{"id":2647,"date":"2011-01-31T14:32:01","date_gmt":"2011-01-31T12:32:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2647"},"modified":"2012-08-13T14:35:35","modified_gmt":"2012-08-13T12:35:35","slug":"fur-tattoos-muss-man-auch-bei-der-umsatzsteuer-bluten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fur-tattoos-muss-man-auch-bei-der-umsatzsteuer-bluten\/","title":{"rendered":"F\u00fcr Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4lde und Zeichnungen unterliegen als Kunstgegenst\u00e4nde dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Doch hinsichtlich der Frage was Kunst ist, gehen die Meinungen bekanntlich auseinander.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zeichnet auf Wunsch seiner Kunden Tattoo-Vorlagen. Seine Kunden k\u00f6nnen sich dann anhand dieser Vorlagen im Studio der Ehefrau des Kl\u00e4gers oder bei einem anderen T\u00e4towierer ein Tattoo stechen lassen. Der Kl\u00e4ger hatte seine Ums\u00e4tze dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterworfen, da er glaubte, dass seine Leistung in der ebenfalls beg\u00fcnstigten \u00dcbertragung von Nutzungsrechten bestand. Diese Ansicht teilte das beklagte Finanzamt nicht und erlie\u00df einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem die Ums\u00e4tze dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Vor dem Finanzgericht f\u00fchrte der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich an, dass seine T\u00e4tigkeit auch als Verkauf von Kunstgegenst\u00e4nden angesehen werden k\u00f6nne und demnach als beg\u00fcnstigt zu qualifizieren sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Rheinland-Pfalz zieht zur Beurteilung den Zolltarif heran. Demnach sind von der Hand geschaffene Zeichnungen grunds\u00e4tzlich erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Dies gilt jedoch nicht soweit es sich um gewerbliche Zeichnungen, wie z. B. Baupl\u00e4ne oder technische Zeichnungen, handelt. Grund hierf\u00fcr ist, dass nur Gegenst\u00e4nde beg\u00fcnstigt werden sollen, die einem \u00e4sthetischen Ideal Ausdruck verleihen sollen und nicht solche, die in einem m\u00f6glichen Wettbewerb mit Erzeugnissen aus industrieller Herstellung stehen. Unabh\u00e4ngig vom k\u00fcnstlerischen Gehalt stellen Tattoo-Vorlagen gewerbliche Zeichnungen dar, da sie in Konkurrenz zu standardisierten Tattoo-Motiven stehen. Da nach Ansicht des FG die Erstellung der Tattoo-Vorlagen als Lieferung anzusehen ist, findet auch keine \u00dcbertragung eines Urheberrechtes statt. Der Ansatz des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes scheidet daher aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Abgrenzung zwischen erm\u00e4\u00dfigtem und Regelsteuersatz f\u00fcr Normalsterbliche kaum einzusch\u00e4tzen und daher mit erheblichen Risiken verbunden ist. Wer sich t\u00e4towieren l\u00e4sst, unterzieht sich wohl kaum der damit verbundenen Prozedur, um eine Art Bauzeichnung auf den K\u00f6rper geritzt zu bekommen, sondern gerade um einem subjektiv empfundenen Sch\u00f6nheitsideal nahe zu kommen. Um ein praktikables UStG zu gew\u00e4hrleisten, bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem vom BMF j\u00fcngst vorgelegten Gutachten folgt und die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes soweit wie m\u00f6glich eind\u00e4mmt. Bedauern w\u00fcrden dies nur die Leser solcher Urteile, die zuk\u00fcnftig auf die Highlights verzichten m\u00fcssten, die die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes regelm\u00e4\u00dfig provoziert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten Kernaussage Gem\u00e4lde und Zeichnungen unterliegen als Kunstgegenst\u00e4nde dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Doch hinsichtlich der Frage was Kunst ist, gehen die Meinungen bekanntlich auseinander. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger zeichnet auf Wunsch seiner Kunden Tattoo-Vorlagen. 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