{"id":26377,"date":"2013-03-30T13:37:06","date_gmt":"2013-03-30T11:37:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26377"},"modified":"2013-04-29T15:12:02","modified_gmt":"2013-04-29T13:12:02","slug":"bei-veranlagung-zur-einkommensteuer-auf-antrag-gibt-es-keine-ablaufhemmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-veranlagung-zur-einkommensteuer-auf-antrag-gibt-es-keine-ablaufhemmung\/","title":{"rendered":"Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIm Falle einer Antragsveranlagung findet die \u00fcbliche Anlaufhemmung von 3 Jahren f\u00fcr die Festsetzungsfrist keine Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 2003 Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielt. Sie reichte im Januar 2008 eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2003 ein. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung der Kl\u00e4gerin ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nAuf die Revision des Finanzamts hin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BFH stellte fest, dass die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist f\u00fcr Einkommensteuer mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entsteht. Die Einkommensteuer f\u00fcr 2003 sei damit mit Ablauf des Jahres 2007 verj\u00e4hrt. Die normalerweise anzuwendende Anlaufhemmung greife nicht ein, da keine Steuererkl\u00e4rung einzureichen war. Die Kl\u00e4gerin war lediglich zur Einreichung einer Einkommensteuererkl\u00e4rung berechtigt, nicht aber hierzu verpflichtet. Die Anlaufhemmung, die den Lauf der Festsetzungsverj\u00e4hrung an die Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung kn\u00fcpfe, sei nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Erkl\u00e4rung abgeben m\u00fcsse. Auch unter Ber\u00fccksichtigung grundrechtlicher Aspekte sei diese Entscheidung gerechtfertigt. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung best\u00fcnden Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlange n\u00e4mlich lediglich die Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Hemmung einer Festsetzungsfrist durch die Steuererkl\u00e4rung greift lediglich bei der Pflichtveranlagung ein. Wenn der Steuerpflichtige auf Antrag veranlagt wird, betr\u00e4gt die Festsetzungsfrist f\u00fcr Einkommensteuer 4 Jahre, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnen. Durch die versp\u00e4tete Einreichung einer Einkommensteuererkl\u00e4rung kann der Steuerpflichtige den Ablauf dieser Frist bei der Antragsveranlagung nicht hinausz\u00f6gern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag gibt es keine Ablaufhemmung Kernaussage Im Falle einer Antragsveranlagung findet die \u00fcbliche Anlaufhemmung von 3 Jahren f\u00fcr die Festsetzungsfrist keine Anwendung. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 2003 Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielt. Sie reichte im Januar 2008 eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2003 ein. 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