{"id":26389,"date":"2013-03-30T15:07:03","date_gmt":"2013-03-30T13:07:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26389"},"modified":"2013-04-29T15:14:03","modified_gmt":"2013-04-29T13:14:03","slug":"hausliches-arbeitszimmer-kein-aufteilungsverbot-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hausliches-arbeitszimmer-kein-aufteilungsverbot-2\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Kein Aufteilungsverbot"},"content":{"rendered":"<p><strong>H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Kein Aufteilungsverbot<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSoweit ein Arbeitszimmer b\u00fcrom\u00e4\u00dfig eingerichtet und eine Aufteilung im Sch\u00e4tzungswege m\u00f6glich ist, sind laut Nieders\u00e4chsischem Finanzgericht Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung teilweise als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung des Kl\u00e4gers abziehbar sind. Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer zweier Mietobjekte, in denen sich insgesamt 14 Wohnungen befinden. Dabei machte er Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer geltend, die als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen T\u00e4tigkeit darstelle. Das Finanzamt lie\u00df den Abzug der Aufwendungen nicht zu, da der Kl\u00e4ger eine ausschlie\u00dfliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht nachweisen konnte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht. Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer sind entsprechend der Nutzung als Werbungskosten anzusetzen. Zwar setzte eine steuerwirksame Ber\u00fccksichtigung solcher Kosten nach bisheriger Auffassung voraus, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer ausschlie\u00dflich beruflich genutzt werde, so dass der Absetzbarkeit das Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen stand. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz aber 2009 aufgegeben. Ein teilweiser Abzug kommt &#8211; so nun die nieders\u00e4chsischen Richter &#8211; danach immer dann in Betracht, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist. Hieran \u00e4ndere auch die private Mitbenutzung nichts. Solange also eine Sch\u00e4tzung anhand sachgerechter Umst\u00e4nde m\u00f6glich sei, m\u00fcsse eine Aufteilung vorgenommen werden. Dem Kl\u00e4ger war daher ein anteiliger Werbungskostenabzug zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil betont, dass das Aufteilungsverbot nach wie vor dort gilt, wo berufliche und private T\u00e4tigkeiten so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht m\u00f6glich ist. Daran ist auch bei der Einrichtung eines Arbeitszimmers zu denken. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann m\u00f6glich, wenn der Raum tats\u00e4chlich den Charakter eines Arbeitszimmers hat. Wegen der gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegten Revision zum BFH bleibt abzuwarten, ob die Grunds\u00e4tze Bestand haben werden. Dennoch sollten in \u00e4hnlichen F\u00e4llen bis zur Kl\u00e4rung durch den BFH Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Ergeht ein ablehnender Bescheid, sollte dieser durch Einspruch und ggf. Klage bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Kein Aufteilungsverbot Kernaussage Soweit ein Arbeitszimmer b\u00fcrom\u00e4\u00dfig eingerichtet und eine Aufteilung im Sch\u00e4tzungswege m\u00f6glich ist, sind laut Nieders\u00e4chsischem Finanzgericht Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung teilweise als Werbungskosten abziehbar. 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