{"id":26439,"date":"2013-03-30T15:34:49","date_gmt":"2013-03-30T13:34:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26439"},"modified":"2013-04-29T15:39:44","modified_gmt":"2013-04-29T13:39:44","slug":"welche-steuerbefreiung-geht-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/welche-steuerbefreiung-geht-vor\/","title":{"rendered":"Welche Steuerbefreiung geht vor?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Welche Steuerbefreiung geht vor?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt zahlreiche Steuerbefreiungen. Da diese teilweise unsystematisch normiert sind, ist es m\u00f6glich, dass f\u00fcr einen Umsatz mehrere Steuerbefreiungen in Frage kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem solchen Fall zu kl\u00e4ren, ob eine Steuerbefreiung vorrangig zu behandeln ist. Dies ist zwar im Hinblick auf die Befreiung des Umsatzes egal, hat jedoch Bedeutung f\u00fcr den Vorsteuerabzug. In diesem Zusammenhang hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) Ende 2006 entschieden, dass die Lieferung von Zahnersatz auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte dieses Urteil erst in 2011 ver\u00f6ffentlicht; beabsichtigte dies aber in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine gemeinn\u00fctzige GmbH, versandte 2001 und 2002 Blutplasma in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet. Die Lieferungen waren als innergemeinschaftliche Lieferungen zu qualifizieren, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Allerdings ist die Lieferung von Blutplasma im Inland auch noch nach einer weiteren Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (\u00a7 4 Nr. 17 UStG) befreit. Diese Befreiung l\u00e4sst keinen Vorsteuerabzug zu. Die Kl\u00e4gerin wandte sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Lieferungen durch das Finanzamt nach einer \u00dcberpr\u00fcfung in 2009.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas S\u00e4chsische Finanzgericht verweigert den Vorsteuerabzug. Zur Begr\u00fcndung verweist es auf das Urteil des EuGH, das auch in diesem Fall f\u00fcr anwendbar gehalten wird. Auch sieht das Finanzgericht keinen Grund, der Kl\u00e4gerin Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren, da die Finanzverwaltung bis zur Ver\u00f6ffentlichung des genannten BMF-Schreibens in 2011 in den Umsatzsteuer-Richtlinien noch den Vorsteuerabzug in derartigen F\u00e4llen zugelassen hatte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nun vor den BFH gezogen; die endg\u00fcltige Entscheidung bleibt daher abzuwarten. \u00c4hnliche F\u00e4lle sollten offen gehalten werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des EuGH durchaus zutreffend ist. Der EuGH hatte die Versagung des Vorsteuerabzuges u. a. damit begr\u00fcndet, dass die Neutralit\u00e4t der Umsatzsteuer nicht gegeben sei, wenn der Vorsteuerabzug allein davon abhinge, ob eine Lieferung im Inland oder \u00fcber die Grenze erfolge. Ob der BFH sich gegen die &#8222;r\u00fcckwirkende&#8220; Anwendung des BMF-Schreibens ausspricht, d\u00fcrfte ebenfalls fraglich sein. Hier w\u00e4re es allerdings zu begr\u00fc\u00dfen, wenn einer derartigen Praxis ein Riegel vorgeschoben w\u00fcrde. Es ist kaum zumutbar, dass das BMF jahrelang Zeit ben\u00f6tigt, um Stellung zu wichtigen Urteilen zu beziehen (aktuell z. B. zur Organschaft und zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz bei der Lieferung von Lebensmitteln).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Steuerbefreiung geht vor? Kernaussage Das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt zahlreiche Steuerbefreiungen. 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