{"id":2654,"date":"2011-01-31T14:39:34","date_gmt":"2011-01-31T12:39:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2654"},"modified":"2012-08-13T14:40:47","modified_gmt":"2012-08-13T12:40:47","slug":"die-zahlung-einer-geldstrafe-unterliegt-der-insolvenzanfechtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-zahlung-einer-geldstrafe-unterliegt-der-insolvenzanfechtung\/","title":{"rendered":"Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Schuldner unmittelbar vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eine Geldstrafe bezahlt, unterliegt diese Zahlung der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Einen allgemeinen Vorrang des Strafvollstreckungsrechts vor dem Insolvenzrecht gibt es nicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Verwalter in dem am 27.8.2008 er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners. Die beklagte Staatsanwaltschaft forderte den Schuldner am im August 2008 auf, eine gegen ihn verh\u00e4ngte Geldstrafe nebst Verfahrenskosten zu zahlen, anderenfalls m\u00fcsse er mit Zwangsma\u00dfnahmen rechnen. Der Schuldner informierte die Staatsanwaltschaft \u00fcber das Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren und veranlasste 14 Tage sp\u00e4ter unter dem Druck der bevorstehenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe die geforderte Zahlung von dem Konto einer dritten Person. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte die Anfechtung der Zahlung und forderte die Staatsanwaltschaft zur R\u00fcckzahlung auf. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung des \u00fcberwiesenen Betrages nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt grunds\u00e4tzlich der Insolvenzanfechtung; auch der Strafcharakter rechtfertigt keine Sonderbehandlung. Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen (\u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners treffen diesen pers\u00f6nlich und sollen nicht den \u00fcbrigen Insolvenzschuldnern aufgeb\u00fcrdet werden. Entsprechend kann wegen des Strafcharakters die Haftung des Schuldners f\u00fcr eine Geldstrafe weder im Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschr\u00e4nkt werden, noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung ber\u00fchrt. Die Anfechtungsvoraussetzungen lagen hier vor. Die Zahlung nach dem Insolvenzantrag war als mittelbare Zahlung eine Rechtshandlung des Schuldners, die unter dem Druck der unmittelbaren Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zustande gekommen war und als inkongruent zu beurteilen ist. Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Zahlung aufgrund der Kenntnis des Beklagten von dem Er\u00f6ffnungsantrag auch als kongruente Deckung (\u00a7 130 Abs. 1 Nr. 2) InsO anfechtbar gewesen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Geldstrafen in der Insolvenz stellen den Schuldner vor den Konflikt, dass er bei Zahlung unter Umst\u00e4nden eine Gl\u00e4ubigerbeg\u00fcnstigung begeht. Zahlt er nicht, droht ihm hingegen eine Ersatzfreiheitsstrafe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 hiergegen nicht. Der Schuldner bleibt darauf verwiesen, eine Ratenzahlung auszuhandeln oder gemeinn\u00fctzige Arbeit zu verrichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung Kernaussage Hat der Schuldner unmittelbar vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eine Geldstrafe bezahlt, unterliegt diese Zahlung der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Einen allgemeinen Vorrang des Strafvollstreckungsrechts vor dem Insolvenzrecht gibt es nicht. 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