{"id":26588,"date":"2013-03-31T16:40:59","date_gmt":"2013-03-31T14:40:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26588"},"modified":"2013-04-30T16:56:50","modified_gmt":"2013-04-30T14:56:50","slug":"hohe-der-werbungskosten-bei-ubernachtung-eines-kraftfahrers-im-lk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hohe-der-werbungskosten-bei-ubernachtung-eines-kraftfahrers-im-lk\/","title":{"rendered":"H\u00f6he der Werbungskosten bei \u00dcbernachtung eines Kraftfahrers im Lk"},"content":{"rendered":"<p><strong>H\u00f6he der Werbungskosten bei \u00dcbernachtung eines Kraftfahrers im Lkw<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nIst die H\u00f6he pauschaler Werbungskosten eines Arbeitnehmers nicht durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung festgelegt, kommt es nicht selten zum Streit mit dem Finanzamt. Zwar reicht es f\u00fcr den Abzug aus, dass das Vorliegen von Aufwendungen &#8222;glaubhaft gemacht&#8220; wird. Wenn sich der Finanzbeamte in der Aus\u00fcbung seiner Ermessensentscheidung aber dazu veranlasst sieht, Belege anzufordern, folgt auf eine Nichtvorlage h\u00e4ufig die Streichung des Werbungskostenabzugs. Dann nutzt auch nicht der Verweis auf eine gro\u00dfz\u00fcgigere Handhabung anderer Finanz\u00e4mter. Hoffnung bringt jedoch der Gang zum Finanzgericht, denn in den letzten Jahren ist eine Tendenz der Rechtsprechung zur Sch\u00e4tzung oder Aufteilung von abzugsf\u00e4higen Aufwendungen zu erkennen, wo fr\u00fcher ein striktes Abzugsverbot entgegengehalten wurde. Hiervon hat auch ein Kraftfahrer profitiert, der den Abzug von \u00dcbernachtungskosten beantragte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Lkw-Fahrer war im internationalen Fernverkehr von Skandinavien bis S\u00fcdeuropa t\u00e4tig und \u00fcbernachtete in der Schlafkabine seines Lkw. Hierf\u00fcr setzte der Kraftfahrer pauschal 5 EUR je Tag f\u00fcr 220 \u00dcbernachtungstage an. Doch selbst den nicht \u00fcbertrieben angesetzten Aufwand von insgesamt 1.100 EUR strich das Finanzamt. Stattdessen verlangte es Belege des Streitjahres oder Aufzeichnungen f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum von 3 Monaten. Es folgten Kostensch\u00e4tzungen des Lkw-Fahrers, die nichts halfen, beginnend mit dem Toilettengang von je 0,50 EUR und 2-3 EUR t\u00e4glich sowie der zweimaligen t\u00e4glichen Dusche von jeweils 2 EUR, bis hin zur w\u00f6chentlichen Reinigung von Schlafsack oder Bettw\u00e4sche. Das hiermit befasste Finanzgericht (FG) bekam den Fall, nachdem es erst im Sinne des Finanzamts entschieden hatte, vom Bundesfinanzhof zur Sch\u00e4tzung der Aufwendungen zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG lie\u00df nunmehr den beantragten pauschalen Aufwand von 5 EUR t\u00e4glich f\u00fcr 220 Tage zu. Die Richter f\u00fchrten in ihrer Begr\u00fcndung aus, dass die in den Verwaltungsanweisungen vorgesehenen Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr \u00dcbernachtungskosten zwar nicht anwendbar seien, weil die Unterkunft (hier die Schlafkabine) unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Da jedoch davon auszugehen sei, dass typischerweise Kosten f\u00fcr Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit anfielen, m\u00fcssten die Aufwendungen gesch\u00e4tzt werden. Im Ergebnis erschien dem Senat ein Betrag von t\u00e4glich 5 EUR als glaubhaft.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas FG folgte jetzt dem Antrag des LKW-Fahrers, zumal der Aufwand nach eigener Einsch\u00e4tzung eher niedrig gew\u00e4hlt war. Das scheinen auch die Richter so zu sehen, denn nach deren Ausf\u00fchrungen w\u00e4re bei der Vorlage von Einzelnachweisen f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum ein h\u00f6herer Abzug m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00f6he der Werbungskosten bei \u00dcbernachtung eines Kraftfahrers im Lkw Kernproblem Ist die H\u00f6he pauschaler Werbungskosten eines Arbeitnehmers nicht durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung festgelegt, kommt es nicht selten zum Streit mit dem Finanzamt. Zwar reicht es f\u00fcr den Abzug aus, dass das Vorliegen von Aufwendungen &#8222;glaubhaft gemacht&#8220; wird. 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