\/p>\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Februar 2011, Az: 7 K 7402\/07, Urteil<br \/>\nDiese Entscheidung zitiert<\/p>\n<p>Rechtsprechung<br \/>\nVergleiche EuGH, 26. Januar 2012, Az: C-218\/10<br \/>\nim Text BFH, 9. April 2008, Az: V B 143\/07<br \/>\nVergleiche BFH, 13. Juni 2007, Az: V B 179\/06<br \/>\nim Text BFH, 29. Oktober 2002, Az: V B 186\/01<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>1<br \/>\nDie Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<br \/>\n1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) zuzulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<br \/>\na) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt es f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob &#8222;es mit den unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen der Effektivit\u00e4t und der \u00c4quivalenz vereinbar [ist], wenn in den Gesetzen oder in der Rechtspraxis eines Mitgliedstaates keine M\u00f6glichkeiten vorgesehen sind, um Widerspr\u00fcche in den Entscheidungen von Gerichten verschiedener Gerichtszweige zu vermeiden oder zu l\u00f6sen, die umsatzsteuerliche Fragen oder Folgefragen des gleichen Falles (des gleichen Ausgangssachverhalts) betreffen&#8220;, ob &#8222;die Finanzbeh\u00f6rden und ein Finanzgericht den zivilrechtlichen Vertragspartner oder den etwaigen zivilrechtlichen Erstattungsschuldner bei dem Rechtsstreit eines Steuerpflichtigen \u00fcber die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts hinzuziehen oder beteiligen&#8220; m\u00fcssen, ob &#8222;sich dann die Bindungswirkung des Finanzgerichts im Hinblick auf die tats\u00e4chlichen Fragestellungen und die rechtliche Beurteilung in einem nachfolgenden zivilrechtlichen Verfahren&#8220; erstreckt und ob &#8222;dies nur in F\u00e4llen [gilt], in denen andernfalls ein Beteiligter mit der Umsatzsteuer doppelt belastet w\u00fcrde&#8220;. Die Rechtsfrage gehe dahin, &#8222;ob und gegebenenfalls wie das nationale Verfahrensrecht Vorkehrungen daf\u00fcr treffen muss, die Gefahr von einander widersprechender Entscheidungen der Finanzgerichte einerseits und der Zivilgerichte andererseits zu vermeiden&#8220;.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<br \/>\nb) Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen sind nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5<br \/>\naa) Nach den Regelungen der FGO bestehen nur beschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeiten, andere Personen als den Kl\u00e4ger und den Beklagten als sog. Dritte an dem finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. In Betracht kommt hierf\u00fcr nur die Beiladung (\u00a7 60 FGO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<br \/>\n(1) Im Rahmen der sog. einfachen Beiladung kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung ber\u00fchrt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<br \/>\nDas danach bestehende Erfordernis eines &#8222;rechtlichen Interesses nach den Steuergesetzen&#8220; ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht eng auszulegen. So kommt nach dieser Vorschrift sowohl eine Beiladung des Leistungsempf\u00e4ngers im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers als auch eine Beiladung des leistenden Unternehmers im Rechtsstreit des Leistungsempf\u00e4ngers in Betracht (BFH-Beschluss vom 9. April 2008 V B 143\/07, BFH\/NV 2008, 1339). Das rechtliche Interesse nach den Steuergesetzen kann sich dabei auch daraus ergeben, dass das Vorliegen einer steuerpflichtigen Leistung im Fall einer Preisvereinbarung zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger, nach der sich der vereinbarte Preis um die gesetzlich f\u00fcr die Leistung entstehende Umsatzsteuer erh\u00f6ht, f\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he der zivilrechtlich geschuldeten Gegenleistung von Bedeutung sein kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<br \/>\n(2) Eine notwendige Beiladung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 FGO voraus, dass an einem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Der erkennende Senat verneint in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer derart notwendigen Beiladung im Verh\u00e4ltnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger, da die Entscheidung z.B. \u00fcber den Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers nicht einheitlich f\u00fcr den leistenden Unternehmer in der Weise wirkt, dass damit auch \u00fcber das Bestehen einer Steuerpflicht in seiner Person entschieden wird (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 V B 186\/01, BFH\/NV 2003, 780). Ist der Vorsteuerabzug z.B. aufgrund von Rechnungsm\u00e4ngeln zu versagen, hat dies auf die Steuerpflicht des leistenden Unternehmers keinen Einfluss. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass der Vorsteuerabzug z.B. mangels Steuerpflicht oder mangels Unternehmereigenschaft des Leistenden zu versagen ist, aber Rechnungen mit Steuerausweis vorliegen, die nach der in den Streitjahren bestehenden Rechtslage zu einer Steuerschuld des Rechnungsausstellers nach \u00a7 14 Abs. 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes f\u00fchrten. Dass in derartigen F\u00e4llen ein zivilrechtliches Interesse des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempf\u00e4ngers an einer Beiladung des leistenden Unternehmers f\u00fcr den Fall einer Klageabweisung bestehen kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer notwendigen Beiladung, sondern f\u00fchrt nur zu einer einfachen Beiladung nach \u00a7 60 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<br \/>\n(3) Die M\u00f6glichkeit einer Streitverk\u00fcndigung, wie sie in \u00a7 72 der Zivilprozessordnung vorgesehen ist, besteht im Finanzgerichtsprozess nicht (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 179\/06, BFH\/NV 2007, 2296).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<br \/>\nbb) Die prozessualen Vorschriften der FGO tragen damit den von der Kl\u00e4gerin als ma\u00dfgeblich angesehenen Grunds\u00e4tzen der Effektivit\u00e4t und \u00c4quivalenz hinreichend Rechnung. Insbesondere durch die M\u00f6glichkeit einer einfachen Beiladung gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 1 FGO ist hinreichend gew\u00e4hrleistet, dass widerspr\u00fcchliche Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtszweige vermieden werden k\u00f6nnen. Weiter gehende Erfordernisse ergeben sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht aus dem Unionsrecht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH). So folgt aus dem EuGH-Urteil vom 26. Januar 2012 C-218\/10, ADV (Umsatzsteuer-Rundschau &#8211;UR&#8211; 2012, 175) zwar, dass es &#8222;als Versto\u00df gegen die Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus der Sechsten Richtlinie angesehen werden&#8220; k\u00f6nnte, wenn &#8222;verschiedene Beh\u00f6rden und\/oder Gerichte eines Mitgliedstaats weiterhin systematisch unterschiedliche Auffassungen \u00fcber die Ankn\u00fcpfung ein und derselben Dienstleistung in Bezug auf den Leistungserbringer einerseits und den Leistungsempf\u00e4nger andererseits vertreten, so dass insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t verletzt wird&#8220; (EuGH-Urteil ADV in UR 2012, 175 Rdnr. 43). Eine derartige Gefahr besteht jedoch im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer einfachen Beiladung nach \u00a7 60 Abs. 1 FGO nicht. Hierdurch ist hinreichend gew\u00e4hrleistet, dass &#8222;die Gefahr von Widerspr\u00fcchen und Konflikten zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten&#8220; vermieden werden kann. Daher ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch keine Vorlage an den EuGH geboten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<br \/>\n2. Es liegt auch kein Verfahrensfehler (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach \u00a7 60 Abs. 1 FGO keinen Verfahrensfehler i.S. von \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2003, 780). Ein Fall einer notwendigen Beiladung nach \u00a7 60 Abs. 3 FGO liegt nicht vor (s. oben 1.b aa (2)).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<br \/>\n3. Auf den beim Finanzamt gestellten Billigkeitsantrag kommt es in dem die Steuerfestsetzung betreffenden Beschwerdeverfahren nicht an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 5. 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