{"id":264,"date":"2012-06-30T11:00:59","date_gmt":"2012-06-30T09:00:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=264"},"modified":"2012-09-22T06:08:28","modified_gmt":"2012-09-22T04:08:28","slug":"land-und-forstwirtschaftliche-betriebe-in-spanien-anrechnungsmethode-bei-einkunften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/land-und-forstwirtschaftliche-betriebe-in-spanien-anrechnungsmethode-bei-einkunften\/","title":{"rendered":"Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Spanien: Anrechnungsmethode bei Eink\u00fcnften?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Spanien: Anrechnungsmethode bei Eink\u00fcnften?<\/strong><\/p>\n<p>Gelten landwirtschaftliche Betriebe als Betriebsst\u00e4tten im DBA-Sinne<br \/>\nDoppelbesteuerungsabkommen (DBA) weisen das Besteuerungsrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte in internationalen F\u00e4llen einem der beteiligten Staaten zu. Dabei arbeiten die Abkommen teilweise mit eigenen Begrifflichkeiten, die von den Wertungen des nationalen Rechts abweichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein geb\u00fcrtiger Spanier, erzielte in den Streitjahren 1997 &#8211; 2000 neben Eink\u00fcnften in Deutschland auch solche aus einem Plantagenbetrieb in Spanien. Abweichend von seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung unterwarf das Finanzamt diese Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft der deutschen Steuer. eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern erfolgte sp\u00e4ter. Zu kl\u00e4ren war im anschlie\u00dfenden Klageverfahren, ob die spanischen Eink\u00fcnfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte oder als Eink\u00fcnfte aus Grundverm\u00f6gen zu werten waren. Nachdem das Finanzgericht diese Frage zugunsten des Kl\u00e4gers entschieden und das Vorliegen einer spanischer Betriebsst\u00e4tte im Sinne des DBA Spanien unterstellt hatte, kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu einem anderen Ergebnis und wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH wird die deutsche Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Spanien nicht gehindert. Zwar liegt das Besteuerungsrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen beim spanischen Staat, weil das Verm\u00f6gen dort belegen ist. Dennoch ist f\u00fcr Deutschland als Wohnsitzstaat eine Besteuerung generell ebenfalls m\u00f6glich. Hierbei ist die spanische Steuer auf die deutsche anzurechnen, wenn das Verm\u00f6gen nicht zu einer in Spanien belegenen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt. die Begriffe &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; und &#8222;Unternehmen&#8220; sind dabei prim\u00e4r aus dem spanischen DBA zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Im DBA Spanien gilt das Prinzip des Vorrangs der spezielleren Einkunftsart. Danach kann ein Unternehmen zwar Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen haben, die dann auch als solche so zu besteuern sind. Allerdings f\u00e4llt alles, was nach dem DBA Spanien als &#8222;Land- und Forstwirtschaft&#8220; zu qualifizieren ist, nicht unter den Begriff des &#8222;Unternehmens&#8220; und kann keine &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; begr\u00fcnden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Spanien: Anrechnungsmethode bei Eink\u00fcnften? 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