{"id":26456,"date":"2013-03-30T15:46:04","date_gmt":"2013-03-30T13:46:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26456"},"modified":"2013-04-29T15:49:59","modified_gmt":"2013-04-29T13:49:59","slug":"vorsteuervergutung-zur-fristgemasen-einreichung-von-belegen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuervergutung-zur-fristgemasen-einreichung-von-belegen-2\/","title":{"rendered":"Vorsteuerverg\u00fctung: Zur fristgem\u00e4\u00dfen Einreichung von Belegen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorsteuerverg\u00fctung: Zur fristgem\u00e4\u00dfen Einreichung von Belegen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAusl\u00e4ndische Unternehmer k\u00f6nnen sich unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Vorsteuer verg\u00fcten lassen, sofern sie nicht dem allgemeinen Besteuerungsverfahren unterliegen. Hinsichtlich der Formvorschriften wird dabei zwischen Unternehmern aus der EU und aus Drittl\u00e4ndern unterschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nW\u00e4hrend fr\u00fcher ein schriftlicher Antrag auf Verg\u00fctung der Vorsteuer an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) bis zum 30.6. des Folgejahres zu richten war, gilt dies mittlerweile nur noch f\u00fcr Unternehmen aus Drittl\u00e4ndern. Unternehmer aus der EU haben ihre Antr\u00e4ge elektronisch an eine Beh\u00f6rde ihres Herkunftslandes zu stellen, welche den Antrag an das BZSt weiterleitet. Weitere Vereinfachungen ergeben sich f\u00fcr Unternehmen aus der EU durch eine verl\u00e4ngerte Antragsfrist (30.9. des Folgejahres) und hinsichtlich der Einreichung der Originalbelege. Diese m\u00fcssen nur dann in eingescannter Form dem Antrag beigef\u00fcgt werden, wenn das Entgelt mindestens 1.000 EUR betr\u00e4gt, bzw. bei Kraftstoffen mindestens 250 EUR.<\/p>\n<p><strong>Pressemitteilung des BZSt<\/strong><br \/>\nDas BZSt hat nun darauf hingewiesen, dass die Pflicht besteht, die Belege bis zum 30.9. des Folgejahres elektronisch zu \u00fcbermitteln (Ausschlussfrist). Sofern Belege sp\u00e4ter \u00fcbermittelt werden, bleiben diese bei Ermittlung der Vorsteuerverg\u00fctung unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nUnternehmer aus der EU m\u00fcssen die Vorgaben des BZSt beachten. Um die Frist nicht zu vers\u00e4umen, sollte der Antrag nicht auf den letzten Dr\u00fccker gestellt werden. Eine fr\u00fchzeitige Antragstellung l\u00e4sst ggf. auch noch sp\u00e4tere Korrekturen vor Ablauf der Frist zu. Fraglich ist allerdings, ob die betroffenen Unternehmer aus der EU \u00fcberhaupt die Forderungen des BZSt zur Kenntnis nehmen, da sie ihren Antrag in ihrem Herkunftsland stellen. Problematisch ist zudem, dass die Einreichung der Belege in der EU nicht einheitlich geregelt ist. Manche EU-Staaten verzichten komplett auf die \u00dcbermittlung der Belege. Verlassen sich Unternehmen aus diesen L\u00e4ndern darauf, dass dies in Deutschland auch so ist, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn eine Korrektur zeitlich nicht mehr m\u00f6glich ist. Deutsche Unternehmen hingegen, die sich Vorsteuer in der \u00fcbrigen EU verg\u00fcten lassen wollen, sollten sich ebenfalls rechtzeitig mit den dortigen Vorgaben befassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsteuerverg\u00fctung: Zur fristgem\u00e4\u00dfen Einreichung von Belegen Kernaussage Ausl\u00e4ndische Unternehmer k\u00f6nnen sich unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Vorsteuer verg\u00fcten lassen, sofern sie nicht dem allgemeinen Besteuerungsverfahren unterliegen. Hinsichtlich der Formvorschriften wird dabei zwischen Unternehmern aus der EU und aus Drittl\u00e4ndern unterschieden. 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