{"id":26577,"date":"2013-03-31T16:28:52","date_gmt":"2013-03-31T14:28:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26577"},"modified":"2013-04-30T17:12:06","modified_gmt":"2013-04-30T15:12:06","slug":"unternehmensverkauf-wettbewerbsverbot-als-nicht-steuerbarer-umsatz-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unternehmensverkauf-wettbewerbsverbot-als-nicht-steuerbarer-umsatz-2\/","title":{"rendered":"Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWerden Unternehmen \u00fcbertragen und vom Erwerber fortgef\u00fchrt, so handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verkaufte den von ihr betriebenen ambulanten Pflegedienst. Im Rahmen des Kaufvertrags verpflichtete sie sich ferner, in den folgenden 2 Jahren im Umkreis von 100 km keinen Pflegedienst zu betreiben. Der Verkauf des Unternehmens wurde unstrittig als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (GiG) behandelt. Strittig war dagegen die Auffassung des Finanzamts, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot eine eigenst\u00e4ndige Leistung darstelle, die nicht unter die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen falle. Es forderte daher Umsatzsteuer aus dem Entgelt f\u00fcr das Wettbewerbsverbot.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nLaut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt dem Wettbewerbsverbot keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu, da es dazu dient, dem Erwerber die Fortf\u00fchrung des \u00fcbertragenen Pflegedienstes zu erm\u00f6glichen. Es ist daher &#8222;integraler Teil&#8220; der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen. Umsatzsteuer f\u00e4llt daher nicht an.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH begr\u00fcndet im vorliegenden Fall sein Urteil mit dem Hinweis, dass es bei der \u00dcbertragung eines ambulanten Pflegedienstes entscheidend auf die immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere den Kundenstamm, ankommt. Das Wettbewerbsverbot diene der Sicherung des Kundenstammes und somit der Fortf\u00fchrung des Betriebes. Das f\u00fcr das Wettbewerbsverbot ein separates Entgelt vereinbart wurde ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich. Es ist allerdings zu beachten, dass der BFH ausdr\u00fccklich betont, dass das Urteil einen Einzelfall betrifft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in anderen F\u00e4llen das Wettbewerbsverbot doch separat zu betrachten ist. Dies kommt zumindest f\u00fcr Unternehmensverk\u00e4ufe in Betracht, bei denen dem Verkauf des Kundenstamms keine wesentliche Bedeutung zukommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz Kernaussage Werden Unternehmen \u00fcbertragen und vom Erwerber fortgef\u00fchrt, so handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin verkaufte den von ihr betriebenen ambulanten Pflegedienst. 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