{"id":26687,"date":"2013-03-31T16:11:29","date_gmt":"2013-03-31T14:11:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26687"},"modified":"2013-05-01T16:21:46","modified_gmt":"2013-05-01T14:21:46","slug":"absenkung-der-beteiligungsquote-von-10-auf-1-ist-verfassungskonform-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/absenkung-der-beteiligungsquote-von-10-auf-1-ist-verfassungskonform-3\/","title":{"rendered":"Absenkung der Beteiligungsquote von 10 % auf 1 % ist verfassungskonform"},"content":{"rendered":"<p><strong>Absenkung der Beteiligungsquote von 10 % auf 1 % ist verfassungskonform<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Ver\u00e4u\u00dferung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. Diese Schwelle wurde zuletzt durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 von 10 % auf 1 % herabgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell seine Rechtsprechung hierzu best\u00e4tigt und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1 %-Grenze verworfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Gr\u00fcndungsgesellschafter einer im Jahr 1993 errichteten, zwischenzeitlich in eine AG umgewandelten GmbH. Seine Beteiligung bewegte sich im Jahr der Anteilsver\u00e4u\u00dferung (2003) zwischen 4,9 % und 7 %. Aus der Ver\u00e4u\u00dferung erzielte der Kl\u00e4ger einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, den das Finanzamt dem Halbeink\u00fcnfteverfahren insoweit unterwarf, als er auf den Zeitraum beginnend mit den Tag der Verk\u00fcndung des Steuersenkungsgesetzes entfiel. Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) sieht die 1 %-Grenze als verfassungsgem\u00e4\u00df an und wies die Klage ab. Insbesondere verst\u00f6\u00dft die 1 %-Grenze nicht gegen den Gleichheitssatz im Zusammenhang mit der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes steht dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu. Grenzen bilden das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Diese Grenzen werden jedoch nicht \u00fcberschritten. Der Gesetzgeber trifft mit der Einf\u00fchrung der 1 %-Grenze eine politische Entscheidung zur Erschlie\u00dfung von Steuerquellen, die von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis umfasst ist. Nicht zu beanstanden ist zudem die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen von der Gesetzesverk\u00fcndung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDurch die verfassungsgem\u00e4\u00dfe Senkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % wachsen zahlreiche Beteiligungen in die Steuerverstrickung hinein. Zul\u00e4ssigerweise kommt es insoweit in zahlreichen weiteren F\u00e4llen zu einem steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Absenkung der Beteiligungsquote von 10 % auf 1 % ist verfassungskonform Kernaussage Die Ver\u00e4u\u00dferung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. 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