{"id":267,"date":"2012-06-30T11:02:39","date_gmt":"2012-06-30T09:02:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=267"},"modified":"2012-09-22T06:08:00","modified_gmt":"2012-09-22T04:08:00","slug":"keine-verdeckte-gewinnausschuttung-bei-weiterleitung-erstatteter-arbeitgeber-beitrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-verdeckte-gewinnausschuttung-bei-weiterleitung-erstatteter-arbeitgeber-beitrage\/","title":{"rendered":"Keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeber-Beitr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeber-Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der Fremd\u00fcblichkeit von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern stellt einen Schwerpunkt in vielen Betriebspr\u00fcfungen dar. Wendet n\u00e4mlich eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person (Ehegatte, Kinder, etc.) einen Verm\u00f6gensvorteil zu, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte, liegt hierin regelm\u00e4\u00dfig eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA). Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist dabei stets der ordentlich und gewissenhaft handelnde Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Seit Jahren umstritten ist dabei die Frage, ob die Weiterleitung von erstatteten Arbeitgeberbeitr\u00e4gen zur Sozialversicherung an den Gesellschafter eine vGA darstellt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH besch\u00e4ftigte seine Ehefrau als kaufm\u00e4nnische Angestellte. Im Rahmen einer \u00dcberpr\u00fcfung seitens des Sozialversicherungstr\u00e4gers wurde festgestellt, dass die Ehefrau nicht sozialversicherungspflichtig war. Der Sozialversicherungstr\u00e4ger erstattete deshalb im Streitjahr 2006 die bislang entrichteten Beitr\u00e4ge zur Rentenversicherung, wobei der Arbeitgeberanteil der GmbH ausbezahlt wurde. Letztere leitete den Betrag vollst\u00e4ndig an die Ehefrau weiter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Weiterleitung der Beitr\u00e4ge nicht fremd\u00fcblich sei und behandelte die Aufwendungen als vGA. Das Einkommen der GmbH erh\u00f6hte sich entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster nunmehr vollst\u00e4ndig statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Weiterleitung von an die Kapitalgesellschaft erstatteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Alleingesellschafters ist, stellt nach Auffassung des FG M\u00fcnster keine vGA an den Gesellschafter dar. Es fehle zum einen an einem Verm\u00f6gensvorteil bei der Ehefrau, da sie aufgrund der Erstattung n\u00e4mlich auch Anspr\u00fcche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren habe. Zum anderen habe auch die GmbH keine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe erlitten, da sie lediglich erstattete Beitr\u00e4ge weitergeleitet habe. Die Weiterleitung sei auch nicht durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst, sondern vielmehr fremd\u00fcblich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das FG hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Rechtsfrage bislang h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden ist und zudem auch kontr\u00e4re Entscheidungen seitens der Finanzgerichte bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeber-Beitr\u00e4ge Kernfrage Die Pr\u00fcfung der Fremd\u00fcblichkeit von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern stellt einen Schwerpunkt in vielen Betriebspr\u00fcfungen dar. 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