{"id":26497,"date":"2013-03-30T16:14:09","date_gmt":"2013-03-30T14:14:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26497"},"modified":"2013-04-29T16:17:00","modified_gmt":"2013-04-29T14:17:00","slug":"wann-besteht-faktische-geschaftsfuhrung-gegenuber-abhangigen-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-besteht-faktische-geschaftsfuhrung-gegenuber-abhangigen-unternehmen\/","title":{"rendered":"Wann besteht faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen\u00fcber abh\u00e4ngigen Unternehmen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann besteht faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen\u00fcber abh\u00e4ngigen Unternehmen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie f\u00fcr eine strafbare Untreue erforderliche Verm\u00f6gensbetreuungspflicht kann sich aus einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach au\u00dfen handeln kann, ein hohes Machtpotential hat oder im Einvernehmen mit dem tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Angeklagte hatte die S-Unternehmensgruppe errichtet und war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, die als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin in verschiedenen Bauherrn-KGs fungierte. Die Bauherrn-KGs erteilten einer weiteren GmbH Auftr\u00e4ge f\u00fcr Sanierungsarbeiten. Diese GmbH beauftragte ihrerseits verschiedene Subunternehmer, wobei sie faktisch als &#8222;Schutzschild vor den Bauherrn-KGs&#8220; agierte, um Anspr\u00fcche aus unbezahlten Leistungen abzufangen. Die Bauherrn-KGs finanzierten sich durch Darlehen, die auf der Grundlage von Abschlagsrechnungen direkt an die Auftraggeber-GmbH ausgezahlt wurden. Von diesen Betr\u00e4gen \u00fcberwies die mitangeklagte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Auftraggeber-GmbH auf Veranlassung des Angeklagten gr\u00f6\u00dfere Summen aufgrund rechtsgrundloser Stornierungen der Abschlagsrechnungen direkt an die Bauherrn-KGs. Durch die Stornierungen konnte die Auftraggeber-GmbH die Rechnungen der Subunternehmer nicht mehr bezahlen und geriet in Insolvenz.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts, in dem der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zur\u00fcck. Zwar kann sich die f\u00fcr eine Untreue erforderliche Verm\u00f6gensbetreuungspflicht aus einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung ergeben. Vorliegend hatte der Angeklagte auch tats\u00e4chlich einen erheblichen Einfluss gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Auftraggeber-GmbH, was aber nicht ausreicht. Es fehlten dem Angeklagten nach au\u00dfen die f\u00fcr einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer typischen Befugnisse. Die Rechtsprechung hat es zwar im Einzelfall ausreichen lassen, wenn der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer den f\u00f6rmlich bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anweisen kann und die Unternehmenspolitik auch tats\u00e4chlich bestimmt. Allerdings bedarf es dazu einer vertieften Begr\u00fcndung, da neben den fehlenden Au\u00dfenbefugnissen vorliegend die Verm\u00f6genspflichten der pers\u00f6nlich haftenden GmbH der Bauherren-KGs und der Auftraggeber-GmbH gegenl\u00e4ufig sind. In einer solchen Situation kann nur dann eine faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung angenommen werden, wenn ein solches Machtpotential gegeben ist, dass der tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eindeutig vom faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abh\u00e4ngig ist oder aus anderen Gr\u00fcnden mit diesem im Einvernehmen handelt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil zeigt, dass der Nachweis der faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung und die damit einhergehende Er\u00f6ffnung des Untreuetatbestands schwierig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann besteht faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen\u00fcber abh\u00e4ngigen Unternehmen? Kernaussage Die f\u00fcr eine strafbare Untreue erforderliche Verm\u00f6gensbetreuungspflicht kann sich aus einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach au\u00dfen handeln kann, ein hohes Machtpotential hat oder im Einvernehmen mit dem tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt. 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