{"id":26685,"date":"2013-03-31T16:08:49","date_gmt":"2013-03-31T14:08:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26685"},"modified":"2018-03-22T11:21:20","modified_gmt":"2018-03-22T09:21:20","slug":"steuerbegunstigte-zuschusse-zum-ohnehin-geschuldeten-arbeitslohn-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbegunstigte-zuschusse-zum-ohnehin-geschuldeten-arbeitslohn-3\/","title":{"rendered":"Steuerbeg\u00fcnstigte Zusch\u00fcsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Das Lohnsteuerrecht macht es Arbeitnehmern nicht einfach, die eigene Steuerlast zu dr\u00fccken. Entweder sind die entlastenden Regelungen f\u00fcr eine Vielzahl der Arbeitnehmer nicht anwendbar (wie die Steuerfreiheit f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Belegschaftsrabatte und Kindergartenbeitr\u00e4ge), oder auf geringe Betr\u00e4ge eingeschr\u00e4nkt (z. B. mtl. 40 EUR f\u00fcr Aufmerksamkeiten oder 44 EUR f\u00fcr Sachbez\u00fcge). Versucht dann mal ein Arbeitgeber (auch aus Eigeninteresse zur Verminderung von Sozialabgaben), Steuerbefreiungen oder Pauschalierungsm\u00f6glichkeiten zu nutzen, so l\u00e4uft er bei Beanstandungen von Finanzamt oder Rentenversicherung Gefahr, selbst in Haftung zu geraten. Nichtsdestotrotz gibt es Schlupfl\u00f6cher f\u00fcr Zusatzleistungen, die zu Steuervorteilen f\u00fchren k\u00f6nnen. Aber Vorsicht ist geboten, denn diese m\u00fcssen zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine Steuerberatungsgesellschaft hatte bei einigen Arbeitnehmern die Gehaltsstruktur ge\u00e4ndert und Teilbetr\u00e4ge des vorher geschuldeten Gehalts als steuerfreie oder pauschal zu versteuernde Sachbez\u00fcge und Leistungen gew\u00e4hrt. Soweit pers\u00f6nliche oder rechtliche Voraussetzungen f\u00fcr Zusatzleistungen entfallen sollten, hatte der Arbeitgeber wiederum entsprechende Zahlungen zu erbringen. Als Zusatzleistungen standen den Arbeitnehmern u. a. monatlich die \u00dcberlassung einer Tankkarte (44 EUR), eine Internetpauschale (50 EUR), Kindergartenzusch\u00fcsse (100\/102 EUR), Zusch\u00fcsse f\u00fcr Telekommunikation\/Handy (bis 20 EUR), betriebliche Altersvorsorge (25 EUR) und j\u00e4hrlich bis zu 600 EUR f\u00fcr Krankheitskostenzusch\u00fcsse zur Wahl. Das Finanzamt verneinte die Voraussetzungen der Steuerfreiheit oder Pauschalierung f\u00fcr Zusch\u00fcsse zum Tanken, Internet, Kindergarten und Krankheitskosten. Vor dem Finanzgericht bekamen die Steuerberater nur die Steuerfreiheit der Tankkarte durch und zogen vor den Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Steuerberater scheiterten mit ihrer Revision, denn die Zusatzleistungen wurden nicht &#8222;zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn&#8220; gezahlt. Der lohnsteuerlich ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der arbeitsrechtlich geschuldete Lohn, auf den im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Damit konnten &#8222;zus\u00e4tzlich&#8220; nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht werden. Diesen Anforderungen gen\u00fcgte die Barlohnumwandlung von regul\u00e4r zu besteuerndem Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschalierte Zusch\u00fcsse nicht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil gibt Veranlassung zur \u00dcberpr\u00fcfung der eigenen Arbeitsvertr\u00e4ge und Lohnbuchhaltung. Das in allen o. g. F\u00e4llen vom Gesetz genannte Tatbestandsmerkmal des &#8222;zus\u00e4tzlich geschuldeten Arbeitslohns&#8220; ist auch als solches zu erf\u00fcllen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Lohnsteuer; Zusch\u00fcsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<\/strong><\/h2>\n<p>Nach dem BFH-Urteil vom 19. 9. 2012 ist der \u201eohnehin geschuldete Arbeitslohn\u201d der arbeitsrechtlich geschuldete. \u201eZus\u00e4tzlich\u201d zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S.\u00a0der \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033, \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die M\u00f6glichkeiten der pauschalierten Besteuerung mit Leistungen zu 289 \u20ac pro Monat voll ausgesch\u00f6pft, sie aber mit einer Barlohnumwandlung verbunden. Dass dies keine Leistungen zum \u201eohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d sein konnten, lag auf der Hand. Nicht ganz so eindeutig w\u00e4re zu entscheiden, wenn Arbeitgeber <sup><\/sup><sup>[1]<\/sup>und Arbeitnehmer auf k\u00fcnftige Lohnsteigerungen zugunsten pauschaliert zu versteuernder Zusatzleistungen verzichteten. Das Argument, freiwillige Leistungen w\u00fcrden \u00fcber kurz oder lang \u00fcber das arbeitsrechtliche Institut der betrieblichen \u00dcbung auch zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn, \u00fcberzeugt nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Beurteilung im Zeitpunkt der Einf\u00fchrung der Leistungen ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1><strong>Zusch\u00fcsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn <\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Der \u201eohnehin geschuldete Arbeitslohn\u201d ist der arbeitsrechtlich geschuldete. \u201eZus\u00e4tzlich\u201d zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der \u00a7\u00a7\u00a03 Nr.\u00a033, 40 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 33<br \/>\nEStG \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5<br \/>\nEStG \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Nieders\u00e4chsisches FG vom 16.\u00a0Juni 2011 11\u00a0K\u00a0192\/10 (EFG\u00a02012,\u00a0536 )BFH VI R 54\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0I. Streitig ist, ob auf Grund ge\u00e4nderter Arbeitsvertr\u00e4ge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d erbracht wurden.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Steuerberatungsunternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern. Sie vereinbarte mit diversen Arbeitnehmern, mit Wirkung ab Mitte 2005 die Gehaltsstruktur zu \u00e4ndern. K\u00fcnftig wurden danach Teilbetr\u00e4ge des Gehalts als steuerfreie oder nur pauschal zu besteuernde Sachbez\u00fcge und Leistungen gew\u00e4hrt. Dazu wurden in \u00a7\u00a04 der jeweils neuen Arbeitsvertr\u00e4ge die bisherigen Bruttoarbeitsl\u00f6hne herabgesetzt und um monatliche Zusatzleistungen erg\u00e4nzt. \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 besagt insoweit, dass der Arbeitnehmer monatliche Zusatzleistungen erh\u00e4lt. Soweit pers\u00f6nliche oder rechtliche Voraussetzungen f\u00fcr Zusatzleistungen entfallen sollten, hatte der Arbeitgeber nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 Satz\u00a03 entsprechende Zahlungen zu erbringen. Als Zusatzleistungen standen den Arbeitnehmern zur Wahl die \u00dcberlassung einer Tankkarte (44\u00a0\u20ac\/Monat), eine Internetpauschale (50\u00a0\u20ac\/Monat), Krankheitskostenzusch\u00fcsse (maximal 600\u00a0\u20ac\/Jahr, im Erstjahr 300\u00a0\u20ac), Kindergartenzusch\u00fcsse (100\u00a0\u20ac bzw. 102\u00a0\u20ac\/Monat), Zusch\u00fcsse f\u00fcr Telekommunikation\/Handy (bis 20\u00a0\u20ac\/Monat) sowie betriebliche Altersvorsorge (25\u00a0\u20ac\/Monat).<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) beurteilte im Anschluss an eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung die Zusatzleistungen (Internetpauschale und Kindergartenzusch\u00fcsse) jeweils als nicht zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und verneinte auch die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit f\u00fcr die Krankheitskostenzusch\u00fcsse und die Sachzuwendungen (Tankkarten). Das FA nahm dementsprechend die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeber durch Haftungs- und Festsetzungsbescheid f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 2005 bis 2007 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042d Abs.\u00a01 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11.\u00a0November 2010 VI\u00a0R\u00a026\/08 (BFH\/NV 2011, 589 ) und VI\u00a0R\u00a027\/09 (BFHE 232, 56 , BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen f\u00fcr die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren. Im \u00dcbrigen wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung ab, dass die anderen Zusatzleistungen nicht, wie gesetzlich im Einzelnen vorausgesetzt, zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden seien, weil auch auf diese Zusatzleistungen jeweils ein arbeitsvertraglicher Anspruch bestanden habe. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine seitens der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gew\u00e4hrte Steuerfreiheit der Krankheitskostenzusch\u00fcsse h\u00e4tten ebenfalls nicht vorgelegen.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Sie beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 16.\u00a0Juni 2011 11\u00a0K\u00a0192\/10 sowie den Haftungs- und Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer vom 30.\u00a0Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.\u00a0April 2010 in der ge\u00e4nderten Fassung vom 21.\u00a0Juli 2011 ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Haftungstatbestand des \u00a7\u00a042d Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG hinsichtlich der den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten und im Revisionsverfahren noch streitigen Zusch\u00fcsse erf\u00fcllt ist. Denn danach haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7\u00a038 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach \u00a7\u00a041a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG abzuf\u00fchren hat. Dieser Verpflichtung kam die Kl\u00e4gerin bei den hier noch streitigen Zusatzleistungen nicht nach. Denn die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr den Internetzugang und die Internetnutzung (Internetpauschale) nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG sowie einer Steuerbefreiung der Kindergartenzusch\u00fcsse nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG liegen nicht vor. Weiter hat das FG zutreffend entschieden, dass das FA auch nicht verpflichtet war, aus Billigkeitsgr\u00fcnden die Krankheitskostenzusch\u00fcsse steuerfrei zu stellen.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz 1 Nr.\u00a05 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25\u00a0% u.a. f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt \u00fcbereignete Personalcomputer sowie Zubeh\u00f6r und Internetzugang erheben. Entsprechendes gilt f\u00fcr Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers, die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Internetnutzung gezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0a) Der erkennende Senat hatte schon mit Urteil vom 1.\u00a0Oktober 2009 VI\u00a0R\u00a041\/07 (BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487, m.w.N.) zu \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG entschieden, dass Fahrtkostenzusch\u00fcsse f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte dann \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d geleistet werden, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde \u00dcbung arbeitsrechtlich geschuldet sind. Denn der \u201eohnehin geschuldete Arbeitslohn\u201d ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde \u00dcbung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 in BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Senatsurteile vom 15.\u00a0Mai 1998 VI\u00a0R\u00a0127\/97 , BFHE 186, 224 , BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.\u00a0Oktober 1986 VI\u00a0R\u00a052\/81, BFHE 148, 54 , BStBl II 1987, 139; vom 12.\u00a0M\u00e4rz 1993 VI\u00a0R\u00a071\/92, BFHE 171, 67 , BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubil\u00e4umszuwendung). Wenn davon das Gesetz Leistungen unterscheidet, die \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d erbracht werden, wie etwa in den \u00a7\u00a7\u00a03 Nr.\u00a033, \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 oder \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG , k\u00f6nnen derartige Leistungen dann nur noch freiwillige Arbeitgeberleistungen sein, also solche, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Denn nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Anl\u00e4sslich des Falles einer Barlohnumwandlung in erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Fahrtkostenzusch\u00fcsse (Urteil in BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487) hatte der Senat das in \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG normierte Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns dahingehend ausgelegt, dass damit der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgreife und so f\u00fcr diesen Lohnbegriff ein hinreichend sicher feststellbares Abgrenzungsmerkmal biete. An dieser nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage differenzierenden Auslegung h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Sie gilt auch f\u00fcr die Unterscheidung zwischen ohnehin geschuldetem Arbeitslohn und zus\u00e4tzlich dazu erbrachten Leistungen. Auch f\u00fcr diese Zusatzleistungen ist deren tats\u00e4chlicher Rechtsgrund entscheidend, n\u00e4mlich ob der Arbeitgeber diese Leistungen zus\u00e4tzlich erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er sie auf eine tats\u00e4chliche arbeitsrechtliche Verpflichtung hin leistet. Unerheblich bleibt dagegen auch hier der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber die Leistungen auch ohne eine solche Verpflichtung erbracht h\u00e4tte (BFH-Urteil in BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0b) Der Gesetzgeber verwendet ersichtlich das Tatbestandsmerkmal \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d, um Steuerverg\u00fcnstigungen und Steuerbefreiungen auf solche Zusatzleistungen zu beschr\u00e4nken, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet ist.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Schon seit der \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.\u00a0September 1993 (BGBl I 1993, 1569 ) sind die Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg\u00e4rten oder vergleichbaren Einrichtungen nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG nur steuerfrei, soweit diese \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d erbracht werden. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung sollte die Steuerfreiheit eingeschr\u00e4nkt werden und nur f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen gelten, um zu verhindern, dass regul\u00e4r besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zusch\u00fcsse umgewandelt wird (BTDrucks\u00a012\/5016, S.\u00a085).<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0In gleicher Weise verfuhr der Gesetzgeber im Rahmen des Missbrauchsbek\u00e4mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.\u00a0Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310 ). Die dort in \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG eingef\u00fcgte Voraussetzung einer Lohnsteuerpauschalierung f\u00fcr zus\u00e4tzliche Fahrtkostenzusch\u00fcsse des Arbeitgebers wurde ebenfalls auf die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen beschr\u00e4nkt, um auch in diesen F\u00e4llen die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschlie\u00dfen (BTDrucks 12\/5764, S.\u00a022).<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0Die seit dem Gesetz vom 21.\u00a0Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1857 ) in \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG normierte Voraussetzung der Zus\u00e4tzlichkeit sollte eine Zuwendung zu dem Arbeitslohn ebenfalls nur beg\u00fcnstigen, wenn sie zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgt (BTDrucks 14\/4921, S.\u00a050\u00a0f.).<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0Angesichts dessen folgt der Senat nicht der Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass das Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns i.S. der \u00a7\u00a7\u00a03 Nr.\u00a033, 40 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG von vornherein keine Zusatzleistungen erfasse und deshalb arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzleistungen nicht einbeziehe. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis lie\u00dfe sich weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch deren Ziel vereinbaren. Vielmehr sind ohnehin geschuldete Leistungen, unter welcher Bezeichnung auch immer erbracht, nicht in die Beg\u00fcnstigung einbezogen. Schlie\u00dflich liegen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass insoweit lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit oder ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vorliegen und mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn etwa nur der reine Barlohn oder Grundlohn gemeint sein k\u00f6nnte. Denn das Tatbestandsmerkmal wurde, wie oben ausgef\u00fchrt, gerade deshalb normiert, um eine Umwandlung von Barlohn in beg\u00fcnstigte Zusatzleistungen zu verhindern. Im \u00dcbrigen unterscheidet das Gesetz durchaus bewusst zwischen Grundlohn und Zuschl\u00e4gen (vgl. BFH-Urteil vom 17.\u00a0Juni 2010 VI\u00a0R\u00a050\/09 , BFHE 230, 150 , BStBl II 2011, 43) sowie zwischen Barlohn und Sachlohn (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz 9 EStG ).<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0Deshalb \u00e4ndert an diesem Ergebnis auch die grunds\u00e4tzlich zutreffende Einwendung der Kl\u00e4gerin nichts, dass damit letztlich auch freiwillige Leistungen \u00fcber das arbeitsrechtliche Institut der betrieblichen \u00dcbung zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn werden k\u00f6nnen und daher der Anwendungsbereich der Pauschalierungs- und Beg\u00fcnstigungsnormen eingeschr\u00e4nkt ist. Hier \u00c4nderungen vorzunehmen ist Aufgabe des Gesetzgebers.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0c) Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden sind die nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg\u00e4rten oder vergleichbaren Einrichtungen ebenfalls nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie erbringt, ohne dass die Arbeitnehmer darauf einen Anspruch haben.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a02. Nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG zu Recht die Klage gegen den Haftungsbescheid hinsichtlich der Lohnsteuer f\u00fcr die Internetpauschale, die Kindergartenzusch\u00fcsse sowie die Krankheitskostenzusch\u00fcsse abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0a) Die Leistungen der Kl\u00e4gerin in Form der Internetpauschale erf\u00fcllen ebenso wenig wie ihre als Kindergartenzusch\u00fcsse erbrachten Leistungen die Voraussetzungen des \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG sowie des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG . Denn die Arbeitnehmer hatten auf diese Zusatzleistungen einen vertraglichen Anspruch nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 der mit Wirkung ab 1.\u00a0Juli 2005 geltenden Arbeitsvertr\u00e4ge. Zutreffend hat das FG auch erg\u00e4nzend \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 Satz\u00a03 des Arbeitsvertrages herangezogen, nach dem bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Zusatzleistungen der Arbeitgeber jedenfalls eine entsprechende Zahlung zu erbringen hat.<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0b) Das FG hat ebenfalls zutreffend einen Anspruch auf Steuerbefreiung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Krankheitskostenzusch\u00fcsse mit der Begr\u00fcndung verneint, dass eine gesetzliche Steuerbefreiung nicht besteht und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach Ma\u00dfgabe der Lohnsteuer-Richtlinien \u2014LStR\u2014 (R\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 LStR 2005 ; jetzt R\u00a03.11 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 LStR 2011 ) mangels einer \u00dcberweisung der f\u00fcr die Unterst\u00fctzungen zur Verf\u00fcgung gestellten Betr\u00e4ge nicht vorliegen. Dagegen kann sich die Kl\u00e4gerin nicht darauf berufen, dass die in den Billigkeitsrichtlinien gew\u00e4hlte Formulierung, die Mittel seien zu \u00fcberweisen, in einer weiten Auslegung auch ein \u201eZurverf\u00fcgungstellen\u201d umfasse. Denn die inhaltliche Ausformung von Billigkeitstatbest\u00e4nden, die den Bereich der Steuerfreiheit weiter fassen als die gesetzlich normierten Tatbest\u00e4nde, ist grunds\u00e4tzlich der Finanzverwaltung \u00fcberlassen. Wenn die Finanzverwaltung daher in R\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 LStR 2005 (jetzt R\u00a03.11 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 LStR\u00a02011 ) eine \u00dcberweisung in dem von der Kl\u00e4gerin verstandenen Sinne fordert, ist f\u00fcr die Auslegung dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift ma\u00dfgebend, wie die Verwaltung sie versteht und verstanden wissen will. Die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich in diesen F\u00e4llen darauf, ob die Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.\u00a0Januar 2005 V\u00a0R\u00a035\/03 , BFHE 208, 398 , BStBl II 2005, 460).<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht auf R\u00a011 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a03 LStR\u00a02005 (jetzt R\u00a03.11 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a03 LStR\u00a02011 ) berufen, um hieraus einen Anspruch auf Steuerbefreiung f\u00fcr die Krankheitskostenzusch\u00fcsse aufgrund der dort enthaltenen Billigkeitsregelung abzuleiten. Denn wenn die Kl\u00e4gerin insoweit mit der Revision vorbringt, dass sie der gew\u00e4hlten Arbeitnehmervertreterin einen Gesamtbetrag in bar \u00fcbergeben habe, um daraus die Zusch\u00fcsse zu gew\u00e4hren, weist das FA zutreffend darauf hin, dass dies so vom FG nicht festgestellt worden ist.<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0c) Die Kl\u00e4gerin kann sich schlie\u00dflich auch nicht mit Erfolg auf die im streitigen Zeitraum anwendbaren Lohnsteuer-Richtlinien berufen, nach denen es unerheblich war, ob die zus\u00e4tzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gew\u00e4hrt wurde (R\u00a021c Satz\u00a07 LStR 2005 ). Denn auch danach lag keine zus\u00e4tzliche Leistung vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns gew\u00e4hrt wurde (R\u00a021c Satz\u00a04 LStR\u00a02005 ). Davon war im Streitfall auszugehen, nachdem die bisherigen Bruttoarbeitsl\u00f6hne in den Arbeitsvertr\u00e4gen jeweils herabgesetzt und daf\u00fcr um monatliche Zusatzleistungen erg\u00e4nzt worden waren. Auf die Frage, ob der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft w\u00e4re, wenn er entgegen einer in den Lohnsteuer-Richtlinien ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung oder enthaltenen Billigkeitsregelung ergangen w\u00e4re, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin kann sich weiter f\u00fcr ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und das dazu ergangene Senatsurteil berufen (Urteil in BFHE 230, 150 , BStBl II 2011, 43). Denn dort sind arbeitsrechtlich geschuldete Zuschl\u00e4ge vom arbeitsrechtlich geschuldeten Grundlohn abzugrenzen; das ist nach \u00a7\u00a03b Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dem stehen die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gegen\u00fcber, die im \u00dcbrigen auch nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte zu diesen Zeiten geleistete T\u00e4tigkeit sein d\u00fcrfen (BFH-Urteil in BFHE 230, 150 , BStBl II 2011, 43).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Zusch\u00fcsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; Erholungsbeihilfen <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Der \u201eohnehin geschuldete Arbeitslohn\u201d ist der arbeitsrechtlich geschuldete. \u201eZus\u00e4tzlich\u201d zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzusch\u00fcsse erbracht.<\/p>\n<p>2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber \u00fcber die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br \/>\nEStG \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5<br \/>\nEStG \u00a7 40 Abs. 2 Satz 2<br \/>\nEStG \u00a7 3 Nr. 33<br \/>\nEStG \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Nieders\u00e4chsisches FG vom 16.\u00a0Juni 2011 11\u00a0K\u00a081\/10 (EFG\u00a02012,\u00a0213 )BFH VI R 55\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0I. Streitig ist, ob auf Grund ge\u00e4nderter Arbeitsvertr\u00e4ge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d erbracht wurden.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Ingenieurb\u00fcro und besch\u00e4ftigt rund 40 Arbeitnehmer. Sie vereinbarte im April 2006 mit einigen ihrer Arbeitnehmer neue Arbeitsvertr\u00e4ge. Danach waren ab Mai 2006 als Arbeitslohn neben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche Zusatzleistungen in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 der jeweils neuen Arbeitsvertr\u00e4ge vereinbart; weiter bestimmte deren \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02, dass bei Wegfall der pers\u00f6nlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen der nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 gew\u00e4hrten Zusatzleistungen der Arbeitgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen hatte, bei der die pers\u00f6nlichen und gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer erf\u00fcllt sind. Sollte auch dies nicht m\u00f6glich sein, war nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 die im April 2006 gew\u00e4hrte Verg\u00fctung zu zahlen. Letzteres galt nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a04 auch dann, wenn die Arbeitnehmer die gew\u00e4hrten Zusatzleistungen des Abs.\u00a01 nicht mehr w\u00fcnschten. Zusatzleistungen waren eine Internetpauschale von 50\u00a0\u20ac\/Monat sowie Erholungsbeihilfen von 156\u00a0\u20ac\/Jahr f\u00fcr den Arbeitnehmer, 104\u00a0\u20ac\/Jahr f\u00fcr dessen Ehegatten sowie 52\u00a0\u20ac\/Jahr pro Kind des Arbeitnehmers. Bei einigen Arbeitnehmern waren auch Zusch\u00fcsse zu deren Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sowie Kindergartenzusch\u00fcsse vereinbart. Schlie\u00dflich hatte die Kl\u00e4gerin auch Sachbez\u00fcge in Form von Gutscheins-, Waren- und Dienstleistungen in H\u00f6he von 44\u00a0\u20ac\/Monat zugesagt; hierzu hatten die Arbeitnehmer vor Beginn eines jeden Bezugsjahrs zu bestimmen, welche Art von Sachleistungen sie w\u00fcnschten, etwa den Bezug von Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Tankstelle.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Die Kl\u00e4gerin versteuerte die als Zusatzleistung gew\u00e4hrte Internetpauschale nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 Satz\u00a02 des Einkommensteuergesetzes (EStG ) sowie die Erholungsbeihilfen nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG jeweils mit einem Pauschsteuersatz von 25\u00a0%; die Fahrtkostenzusch\u00fcsse unterwarf sie dem Pauschsteuersatz von 15\u00a0% nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG . Die Kindergartenzusch\u00fcsse behandelte die Kl\u00e4gerin als nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG steuerfreien Arbeitslohn und den vereinbarten \u201eSachbezug\u201d von 44\u00a0\u20ac\/Monat als nicht lohnsteuerpflichtig, weil die Freigrenze des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a09 EStG nicht \u00fcberschritten war.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) vertrat im Anschluss an eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung dagegen die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Pauschalversteuerung und einer Steuerbefreiung nicht vorl\u00e4gen und nahm nach \u00a7\u00a042d EStG die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin in Haftung.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Die dagegen erhobene Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 213 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden nur teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob den streitigen Haftungsbescheid auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11.\u00a0November 2010 VI\u00a0R\u00a026\/08 (BFH\/NV 2011, 589 ) und VI\u00a0R\u00a027\/09 (BFHE 232, 56 , BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen f\u00fcr die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren. Im \u00dcbrigen wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung ab, dass die \u00fcbrigen Zusatzleistungen nicht, wie von den gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen vorausgesetzt, zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht w\u00fcrden, weil auch auf diese Zusatzleistungen jeweils ein arbeitsvertraglicher Anspruch bestanden habe. Die Erholungsbeihilfen habe die Kl\u00e4gerin voraussetzungslos monatlich ausbezahlt, so dass entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwendung dieser Geldmittel zu Erholungszwecken nicht sichergestellt gewesen sei. Die am Jahresende von den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin vordruckm\u00e4\u00dfig jeweils abgegebene Erkl\u00e4rung, die erhaltenen Beihilfen f\u00fcr Erholungszwecke verwendet zu haben, entspreche nicht der durch das Gesetz geforderten Sicherstellung der Verwendung; insbesondere h\u00e4tten die Arbeitnehmer nicht belegt, zu welchem Zweck die Betr\u00e4ge jeweils verwendet worden seien.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Sie beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 16.\u00a0Juni 2011 11\u00a0K\u00a081\/10 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass der im Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge vom 6.\u00a0Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.\u00a0Februar 2010 ausgewiesene Haftungsbetrag auf 2.046\u00a0\u20ac (zuz\u00fcglich Kirchensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag) herabgesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Haftungstatbestand des \u00a7\u00a042d Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG hinsichtlich der den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten und im Revisionsverfahren noch streitigen Zusch\u00fcsse erf\u00fcllt ist. Denn danach haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7\u00a038 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach \u00a7\u00a041a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG abzuf\u00fchren hat. Dieser Verpflichtung kam die Kl\u00e4gerin bei den hier noch streitigen Zusatzleistungen nicht nach. Denn die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr den Internetzugang und die Internetnutzung (Internetpauschale) nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG , f\u00fcr Zusch\u00fcsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (Fahrtkostenzusch\u00fcsse) nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG und f\u00fcr Erholungsbeihilfen nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG sowie die einer Steuerbefreiung der Kindergartenzusch\u00fcsse nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG liegen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a01. Nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25\u00a0% u.a. f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt \u00fcbereignete Personalcomputer sowie Zubeh\u00f6r und Internetzugang erheben. Entsprechendes gilt f\u00fcr Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers, die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Internetnutzung gezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0a) Zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zusatzleistungen sind nur solche, die der Arbeitgeber erbringt, ohne dass darauf der Arbeitnehmer einen Anspruch hat; zur weiteren Begr\u00fcndung wird insoweit auf das Senatsurteil vom 19.\u00a0September 2012 VI\u00a0R\u00a054\/11 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) Bezug genommen. Dort hatte der Senat zu den Tatbest\u00e4nden des \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 EStG (Internetpauschale) und \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033 EStG (Kindergartenzusch\u00fcsse) entschieden. Entsprechendes gilt f\u00fcr die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zusch\u00fcsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz 2 EStG . Auch f\u00fcr diese Zusch\u00fcsse kommt eine Pauschalbesteuerung nur in Betracht, soweit die Zusch\u00fcsse freiwillig geleistet werden und nicht schon Teil des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns sind.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0b) Das FG hat nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsgrunds\u00e4tze zutreffend entschieden, dass die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche hier streitigen Zusatzleistungen nach \u00a7\u00a05 des Arbeitsvertrags in der ab 1.\u00a0Mai 2006 geltenden Fassung beanspruchen konnten, die Zusatzleistungen also Teil des geschuldeten Arbeitslohns waren und mithin nicht zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0c) Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in den Streitjahren anwendbaren Lohnsteuer-Richtlinien (LStR ) berufen, nach denen es unerheblich war, ob die zus\u00e4tzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gew\u00e4hrt wurde (R\u00a021c Satz\u00a07 LStR\u00a02005 ). Denn auch danach lag keine zus\u00e4tzliche Leistung vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns gew\u00e4hrt wurde (R\u00a021c Satz\u00a04 LStR\u00a02005 ). Davon war im Streitfall auszugehen, nachdem die bisherigen Bruttoarbeitsl\u00f6hne in den Arbeitsvertr\u00e4gen jeweils herabgesetzt und daf\u00fcr um monatliche Zusatzleistungen erg\u00e4nzt worden waren. Auf die Frage, ob der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft w\u00e4re, wenn er entgegen einer in den Lohnsteuer-Richtlinien ge\u00e4u\u00dferten Rechtsansicht ergangen w\u00e4re, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a02. Nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz 1 Nr.\u00a03 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25\u00a0% erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gew\u00e4hrt, wenn diese bestimmte Jahresbetr\u00e4ge nicht \u00fcbersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG fordert damit nicht nur einen ganz bestimmten Verwendungszweck der insoweit gew\u00e4hrten Leistungen, n\u00e4mlich die Mittelverwendung f\u00fcr Zwecke der Erholung, sondern auch eine \u00dcberpr\u00fcfung durch den Arbeitgeber, dass seine Arbeitnehmer diese als Erholungsbeihilfen gew\u00e4hrten Leistungen tats\u00e4chlich zu diesem Zweck verwenden.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0a) Gemessen daran hat das FG aus revisionsrechtlicher Sicht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Voraussetzungen der Pauschalierung nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG nicht vorliegen, weil die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin nicht sichergestellt hatte, dass die Beihilfen tats\u00e4chlich zu Erholungszwecken verwendet wurden.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0aa) \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG bestimmt nicht ausdr\u00fccklich, unter welchen Voraussetzungen der Verwendungszweck der Zuwendungen durch den Arbeitgeber hinreichend sichergestellt ist (so bereits FG K\u00f6ln, Urteil vom 4.\u00a0Juni 1996 7\u00a0K\u00a04967\/93 , EFG 1997, 110 , das die Norm insgesamt als anachronistische Subventionsvorschrift bezeichnete).<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0Wenn allerdings das Gesetz fordert, dass die Arbeitgeberleistungen nicht nur bestimmten Zwecken dienen sollen, sondern der Arbeitgeber auch sicherzustellen hat, dass sie zu Erholungszwecken verwendet werden, dann gen\u00fcgen jedenfalls Vermutungen \u00fcber die Mittelverwendung nicht. Das tatbestandlich vorausgesetzte \u201esicherstellen\u201d ist schon nach seinem Wortsinn deutlich enger und stellt strengere Anforderungen als eine blo\u00dfe Vermutung oder gar ein allein vom Arbeitgeber bestimmter, aber nicht weiter objektivierter Verwendungszweck.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0bb) Auf Grundlage der hier vom FG getroffenen Feststellungen, nach denen die Leistungen f\u00fcr die Erholungsbeihilfen von der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin durchlaufend monatlich als pauschale Zahlung erbracht worden waren, kann jedenfalls von einer Sicherstellung des Verwendungszwecks durch den Arbeitgeber nicht ausgegangen werden. Unzureichend ist, wenn die Arbeitnehmer, wie im Streitfall, den jeweiligen Zweck, zu dem sie die erhaltenen Betr\u00e4ge verwendet haben, nicht angeben. Denn damit ist ein Mindestma\u00df an Vergewisserung \u00fcber den Verwendungszweck nicht in der Weise gew\u00e4hrleistet, dass der Arbeitgeber selbst auf Grund der Erkl\u00e4rungen der Arbeitnehmer entscheiden kann, ob die Mittel tats\u00e4chlich zu Erholungszwecken verwendet worden waren. Deshalb gen\u00fcgt auch entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin jedenfalls keine \u2014wenn auch plausible\u2014 Vermutung, wonach die zugewendeten Geldbetr\u00e4ge typischerweise die f\u00fcr Freizeitveranstaltungen und Urlaube j\u00e4hrlich get\u00e4tigten Ausgaben nicht \u00fcberschreiten. Denn sichergestellt ist die Mittelverwendung damit nicht.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0b) Angesichts dessen kann der Senat im hier vorliegenden Streitfall auch dahinstehen lassen, inwieweit die von der Finanzverwaltung zu Grunde gelegten Vereinfachungsregelungen, die etwa von einer hinreichenden Sicherstellung von Beihilfezahlungen f\u00fcr Erholungszwecke ausgehen, wenn die Zahlungen in zeitlicher N\u00e4he zur Urlaubszeit erfolgen, den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Das Lohnsteuerrecht macht es Arbeitnehmern nicht einfach, die eigene Steuerlast zu dr\u00fccken. Entweder sind die entlastenden Regelungen f\u00fcr eine Vielzahl der Arbeitnehmer nicht anwendbar (wie die Steuerfreiheit f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Belegschaftsrabatte und Kindergartenbeitr\u00e4ge), oder auf geringe Betr\u00e4ge eingeschr\u00e4nkt (z. B. mtl. 40 EUR f\u00fcr Aufmerksamkeiten oder 44 EUR f\u00fcr Sachbez\u00fcge). Versucht dann &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbegunstigte-zuschusse-zum-ohnehin-geschuldeten-arbeitslohn-3\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerbeg\u00fcnstigte Zusch\u00fcsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689,4],"tags":[542,2029],"class_list":["post-26685","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","category-privatbereich","tag-arbeitslohn","tag-steuerbegunstigte"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26685","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26685"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26685\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26685"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26685"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26685"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}