{"id":25884,"date":"2013-04-25T13:16:16","date_gmt":"2013-04-25T11:16:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25884"},"modified":"2013-04-25T13:16:16","modified_gmt":"2013-04-25T11:16:16","slug":"kein-abrechnungsbescheid-uber-ruckzahlungsanspruch-der-bank-wegen-versehentlicher-uberweisung-nicht-gepfandeter-betrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-abrechnungsbescheid-uber-ruckzahlungsanspruch-der-bank-wegen-versehentlicher-uberweisung-nicht-gepfandeter-betrage\/","title":{"rendered":"Kein Abrechnungsbescheid \u00fcber R\u00fcckzahlungsanspruch der Bank wegen versehentlicher \u00dcberweisung nicht gepf\u00e4ndeter Betr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 7. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 11.12.2012<br \/>\nStreitjahr: 2009<br \/>\nAktenzeichen: VII R 13\/12<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<br \/>\nNormen: \u00a7 37 Abs 2 AO, \u00a7 218 Abs 2 AO, \u00a7 812 Abs 1 BGB, \u00a7 17a Abs 5 GVG<br \/>\nKein Abrechnungsbescheid \u00fcber R\u00fcckzahlungsanspruch der Bank wegen versehentlicher \u00dcberweisung nicht gepf\u00e4ndeter Betr\u00e4ge<\/p>\n<p>Leitsatz<br \/>\nNV: \u00dcberweist die Bank auf die Pf\u00e4ndung und Einziehung eines Kontoguthabens des Vollstreckungsschuldners dem FA versehentlich einen das Guthaben \u00fcbersteigenden Betrag, ist der ihr zustehende R\u00fcckzahlungsanspruch kein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen durch Abrechnungsbescheid festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Fundstellen<br \/>\nNV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<br \/>\nvorgehend FG K\u00f6ln, 15. Februar 2012, Az: 10 K 3397\/09, Urteil<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nI. Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist ein Kreditinstitut, bei dem die Fa. C (Vollstreckungsschuldnerin) zwei Guthabenkonten unterhielt. Wegen vollstreckbarer Steuerforderungen in H\u00f6he von 23.787,79 \u20ac pf\u00e4ndete der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 8. April 2009 (u.a.) gegen die Kl\u00e4gerin bestehende Anspr\u00fcche der Vollstreckungsschuldnerin auf Zahlung ihrer gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Kontoguthaben und forderte die Kl\u00e4gerin zur Zahlung der gepf\u00e4ndeten Betr\u00e4ge auf. Aufgrund eines Irrtums ihres zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters \u00fcberwies die Kl\u00e4gerin dem FA den gesamten geschuldeten Betrag, obwohl die Konten der Vollstreckungsschuldnerin lediglich Guthaben in H\u00f6he von insgesamt 2.419,72 \u20ac aufwiesen.<\/p>\n<p>2<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin das FA zur R\u00fcck\u00fcberweisung des \u00fcberzahlten Betrags aufgefordert hatte, erlie\u00df dieses einen Abrechnungsbescheid, mit dem ein Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin als nicht bestehend festgestellt wurde.<\/p>\n<p>3<br \/>\nAuf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1017 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden den Abrechnungsbescheid auf und verurteilte das FA, der Kl\u00e4gerin 21.368,07 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>4<br \/>\nMit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, es habe durch Abrechnungsbescheid entscheiden d\u00fcrfen, weil es sich bei dem seitens der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch auf R\u00fcckzahlung des streitigen Betrags um einen Erstattungsanspruch i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) handele. Steuern k\u00f6nnten auch von Dritten mit befreiender Wirkung f\u00fcr den Steuerschuldner gezahlt werden. Die Kl\u00e4gerin habe im Streitfall auf die bestehende Steuerschuld der Vollstreckungsschuldnerin gezahlt und habe diese Schuld insoweit zum Erl\u00f6schen gebracht. Die Frage, ob die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zur Vollstreckungsschuldnerin zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, betreffe allein dieses Verh\u00e4ltnis zur Vollstreckungsschuldnerin. Rechtliche Grundlage f\u00fcr eine Erstattung des gezahlten Betrags seien \u00a7 37 Abs. 2 AO, nicht aber bereicherungsrechtliche Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein Erstattungsanspruch nach jener Vorschrift k\u00f6nne im Streitfall nur von der Vollstreckungsschuldnerin geltend gemacht werden und bestehe im \u00dcbrigen wegen ihrer Steuerschuld nicht.<\/p>\n<p>5<br \/>\nDas FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>6<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>7<br \/>\nSie schlie\u00dft sich der Auffassung des FG an.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n8<br \/>\nII. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 FGO).<\/p>\n<p>9<br \/>\n1. Nach \u00a7 218 Abs. 2 AO wird \u00fcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach \u00a7 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsanspr\u00fcche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 37 Abs. 1 AO) noch bestehen oder durch einen der in \u00a7 47 AO aufgef\u00fchrten Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein\/R\u00fcsken, AO, 11. Aufl., \u00a7 218 Rz 13, m.w.N.).<\/p>\n<p>10<br \/>\nOb ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsanspruch hat, h\u00e4ngt nach \u00a7 37 Abs. 2 AO davon ab, ob auf seine Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden bzw. ein f\u00fcr die Leistung zun\u00e4chst vorhandener rechtlicher Grund sp\u00e4ter weggefallen ist. Als rechtlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift kommen nur die in \u00a7 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide in Betracht (Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7 218 Rz 3). Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen dem bereits an die Finanzbeh\u00f6rde geleisteten Betrag und dem durch Bescheid i.S. des \u00a7 218 Abs. 1 AO festgesetzten Betrag (Kruse in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 218 AO Rz 6). Sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Grund oder H\u00f6he im Streit, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid.<\/p>\n<p>11<br \/>\nBei dem vorliegend streitigen R\u00fcckzahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin handelt es sich nicht um einen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis herr\u00fchrenden Erstattungsanspruch i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 AO, \u00fcber dessen Bestehen dem Grund oder der H\u00f6he nach im Wege eines Abrechnungsbescheids verbindlich entschieden werden kann.<\/p>\n<p>12<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA besteht kein (mit dem Streitfall im Zusammenhang stehendes) Steuerschuldverh\u00e4ltnis. Anders als das FA meint, hat die Kl\u00e4gerin mit der \u00dcberweisung des streitigen Betrags an das FA auch nicht auf die Steuerschuld der Vollstreckungsschuldnerin geleistet. Sie hat vielmehr mit der \u00dcberweisung den urspr\u00fcnglich der Vollstreckungsschuldnerin zustehenden und nunmehr im Wege der Pf\u00e4ndung auf das FA \u00fcbergegangenen Anspruch auf Auszahlung der auf den Konten bestehenden Guthaben erf\u00fcllt. Dieser Anspruch ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, sondern gr\u00fcndet sich auf den zwischen der Kl\u00e4gerin und der Vollstreckungsschuldnerin geschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, sie habe mehr \u00fcberwiesen, als das FA aufgrund seines von der Vollstreckungsschuldnerin \u00fcbergegangenen Anspruchs zu fordern berechtigt war, handelt es sich &#8211;wie das FG zutreffend entschieden hat&#8211; um einen zivilrechtlichen Anspruch, dessen Bestehen oder Nichtbestehen das FA nicht durch Abrechnungsbescheid feststellen kann.<\/p>\n<p>13<br \/>\n2. a) Ob &#8211;wie das FG angenommen hat&#8211; f\u00fcr die gerichtliche Durchsetzung des R\u00fcckzahlungsanspruchs der Kl\u00e4gerin der beschrittene Finanzrechtsweg zul\u00e4ssig ist, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).<\/p>\n<p>14<br \/>\nb) Zu Recht hat das FG den Anspruch der Kl\u00e4gerin als nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB begr\u00fcndet angesehen. Da die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 8. April 2009 (u.a.) nur Anspr\u00fcche der Vollstreckungsschuldnerin auf Auszahlung ihrer Kontoguthaben erfasste, ist dem FA mit dem \u00fcberwiesenen Betrag etwas ohne Rechtsgrund geleistet worden, soweit dieser \u00fcber die auf den Konten bestehenden Guthaben hinausging.<\/p>\n<p>15<br \/>\nc) Das FG hat das FA auch zu Recht zur Zahlung von Zinsen seit dem 18. September 2009 verurteilt. Insoweit ist erg\u00e4nzend auf die vom FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht erw\u00e4hnten \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB hinzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 7. Senat Entscheidungsdatum: 11.12.2012 Streitjahr: 2009 Aktenzeichen: VII R 13\/12 Dokumenttyp: Urteil Normen: \u00a7 37 Abs 2 AO, \u00a7 218 Abs 2 AO, \u00a7 812 Abs 1 BGB, \u00a7 17a Abs 5 GVG Kein Abrechnungsbescheid \u00fcber R\u00fcckzahlungsanspruch der Bank wegen versehentlicher \u00dcberweisung nicht gepf\u00e4ndeter Betr\u00e4ge Leitsatz NV: \u00dcberweist die Bank auf die Pf\u00e4ndung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-abrechnungsbescheid-uber-ruckzahlungsanspruch-der-bank-wegen-versehentlicher-uberweisung-nicht-gepfandeter-betrage\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Abrechnungsbescheid \u00fcber R\u00fcckzahlungsanspruch der Bank wegen versehentlicher \u00dcberweisung nicht gepf\u00e4ndeter Betr\u00e4ge<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[2724,1318],"class_list":["post-25884","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-abrechnungsbescheid","tag-ruckzahlung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25884","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25884"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25884\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25884"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25884"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25884"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}