{"id":25886,"date":"2013-04-25T13:17:35","date_gmt":"2013-04-25T11:17:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25886"},"modified":"2013-04-25T13:17:35","modified_gmt":"2013-04-25T11:17:35","slug":"verletzung-der-sachaufklarungspflicht-durch-ubergehen-eines-beweisantrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verletzung-der-sachaufklarungspflicht-durch-ubergehen-eines-beweisantrags\/","title":{"rendered":"Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch \u00dcbergehen eines Beweisantrags"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 18.03.2013<br \/>\nAktenzeichen: III B 143\/12<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 FGO, \u00a7 76 Abs 1 S 1 FGO, \u00a7 155 FGO, \u00a7 295 ZPO<br \/>\nVerletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch \u00dcbergehen eines Beweisantrags<\/p>\n<p>Leitsatz<\/p>\n<p>1. NV: Das Finanzgericht verletzt seine ihm nach \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung, wenn es einen ordnungsgem\u00e4\u00df gestellten Beweisantrag \u00fcbergeht, sofern nicht das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. NV: \u00dcbergeht das Finanzgericht einen schrifts\u00e4tzlich gestellten Beweisantrag, verliert auch ein fachkundig vertretener Kl\u00e4ger, der auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet hat, sein Recht, eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des Gerichtes zu r\u00fcgen, jedenfalls dann nicht, wenn er diesen Beweisantrag nach dem Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren erneut stellt.<\/p>\n<p>Fundstellen<\/p>\n<p>NV (nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht)<br \/>\nVerfahrensgang<\/p>\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht, 17. Oktober 2012, Az: 5 K 1499\/08 (Kg), Urteil<br \/>\nDiese Entscheidung zitiert<\/p>\n<p>Rechtsprechung<br \/>\nVergleiche BFH, 29. Juni 2011, Az: X B 242\/10<br \/>\nVergleiche BFH, 14. Januar 2011, Az: III B 96\/09<br \/>\nVergleiche BFH, 15. Juni 2005, Az: X B 180\/03<br \/>\nim Text BFH, 16. Dezember 2003, Az: VII B 10\/03<br \/>\nVergleiche BFH, 14. November 2003, Az: VIII B 70\/02<br \/>\nim Text BFH, 9. Dezember 1998, Az: VIII B 54\/97<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>1<br \/>\nI. Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter eines im Januar 1971 geborenen Sohnes (S). Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob f\u00fcr S ein Betreuer bestellt werden sollte, wurde auf Veranlassung des zust\u00e4ndigen Amtsgerichts am 30. April 2003 ein psychiatrisches Gutachten erstellt, wonach bei S ein leichtes postremissives Ersch\u00f6pfungssyndrom nach abgelaufener psychotischer Episode sowie rezidivierende psychotische Episoden bei anamnestisch bekanntem Abusus von Cannabis und Halluzinogenen diagnostiziert wurden. Ferner kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass insbesondere wegen der bestehenden R\u00fcckfallgef\u00e4hrdung eine mindestens zwei Jahre dauernde Betreuung erforderlich sei. Zum 31. Januar 2005 wurde bei S ein Grad der seelischen Behinderung von 50 festgestellt. Nach einer weiteren \u00e4rztlichen Bescheinigung vom 30. Mai 2008 leidet S an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung, welche bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<br \/>\nDen im Oktober 2007 gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 24. Juni 2008 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2008 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<br \/>\nDie hiergegen auf Kindergeldgew\u00e4hrung ab Januar 2003 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die kindergeldrechtliche Ber\u00fccksichtigung des S nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen sei. Insoweit sei zwar davon auszugehen, dass bei S bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Erkrankung in Form psychotischer Episoden nach Abusus von Cannabis und Halluzinogenen vorgelegen habe. Aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, dass diese Erkrankung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres so schwer gewesen sei, dass von einer Behinderung auszugehen sei. Die insoweit nicht ausger\u00e4umten Zweifel des Gerichts gingen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<br \/>\nMit ihrer Beschwerde begehrt die Kl\u00e4gerin die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und wegen des Vorliegens von Verfahrensm\u00e4ngeln (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>5<br \/>\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 116 Abs. 6 FGO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<br \/>\nEs liegt ein von der Kl\u00e4gerin in der erforderlichen Form (\u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn das FG hat seine aus \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung verletzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<br \/>\n1. Die Kl\u00e4gerin hat einen Verfahrensmangel in der nach \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<br \/>\na) Wird das \u00dcbergehen von Beweisantr\u00e4gen ger\u00fcgt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tte (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 9. Dezember 1998 VIII B 54\/97, BFH\/NV 1999, 802). Ferner muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt wurde oder weshalb diese R\u00fcge nicht m\u00f6glich war (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10\/03, BFH\/NV 2004, 529).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<br \/>\nb) Entgegen der Auffassung der Familienkasse hat die Kl\u00e4gerin im Streitfall diesen Darlegungsanforderungen gen\u00fcgt. Nach ihrem Vortrag wurde zum Beweis der Tatsache, dass bei S bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Behinderung vorlag, Urkundenbeweis in Form der beizuziehenden Akten zweier Betreuungsverfahren, Zeugenbeweis durch Vernehmung von drei \u00c4rzten und Sachverst\u00e4ndigenbeweis durch Einholung eines Gutachtens bei einem dieser \u00c4rzte angeboten. Ferner wurde dargelegt, es ergebe sich aus diesen Beweismitteln, dass bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres die psychotischen St\u00f6rungen des S ein Ausma\u00df erreicht h\u00e4tten, das das Vorliegen einer Behinderung begr\u00fcnde. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass sie die unterbliebene Beweiserhebung nicht habe r\u00fcgen k\u00f6nnen, weil das FG ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung entschieden habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<br \/>\n2. Der ger\u00fcgte Verfahrensmangel liegt auch tats\u00e4chlich vor. Das FG hat seine aus \u00a7 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung verletzt, indem es die gestellten Beweisantr\u00e4ge \u00fcbergangen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<br \/>\na) aa) Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2011 X B 242\/10, BFH\/NV 2011, 1715, m.w.N.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<br \/>\nbb) Die Kl\u00e4gerin hat die dargelegten Beweisantr\u00e4ge mehrfach ordnungsgem\u00e4\u00df gestellt, so etwa durch Bezugnahme auf fr\u00fchere Beweisantr\u00e4ge im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 (Bl. 197 ff. der Finanzgerichtsakte) und explizit im Schriftsatz vom 24. Mai 2012 (Bl. 183 ff. der Finanzgerichtsakte).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>13<br \/>\nKeiner der o.g. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Nichtber\u00fccksichtigung von Beweismitteln lag hinsichtlich der im Streitfall gestellten Beweisantr\u00e4ge vor. Insbesondere waren die Beweismittel nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt des FG (s. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2011 III B 96\/09, BFH\/NV 2011, 788) nicht unerheblich, da das FG selbst den Nachweis einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung f\u00fcr erforderlich &#8211;wenn auch f\u00fcr nicht gef\u00fchrt&#8211; gehalten hat. Auch durfte das FG nicht von einer Untauglichkeit dieser Beweismittel ausgehen. Es ist &#8211;wie dem Senat auch aus vergleichbaren F\u00e4llen bekannt ist&#8211; nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich aus den beizuziehenden Akten und den Zeugenvernehmungen der behandelnden \u00c4rzte Hinweise auf die Schwere und die Dauer der vom FG festgestellten Erkrankung im Zeitraum vor Vollendung des 27. Lebensjahres ergeben h\u00e4tten, die es &#8211;im Falle des Fehlens ausreichender eigener Sachkunde der Familienkasse und des Gerichts&#8211; zumindest einem Sachverst\u00e4ndigen erlauben, auch r\u00fcckblickend eine Einsch\u00e4tzung vorzunehmen, ob im damaligen Zeitraum &#8211;wie von der Kl\u00e4gerin dargelegt&#8211; die Erkrankung bereits zum Vorliegen einer Behinderung gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>14<br \/>\nb) Die Kl\u00e4gerin hat ihr R\u00fcgerecht nicht nach \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 295 der Zivilprozessordnung verloren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>15<br \/>\naa) Ein Verfahrensmangel kann hiernach nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten k\u00f6nnen und verzichtet haben. Zu diesen verzichtbaren M\u00e4ngeln geh\u00f6rt auch das \u00dcbergehen eines Beweisantrags (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VIII B 70\/02, BFH\/NV 2004, 513, m.w.N.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>16<br \/>\nGeht das FG einem schrifts\u00e4tzlich gestellten Beweisantrag nicht nach, dann muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter dies in der (n\u00e4chsten) m\u00fcndlichen Verhandlung, an welcher er teilnimmt, r\u00fcgen, weil sonst das R\u00fcgerecht endg\u00fcltig verloren geht (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 X B 180\/03, BFH\/NV 2005, 1843).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>17<br \/>\nbb) Im vorliegenden Fall hat das FG mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung entschieden. Insoweit kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob in dem von der fachkundig vertretenen Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 2. September 2008 erkl\u00e4rten Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung zugleich ein Verzicht auf die R\u00fcge der Nichteinholung der zuvor beantragten Beweiserhebungen gesehen werden kann. Denn die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls durch die danach bis unmittelbar vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung erfolgte Wiederholung ihrer Beweisantr\u00e4ge zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Beachtung der Verfahrensvorschrift nicht verzichten will.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>18<br \/>\nc) Die Vorentscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen, da nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass das FG nach Durchf\u00fchrung der Beweiserhebungen zu einem anderen Ergebnis gelangt w\u00e4re. Dem FG wird daher Gelegenheit gegeben, die unterbliebenen Beweiserhebungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>19<br \/>\n3. Ob die weiteren R\u00fcgen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts durchgreifen, bedarf hiernach keiner Entscheidung. Die Sache geht deshalb an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck (\u00a7 116 Abs. 6 FGO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 3. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2013 Aktenzeichen: III B 143\/12 Dokumenttyp: Beschluss Normen: \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 FGO, \u00a7 76 Abs 1 S 1 FGO, \u00a7 155 FGO, \u00a7 295 ZPO Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch \u00dcbergehen eines Beweisantrags Leitsatz 1. NV: Das Finanzgericht verletzt seine ihm nach \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verletzung-der-sachaufklarungspflicht-durch-ubergehen-eines-beweisantrags\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch \u00dcbergehen eines Beweisantrags<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[2726,2725],"class_list":["post-25886","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-beweisantrag","tag-sachaufklarung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25886","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25886"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25886\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25886"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25886"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25886"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}