{"id":25963,"date":"2013-04-26T09:10:50","date_gmt":"2013-04-26T07:10:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=25963"},"modified":"2023-08-25T09:55:11","modified_gmt":"2023-08-25T07:55:11","slug":"elstam-elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elstam-elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale\/","title":{"rendered":"ELSTAM &#8211; Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale"},"content":{"rendered":"<p>Abweisung der ELStAM-Anfrage des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in den Feldern \u201cBesch\u00e4ftigungsbeginn\u201d und \u201cReferenzdatum Arbeitgeber\u201d; Verfahrenserleichternde Regelungen zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs:<\/p>\n<p>Derzeit werden im Verfahren der elektronischen <strong>Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)<\/strong> die Anmeldung des Arbeitnehmers und der Abruf seiner ELStAM in bestimmten F\u00e4llen abgewiesen. An der Behebung dieses Fehlers wird gearbeitet. Das BMF-Schreiben regelt, nach welchen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Lohnsteuerabzug bis zum Einsatz einer neuen Programmversion durchzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale; Abweisung der ELStAM-Anfrage des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in den Feldern \u201cBesch\u00e4ftigungsbeginn\u201d und \u201cReferenzdatum Arbeitgeber\u201d; Verfahrenserleichternde Regelungen zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs (PDF, 42,7 KB)<\/p>\n<p>Bundesfinanzministerium (BMF)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale<\/h2>\n<p>Abweisung der ELStAM-Anfrage des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in den<br \/>\nFeldern \u201eBesch\u00e4ftigungsbeginn\u201c und \u201eReferenzdatum Arbeitgeber\u201c;<br \/>\nVerfahrenserleichternde Regelungen zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anmeldung des Arbeitnehmers und den Abruf seiner elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat der Arbeitgeber u. a. die Datumsfelder Besch\u00e4ftigungsbeginn<br \/>\n(BB) und Referenzdatum Arbeitgeber (RefDatumAG = Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber die<br \/>\nf\u00fcr den Lohnsteuerabzug erforderlichen ELStAM anzuwenden hat) an die Finanzverwaltung<br \/>\nzu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor<br \/>\nerfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das Verfahren der elektronischen<br \/>\nLohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers<br \/>\nab, wenn das \u00fcbermittelte Datum des Besch\u00e4ftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung<br \/>\nliegt. Folglich kann der Arbeitgeber f\u00fcr diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen.<br \/>\nHiervon sind insbesondere die folgenden Gestaltungen betroffen:<\/p>\n<ul>\n<li>Wechsel vom ersten Dienstverh\u00e4ltnis (Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis) zu einem weiteren Dienstverh\u00e4ltnis (Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis) beim selben Arbeitgeber sowie<\/li>\n<li>beim \u00a0Wechsel von einem Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis in das Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis beim selben \u00a0Arbeitgeber<\/li>\n<li>\u00c4nderung der H\u00f6he des im Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis zu ber\u00fccksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis zu ber\u00fccksichtigenden Hinzurechnungsbetrags,<\/li>\n<li>Korrektur einer zun\u00e4chst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis als Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis oder Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis als \u00a0Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Weil der Arbeitgeber in diesen F\u00e4llen die ELStAM des Arbeitnehmers derzeit wegen<br \/>\n\u201etechnischer St\u00f6rungen\u201c nicht abrufen kann, gilt im Einvernehmen mit den obersten<br \/>\nFinanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Folgendes:<\/p>\n<p>Bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behoben<br \/>\nwird, l\u00e4ngstens f\u00fcr den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013, darf der<br \/>\nArbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den ihm in Papierform vorliegenden<br \/>\nLohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dabei d\u00fcrfen im ersten Dienstverh\u00e4ltnis die Steuerklassen I bis V, Zahl der Kinderfreibetr\u00e4ge,<br \/>\nFaktor sowie ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7 39a EStG nur dann<br \/>\nber\u00fccksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom<br \/>\nFinanzamt nach \u00a7 52b Absatz 3 EStG alter Fassung ausgestellte Bescheinigung f\u00fcr den<br \/>\nLohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013) mit einer der<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerklassen.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuerklassen I bis V<\/a> bzw. einem Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7 39a EStG<br \/>\nvorliegt. Weist der Arbeitnehmer anhand eines aktuellen Ausdrucks des Finanzamtes<br \/>\nabweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibetr\u00e4ge,<br \/>\nFreibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) nach, hat der<br \/>\nArbeitgeber diese beim Lohnsteuerabzug zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Soll ein im Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis zu ber\u00fccksichtigender Freibetrag ge\u00e4ndert werden, hat der<br \/>\nArbeitnehmer einen aktuellen Ausdruck des Finanzamtes vorzulegen.<br \/>\nNach einem Wechsel vom Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis zum Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis (Korrektur<br \/>\neiner zun\u00e4chst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers) darf der Arbeitgeber die<br \/>\nSteuerklasse VI mit dem ihm aufgrund eines fr\u00fcheren Abrufs der ELStAM bekannten<br \/>\nKirchensteuerabzugsmerkmal des Arbeitnehmers ohne Ber\u00fccksichtigung eines Kinderz\u00e4hlers<br \/>\nund eines Freibetrags nach \u00a7 39a EStG ohne weiteren Nachweis durch den Arbeitnehmer<br \/>\nanwenden.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens nach Ablauf der o. g. 2-Monatsfrist oder nach Ablauf des Kalenderjahres 2013 hat<br \/>\nder Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren durchzuf\u00fchren. In diesen F\u00e4llen<br \/>\nbestehen f\u00fcr den Arbeitgeber weder eine R\u00fcckrechnungs-\/Korrekturpflicht noch eine Seite 3<br \/>\nAnzeigeverpflichtung gegen\u00fcber dem Finanzamt. Er ist jedoch nach \u00a7 41c Absatz 1 Satz 1<br \/>\nEStG berechtigt, bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung wird den Einsatz der neuen Programmversion des ELStAM-Verfahrens<br \/>\nbekannt geben; z. B. im Internet unter https:\/\/www.elster.de.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abweisung der ELStAM-Anfrage des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in den Feldern \u201cBesch\u00e4ftigungsbeginn\u201d und \u201cReferenzdatum Arbeitgeber\u201d; Verfahrenserleichternde Regelungen zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs: Derzeit werden im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Anmeldung des Arbeitnehmers und der Abruf seiner ELStAM in bestimmten F\u00e4llen abgewiesen. An der Behebung dieses Fehlers wird gearbeitet. 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