{"id":26025,"date":"2013-04-26T19:04:59","date_gmt":"2013-04-26T17:04:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26025"},"modified":"2020-09-14T15:59:04","modified_gmt":"2020-09-14T13:59:04","slug":"keine-steuerliche-abzugsfahigkeit-von-privater-risikolebensversicherung-unfallversicherung-und-kapitallebensversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerliche-abzugsfahigkeit-von-privater-risikolebensversicherung-unfallversicherung-und-kapitallebensversicherung\/","title":{"rendered":"Keine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von privater Risikolebensversicherung, Unfallversicherung und Kapitallebensversicherung"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Keine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von privater Risikolebensversicherung, Unfallversicherung und KapitallebensversicherungVerfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 10 Abs. 4 EStG<\/strong><\/p>\n<p><em>Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beitr\u00e4ge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil v. 31.1.2013 &#8211; 9 K 242\/12; Revision zugelassen).<\/em><\/p>\n<div><em><br \/>\n<\/em><\/div>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beitr\u00e4ge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, da diese nicht der Sicherung der blo\u00dfen Existenz, sondern prim\u00e4r dem Schutz und dem Erhalt von Verm\u00f6gen und Lebensstandard dienen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3<br \/>\nEStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3a<br \/>\nEStG \u00a7 10 Abs. 4 S. 3<br \/>\nGG Art. 1 Abs. 1<br \/>\nGG Art. 20 Abs. 1<br \/>\nGG Art. 3 Abs. 1<br \/>\nGG Art. 6 Abs. 1<br \/>\nSGB XII \u00a7 90<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob das subjektive Nettoprinzip gebietet, Aufwendungen f\u00fcr eine Risikolebensversicherung, eine Unfallversicherung und f\u00fcr verschiedene Kapitallebensversicherungen steuerlich zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bisher geltende Regelung zum Sonderausgabenabzug von Beitr\u00e4gen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend sei. Der Gesetzgeber habe die Betr\u00e4ge steuerlich zum Abzug zuzulassen, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gew\u00e4hrleisten (Aktenzeichen 2 BvL 1\/06, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \u2013 \u00a0<strong>BVerfGE<\/strong> \u00a0\u2013 120, 125). Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber, mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Aufgrund dieser Entscheidung \u00e4nderte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (B\u00fcrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1959 ) die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Vorsorgeaufwendungen in \u00a7 10 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltenden Fassung ( \u00a0<strong>EStG<\/strong> ) teilweise neu. Die H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr den Abzug von anderen Vorsorgeaufwendungen als Aufwendungen f\u00fcr die Altersversorgung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG wurden auf 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR erh\u00f6ht (\u00a7 10 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG). Die Aufwendungen f\u00fcr die sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung wurden in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG neu definiert. Diese Beitr\u00e4ge sind \u2013 unabh\u00e4ngig von den H\u00f6chstbetr\u00e4gen \u2013 stets in vollem Umfang abzugsf\u00e4hig. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wurden in den neu eingef\u00fcgten \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufgenommen. Diese Beitr\u00e4ge wirken sich nur noch dann aus, wenn die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht bereits durch den Abzug der sozialhilfegleichen Beitr\u00e4ge nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgesch\u00f6pft worden sind (\u00a7 10 Abs. 4 S. 4 EStG ).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind miteinander verheiratete Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2010 zusammenveranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erzielt Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Im Veranlagungszeitraum 2010 wurden von seinem Arbeitslohn Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Krankenversicherung in H\u00f6he von 6.705 EUR und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in H\u00f6he von 877,56 EUR einbehalten. Die Kl\u00e4gerin erzielt ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. In der im M\u00e4rz 2011 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererkl\u00e4rung beantragten sie neben dem Abzug der Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch den Abzug folgender Betr\u00e4ge als sonstige Vorsorgeaufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG :<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Bezeichnung<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Betrag<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Risikolebensversicherung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0148,23 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Unfallversicherung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0243,55 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">4 .436,00 EUR<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Summe:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a04 .827,78 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der gemeinsame H\u00f6chstbetrag der Kl\u00e4ger nach \u00a7 10 Abs. 4 S. 3 EStG war bereits durch die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung \u00fcberschritten, weshalb die sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 28. M\u00e4rz 2011 vom Beklagten nicht ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Mit dem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch begehrten die Kl\u00e4ger, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in erkl\u00e4rter H\u00f6he zum Abzug zuzulassen. Nach weiterem Schriftverkehr wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG von insgesamt 4.828 EUR seien zum Abzug zuzulassen. Die Aufwendungen geh\u00f6rten zu den notwendigen Aufwendungen der Daseinsf\u00fcrsorge und seien daher im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Dies habe der Gesetzgeber selbst durch die Aufz\u00e4hlung im Gesetz anerkannt. Eine Rechtfertigung f\u00fcr die Aufteilung in Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge und andere Vorsorgeaufwendungen sei nicht erkennbar. Die Einteilung sei aus haushaltspolitischen Gr\u00fcnden erfolgt. Eine sachliche Begr\u00fcndung bestehe hierf\u00fcr nicht. Bei jeder Typisierung sei zu beachten, dass die typisierten Aufwendungen m\u00f6glichst in allen F\u00e4llen ber\u00fccksichtigt werden. Gerade dies sei nicht der Fall. In nahezu allen F\u00e4llen w\u00fcrden die in \u00a7 10 Abs. 4 S. 3 EStG aufgef\u00fchrten H\u00f6chstbetr\u00e4ge bereits durch die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung \u00fcberschritten. Die Grunds\u00e4tze der Sozialhilfe seien nicht ma\u00dfgeblich. Sonderausgaben seien die \u2013 durch das subjektive Nettoprinzip gebotene und im Gesetz angelegte \u2013 Ber\u00fccksichtigung von indisponiblem Einkommen bei der Bemessung der Einkommensteuer, wie dies gerade die Ber\u00fccksichtigung der Kirchensteuer zeige. Diese Aufwendungen belasteten die Sozialhilfeempf\u00e4nger nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Vorsorgeaufwendungen in H\u00f6he von 4.828 EUR zum Abzug zugelassen werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Versicherungsbeitr\u00e4ge sei nicht geboten. Das subjektive Nettoprinzip gebiete den Abzug der Aufwendungen, die zur Sicherung des existenznotwendigen Lebensbedarfs unumg\u00e4nglich seien. Dieser Begriff erfasse jedoch nur die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn nur diese geh\u00f6rten zum ma\u00dfgeblichen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gebiete nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Daher seien die Differenzierungen des Sozialhilferechts eine taugliche Abgrenzungsgrundlage, an die sich der Gesetzgeber gehalten habe. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger habe der Gesetzgeber durch die ausdr\u00fcckliche Trennung von notwendigen Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und dar\u00fcber hinausgehenden freiwilligen Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gerade deutlich gemacht, dass er die sozialhilferechtliche Trennung im Steuerrecht umsetzen wolle. Es gebe auch andere existenznotwendige Aufwendungen, die im Grundfreibetrag abgegolten seien und nicht gesondert abgezogen werden k\u00f6nnten, z.B. solche f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung.<\/p>\n<p>Dem Sach- und Streitstand liegt neben den Gerichtsakten ein Band Einkommensteuerakten des Beklagten zur Steuernummer \u2026 zu Grunde.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7 90a der Finanzgerichtsordnung ( \u00a0<strong>FGO<\/strong> ) durch Gerichtsbescheid.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 S. 1 FGO ). Ein h\u00f6herer Sonderausgabenabzug steht den Kl\u00e4gern nicht zu.<\/p>\n<p>1. Die im Einkommensteuerbescheid vom 28. M\u00e4rz 2011 zum Abzug zugelassenen Sonderausgaben entsprechen dem geltenden einfachen Recht. Die Kl\u00e4ger haben im Streitjahr nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzugsf\u00e4hige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in H\u00f6he von insgesamt 7.441 EUR geleistet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Diese Beitr\u00e4ge wurden steuerlich ber\u00fccksichtigt und \u00fcbersteigen den gemeinsamen H\u00f6chstbetrag, der den Kl\u00e4gern nach \u00a7 10 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG zusteht. Der Abzug der \u00fcbrigen Vorsorgeaufwendungen ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 4 S. 4 EStG zu Recht unterblieben.<\/p>\n<p>2. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beitr\u00e4ge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger handelt es sich bei den gezahlten Beitr\u00e4gen zu diesen Versicherungen nicht um existenziell notwendige Aufwendungen der Daseinsf\u00fcrsorge, die im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>a. Die Freistellung des Existenzminimums erfolgt im Steuerrecht zum Einen durch den Grundfreibetrag, zum Anderen durch den Abzug der existenznotwendigen Aufwendungen als Sonderausgaben oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Die (privaten) existenzsichernden Aufwendungen sind im Rahmen von Sonderausgaben, Familienleistungsausgleich und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen grunds\u00e4tzlich steuerlich abziehbar (subjektives Nettoprinzip). Dagegen mindern Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung \u2013 auch soweit die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt \u2013 die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht. F\u00fcr die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsf\u00e4higkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund f\u00fcr Aufwendungen an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung und zwangsl\u00e4ufigem, pflichtbestimmtem Aufwand (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1\/07 , 2 BvL 2\/07, 2 BvL 1\/08, 2 BvL 2\/08, BVerfGE 122, 210 unter C.I.3 der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leitet sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ferner das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums ab. Danach hat der Staat das Einkommen des B\u00fcrgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt. Das einkommensteuerrechtlich ma\u00dfgebliche Existenzminimums richtet sich dabei nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Urteil vom 13. Februar 2008 2 BvL 1\/06 , BVerGE 120, 125 unter D.I.1 der Entscheidungsgr\u00fcnde). Durch die Entscheidung vom 13. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass zu den existenzsichernden Aufwendungen auch solche f\u00fcr eine Basisvorsorge gegen Krankheit und Pflegebed\u00fcrftigkeit geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>b. Der erkennende Senat hat keine Zweifel daran, dass die Beitr\u00e4ge zur privaten Risikolebensversicherung, Unfallversicherung oder zu den Kapitallebensversicherungen gerade nicht notwendig sind, um die notwendigen Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr die Kl\u00e4ger zu schaffen. Zum Abschluss solcher Versicherungen besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Sie geh\u00f6ren damit \u2013 in der Diktion des Bundesverfassungsgerichts \u2013 zum Bereich der freien oder beliebigen Einkommensverwendung. Sie geh\u00f6ren ebensowenig zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2012 3 K 144\/11 , Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 \u00a0<strong>EFG<\/strong> \u00a0\u2013 2013, 26 unter II.3 der Entscheidungsgr\u00fcnde; andere Auffassung: Schulemann, Olaf (2009): Sonderausgabenabzug von Beitr\u00e4gen zur Kranken- und Pflegeversicherung, http:\/\/hdl.handle.net\/10419\/45387 ). Beitr\u00e4ge f\u00fcr diese privaten (zus\u00e4tzlichen) Versicherungen werden nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch grunds\u00e4tzlich nicht erstattet. Die abgedeckten Risiken Alter, Invalidit\u00e4t und Tod werden typischerweise von den klassischen Altersvorsorgesystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung abgedeckt (ebenso BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220\/04 , 2 BvR 410\/05, BVerfGE 120, 169 unter B.I.1.d der Entscheidungsgr\u00fcnde). Diese Versicherungen dienen gerade nicht der Sicherung der blo\u00dfen Existenz der Kl\u00e4ger, sondern prim\u00e4r dem Schutz und dem Erhalt von deren Verm\u00f6gen und Lebensstandard (ebenso Kulosa in: Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG \/KStG, \u00a7 10 EStG RNr. 383). Der Gesetzgeber ist zu Recht davon ausgegangen, dass es den Kl\u00e4gern aufgrund ihres hohen Einkommens zuzumuten ist, die zus\u00e4tzliche Vorsorge zum Erhalt ihres Lebensstandards im Alter aus eigenen Ressourcen ohne Beteiligung des Fiskus zu finanzieren (vergleiche Begr\u00fcndung zu \u00a7 10 Abs. 4 EStG , Bundestags-Drucksache 16\/13429, Seite 44). Der Senat verkennt nicht, dass es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein kann, derartige Versicherungen abzuschlie\u00dfen. Es liegt jedoch prim\u00e4r im Interesse jedes einzelnen, den einmal erreichten Lebensstandard durch eigene Vorsorge zu bewahren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Allgemeinheit \u00fcber die steuerliche F\u00f6rderung an solchen Aufwendungen beteiligten muss.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger den Abzug von Beitr\u00e4gen zu insgesamt drei Kapitallebensversicherungen begehren, kann der Senat zudem nicht nachvollziehen, weshalb diese Aufwendungen unvermeidbare, existenzsichernde Privataufwendungen darstellen sollen. Die H\u00f6he des angesparten Kapitals und die Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder laufende Rente liegen allein im Belieben des Versicherungsnehmers. Private Kapitallebensversicherungen haben daher Kapitalanlagecharakter (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220\/04 , 2 BvR 410\/05, BVerfGE 120, 169 unter B.I.1.d der Entscheidungsgr\u00fcnde). Zur notwendigen Vorsorge f\u00fcr die Sicherung der Existenz im Alter z\u00e4hlt der Gesetzgeber \u2013 wie \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII zeigt \u2013 nur die privaten Versicherungen, die im Alter ausschlie\u00dflich laufende Rentenzahlungen vorsehen. Mit Herausnahme der Beitr\u00e4ge zu Kapitallebensversicherungen aus den nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beg\u00fcnstigten Altersvorsorgeaufwendungen durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbez\u00fcgen (Alterseink\u00fcnftegesetz ) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427 ) hat der Gesetzgeber dies auch im Steuerrecht umgesetzt. Dass Kapitallebensversicherungen nach alter Rechtslage beg\u00fcnstigt waren, steht dem nicht entgegen. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass eine bestehende g\u00fcnstige steuerliche Behandlung f\u00fcr die Zukunft unver\u00e4ndert fortbesteht (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14\/02 u.a., BVerfGE 127, 1 unter C.I.1.c der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Die Risikolebensversicherung dient bereits denklogisch nicht der Existenzsicherung des Versicherten, sondern regelm\u00e4\u00dfig der verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Absicherung des Beg\u00fcnstigten im Hinblick auf die nach dem Tod des Versicherten ge\u00e4nderte Lebenssituation. Dies erm\u00f6glicht die Aufrechterhaltung des bisher gewohnten Lebensstandards insbesondere in verm\u00f6gensrechtlicher Hinsicht, geht aber \u00fcber die notwendige Sicherung der pers\u00f6nlichen Existenz hinaus. Auch im Sozialhilferecht ist das gesamte verwertbare Verm\u00f6gen zun\u00e4chst zur Sicherung der Existenz heranzuziehen (\u00a7 90 Abs. 1 SGB XII ).<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt schlie\u00dflich f\u00fcr die bestehende Unfallversicherung. Diese Versicherung erm\u00f6glicht es regelm\u00e4\u00dfig, den bisherigen Lebensstandard auch nach einem Unfall weitestgehend aufrecht zu erhalten, insbesondere die Leistungsf\u00e4higkeit wieder herzustellen und Erwerbsminderung auszugleichen. Das sozialhilferechtlich gebotene Mindestma\u00df ist auch hier bereits durch die gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungen gew\u00e4hrleistet. Auch das Bundesverfassungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Abzugsf\u00e4higkeit von Beitr\u00e4gen zur privaten Unfallversicherung nicht von Verfassungs wegen geboten sei (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220\/04 , 2 BvR 410\/05, BVerfGE 120, 169 am Ende der Entscheidungsgr\u00fcnde). Soweit Aufwendungen f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur Unfallversicherung im sozialhilferechtlichen Grundbedarf enthalten sind, werden diese durch den Grundfreibetrag abgedeckt (Kulosa in: Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG \/KStG , \u00a7 10 EStG RNr. 383).<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>4. Die Revision wird zugelassen. Die hier streitige Rechtsfrage hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).<\/p>\n<p>-&gt; Das Aktenzeichen beim BFH lautet\u00a0X R 5\/13.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von privater Risikolebensversicherung, Unfallversicherung und KapitallebensversicherungVerfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 10 Abs. 4 EStG Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beitr\u00e4ge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil v. 31.1.2013 &#8211; 9 K 242\/12; Revision zugelassen). \u00a0Leitsatz Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beitr\u00e4ge zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerliche-abzugsfahigkeit-von-privater-risikolebensversicherung-unfallversicherung-und-kapitallebensversicherung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von privater Risikolebensversicherung, Unfallversicherung und Kapitallebensversicherung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,63],"tags":[2741,2740,1391],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26025"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26025"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26025\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26025"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26025"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26025"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}