{"id":26710,"date":"2013-03-31T16:32:48","date_gmt":"2013-03-31T14:32:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=26710"},"modified":"2013-05-01T16:40:06","modified_gmt":"2013-05-01T14:40:06","slug":"arbeitslohnqualitat-von-arbeitgeberleistungen-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslohnqualitat-von-arbeitgeberleistungen-3\/","title":{"rendered":"Arbeitslohnqualit\u00e4t von Arbeitgeberleistungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitslohnqualit\u00e4t von Arbeitgeberleistungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nZum Arbeitslohn k\u00f6nnen auch Zukunftssicherungsleistungen geh\u00f6ren, die ein Arbeitgeber f\u00fcr einen Arbeitnehmer aufwendet. Eine Steuerpflicht h\u00e4ngt davon ab, ob der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet dem Arbeitnehmer Mittel zur Verf\u00fcgung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer selbst ein unentziehbarer Rechtsanspruch gegen die Versicherung auf die Leistung zusteht (z. B. bei Direktversicherungen). Demgegen\u00fcber handelt es sich bei Ausgaben f\u00fcr eine R\u00fcckdeckungsversicherung nicht um Arbeitslohn. Wie jedoch Beitragszahlungen des Arbeitgebers zu behandeln sind, nachdem eine R\u00fcckdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abgetreten wurde, war Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte von seiner GmbH eine Alters- und Berufsunf\u00e4higkeitsrente zugesagt bekommen, zu deren Sicherung eine R\u00fcckdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. Der Versicherungsvertrag sah bei Berufsunf\u00e4higkeit eine Rente und Beitragsfreistellung vor. Bei einer im Jahr 1990 geschlossenen Vereinbarung \u00fcber die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verpflichtete sich die GmbH zur Weiterzahlung der Versicherungsbeitr\u00e4ge, w\u00e4hrend dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus der R\u00fcckdeckungsversicherung abgetreten wurden. Im Jahr 1991 machte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Berufsunf\u00e4higkeit geltend und stritt mit der Versicherung bis zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche im Jahr 2000. Die GmbH entrichtete w\u00e4hrend des Rechtsstreits u. a. Versicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr das Jahr 1992 und unterrichtete das Finanzamt \u00fcber eine Beitragsleistung von 96.152 DM, die 1997 in einen (nicht verj\u00e4hrten) Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer m\u00fcndete. Das Finanzgericht gab der eingereichten Klage des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Jahr 2011 statt, weil diesem nach Eintritt des Versicherungsfalls kein Vorteil zugewandt worden sei. Die Verwaltung ging in die Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH entschied sich ungeachtet der sp\u00e4teren Entwicklung f\u00fcr eine Steuerpflicht im Streitjahr, weil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch die Abtretung einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen\u00fcber der Versicherung erlangte. Die mit der Abtretung einhergehende \u00c4nderung des Versicherungsverh\u00e4ltnisses begr\u00fcnde die Umwandlung der R\u00fcckdeckungsversicherung in eine Direktversicherung, so dass nachfolgende Beitragsleistungen des Arbeitgebers damit wie bei einer Direktversicherung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen erbracht w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie weiteren Folgen f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer d\u00fcrften sich steuerlich als unerfreulich erweisen. Zwar wird die von der Versicherung nach dem Zivilrechtsstreit zur\u00fcckgezahlte Versicherungspr\u00e4mie im Jahr des Zahlungseingangs bei der mittlerweile insolvent gegangenen GmbH als negative Einnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewertet werden. Ob sich ein Verlust steuerlich noch auswirkt, bleibt fraglich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitslohnqualit\u00e4t von Arbeitgeberleistungen Kernproblem Zum Arbeitslohn k\u00f6nnen auch Zukunftssicherungsleistungen geh\u00f6ren, die ein Arbeitgeber f\u00fcr einen Arbeitnehmer aufwendet. Eine Steuerpflicht h\u00e4ngt davon ab, ob der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet dem Arbeitnehmer Mittel zur Verf\u00fcgung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. 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